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Viel wichtiger aber noch als die Minimalsätze erscheinen die Anciennitäts-Zulagen,
daß nämlich das Einkommen der Lehrer durch Beförderung oder durch Zulagen in einem
ingemessenen Verhältniß zu ihrem Dienstalter wachse.
Alle diese Sätze unterliegen einer stetigen Revision in gewissen Zeiträumen.
11. Für die Pensionirung der Volksschullehrer müssen dieselben Grundfätze gelten,
wie bei der Pension der unmittelbaren Staatsbeamten.
12. Die Pension eines Lehrers darf nicht vom Diensteinkommen seines Nachfolgers
abgezogen werden; ist vielmehr aus Beiträgen der Lehrer, wie aus Staats- und Kommu—
nalmitteln zu gewinnen.
13. In jedem Regierungsbezirk soll eine Schullehrer-Wittwenkasse bestehen. Bei
ihrer Verwaltung soll eine Mitwirkung der Interessenten in geeigneter Weise eintreten.
Die Gemeinden sollen verpflichtet werden, auch ihrerseits jährliche Beiträge für jeden Lehrer
zu jenen Kassen zu zahlen.
III. Anstellung und Neben⸗Aemter.
14. Bei der Anstellung der Lehrer soll der Gemeinde das Recht der unbeschränkten
Wahl aus allen Anstellungs-Berechtigten zustehen, und der Regierung das Recht der Be—
tätigung.
15. Die aus bestehenden Patronatsrechten dem Gemeindewahlrecht erwachsenden Hin—
dernisse find möglichst bald auf dem Wege des Gesetzes zu beseitigen.
16. Die Verbindung kirchlicher Aemter mit dem Lehramt ist auch fernerhin zulässig.
Eine Auflösung der Verbindung tritt da ein, wo aus dieser erhebliche Hindernisse für die
Führung des Lehramtes entstehen.
IV. Schulaufsicht.
17. Die Schulaufsicht und die Verwaltung des Schulwesens ist auf allen Stufen
io zu organisiren, daß die Rechte der Gemeinde und des Staates, sowie der betreffenden
Religionsgesellschaften gewahrt werden.
Es soll uͤberall ein Schulvorstand errichtet werden, der im Auftrag der Gemeinde
und in Verantwortlichkeit gegen sie die Aufsicht und Verwaltung ihres Schulwesens zu
führen hat. Derselbe geht aus Wahlen der Gemeinde hervor, jedoch sollen die Religions—
Jefellschaften, der Lehrerstand und, wo und so lange solches existirt, auch das Patronat in
ihm vertreten sein.
19. Für die höhere Aufsicht und Verwaltung des Volksschulwesens muß an die
Stelle büreaukratischer Centralisation der Grundsatz vorwiegender Selbstverwaltung treten.
20. Die höhere Schulinspektion soll nicht ausschließlich oder vorzugsweise mit kirch—
lichen Aemtern verbunden sein, sondern vor allen Dingen in die Hände bewährter Schul—
männer gelegt werden.
21. Die Ernennung von schulfachkundigen Inspektoren, je nach Anzahl der Volks—
schulen für einen oder zwei Landkreise, würde den ausgesprochenen Grundsätzen und dem
allgemeinen Wunsche der Lehrer entsprechen.
Diesen Erklärungen weitere Folge zu geben, sah sich die Staatsregierung in richtiger
Würdigung der Sachlage an und für sich nicht veranlaßt und wurde in ihrer Auffassung,
daß ein auch nur die Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde über das Volksschulwesen
zuf Grund des Art. 26 der Verfassungs-Urkunde ausführendes Gesetz zur Zeit weder durch—