Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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Viel wichtiger aber noch als die Minimalsätze erscheinen die Anciennitäts-Zulagen, 
daß nämlich das Einkommen der Lehrer durch Beförderung oder durch Zulagen in einem 
ingemessenen Verhältniß zu ihrem Dienstalter wachse. 
Alle diese Sätze unterliegen einer stetigen Revision in gewissen Zeiträumen. 
11. Für die Pensionirung der Volksschullehrer müssen dieselben Grundfätze gelten, 
wie bei der Pension der unmittelbaren Staatsbeamten. 
12. Die Pension eines Lehrers darf nicht vom Diensteinkommen seines Nachfolgers 
abgezogen werden; ist vielmehr aus Beiträgen der Lehrer, wie aus Staats- und Kommu— 
nalmitteln zu gewinnen. 
13. In jedem Regierungsbezirk soll eine Schullehrer-Wittwenkasse bestehen. Bei 
ihrer Verwaltung soll eine Mitwirkung der Interessenten in geeigneter Weise eintreten. 
Die Gemeinden sollen verpflichtet werden, auch ihrerseits jährliche Beiträge für jeden Lehrer 
zu jenen Kassen zu zahlen. 
III. Anstellung und Neben⸗Aemter. 
14. Bei der Anstellung der Lehrer soll der Gemeinde das Recht der unbeschränkten 
Wahl aus allen Anstellungs-Berechtigten zustehen, und der Regierung das Recht der Be— 
tätigung. 
15. Die aus bestehenden Patronatsrechten dem Gemeindewahlrecht erwachsenden Hin— 
dernisse find möglichst bald auf dem Wege des Gesetzes zu beseitigen. 
16. Die Verbindung kirchlicher Aemter mit dem Lehramt ist auch fernerhin zulässig. 
Eine Auflösung der Verbindung tritt da ein, wo aus dieser erhebliche Hindernisse für die 
Führung des Lehramtes entstehen. 
IV. Schulaufsicht. 
17. Die Schulaufsicht und die Verwaltung des Schulwesens ist auf allen Stufen 
io zu organisiren, daß die Rechte der Gemeinde und des Staates, sowie der betreffenden 
Religionsgesellschaften gewahrt werden. 
Es soll uͤberall ein Schulvorstand errichtet werden, der im Auftrag der Gemeinde 
und in Verantwortlichkeit gegen sie die Aufsicht und Verwaltung ihres Schulwesens zu 
führen hat. Derselbe geht aus Wahlen der Gemeinde hervor, jedoch sollen die Religions— 
Jefellschaften, der Lehrerstand und, wo und so lange solches existirt, auch das Patronat in 
ihm vertreten sein. 
19. Für die höhere Aufsicht und Verwaltung des Volksschulwesens muß an die 
Stelle büreaukratischer Centralisation der Grundsatz vorwiegender Selbstverwaltung treten. 
20. Die höhere Schulinspektion soll nicht ausschließlich oder vorzugsweise mit kirch— 
lichen Aemtern verbunden sein, sondern vor allen Dingen in die Hände bewährter Schul— 
männer gelegt werden. 
21. Die Ernennung von schulfachkundigen Inspektoren, je nach Anzahl der Volks— 
schulen für einen oder zwei Landkreise, würde den ausgesprochenen Grundsätzen und dem 
allgemeinen Wunsche der Lehrer entsprechen. 
Diesen Erklärungen weitere Folge zu geben, sah sich die Staatsregierung in richtiger 
Würdigung der Sachlage an und für sich nicht veranlaßt und wurde in ihrer Auffassung, 
daß ein auch nur die Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde über das Volksschulwesen 
zuf Grund des Art. 26 der Verfassungs-Urkunde ausführendes Gesetz zur Zeit weder durch—
	        
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