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1)
Der Erlaß des im Art. 26 der Verfassung verheißenen —DD
Unterrichtswesen zu regeln bestimmt ist, wird mit jedem Jahr zum dringlicheren
Bedürfniß und zur unabweislicheren Verpflichtung.
Für die Ordnung des Volksschulwesens sind in diesem Gesetz folgende Grundsätze
als maßgebend zu betrachten:
b)
J. Bildung der Volksschullehrer.
14. Für die Aufnahme in das Schullehrerseminar muß von den Präparanden ein
höheres Maß und eine zeitgemäßere Form der Vorbildung verlangt werden, als es nach
den Vorschriften der Regulative geschieht. Die genauere Feststellung des Maßes erfolgt
durch das Unterrichtsgesetz.
2. Die Erlangung der geforderten Vorbildung ist der freien Wahl der Aspiranten
zu überlassen.
3. Für die Ausbildung der Volksschullehrer auf den Seminarien ist das beschränkende,
den gegenwärtigen Anforderungen des Volkslebens widersprechende System der Regulative
zu verlassen, und dagegen in einem mindestens dreijährigen Kursus durch gründliche und
umfassende Unterweisung, namentlich auch in Geschichte und Naturwissenschaften, den Zög—
lingen ein möglichst hohes Maß von Keuntnissen, sowie von religiös-sittlicher, wissenschaft—
licher und pädagogisch-praktischer Bildung zu gewähren.
Zugleich muͤssen die Seminare den Zoͤglingen Gelegenheit bieten, im Lateinischen
und Französischen, wo möglich auch im Englischen ihre Kenntnisse zu erweitern.
Auf die polnische Sprache ist nach der Oertlichkeit Rücksicht zu nehmen.
4. An Seminarien sind nur solche Lehrer anzustellen, die sich bereits als lehrtüchtig
bewährt haben. Zu Seminardirektoren sind nicht vorzugsweise Theologen zu ernennen, sondern
vor allen Dingen bewährte Schulmänner und Pädagogen.
5. Die Seminare sind nicht ausschließlich in kleine Städte zu verlegen.
6. Eine gesonderte Vorbildung für künftige Lehrer an Land- und Stadt- oder soge—
nannten Mittelschulen ist nicht einzuführen.
7. Das Internat in den Seminarien darf nicht obligatorisch und nicht mit einer
solchen Hausordnung verbunden sein, die den Semingristen vom Verkehr mit dem Leben
außerhalb des Seminars abschließt.
8. Es ist durchaus kein Grund vorhanden, die auf Seminarien ausgebildeten Ele—
mentarlehrer von Schulvorsteherstellen (Rektoraten) an Elementar- und Mittelschulen aus—
zuschließen und diese lediglich mit Literaten zu besetzen.
Es müssen Prüfungen angeordnet werden, welche jedem Elementarlehrer die Mög⸗
cichkeit gewähren, dies Ziel zu erreichen.
lII. Besoldung, Pensionirung und Wittwenversorgung.
9. Die Volksschullehrer haben gegründete und dringliche Ansprüche auf die Ver—
besserung ihrer Lage und der Staat hat entsprechende Verpflichtungen gegen sie.
Das Unterrichtsgesetz muß daher die Gehaltsverhältnisse der Volksschullehrer so regeln,
daß ihnen ein festes, den Lokalverhältnissen angemessenes Einkommen gewährleistet wird,
wie es schon Artikel 25 der Verfassung verlangt.
10. Für die Lehrer der verschiedenen Provinzen wird mit Berücksichtigung der Un—
terschiede von Land und Stadt und anderer Verschiedenheiten ein Minimalsatz des Ein—
kommens festagestellt.