Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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aus nothwendig, noch möglich erscheine, daß dagegen mit einem Gesetzentwurf vorzugehen 
iei, welcher auch das Volksschulwesen nur insoweit berücksichtige, als es das vorhandene 
praktische Bedürfniß erfordere, durch den Beschluß des Hauses der Abgeordneten vom 6. April 
1865 bestärkt, welcher dahin ging, die Staatsregierung aufzufordern, einen Gesetzentwurf, 
betreffend Feststellung der äußeren Verhältnisse der Volksschule, insbe— 
sondere der Lehrerbesoldungen, sobald als möglich vorzulegen. 
In Ausführung dieses Beschlusses waren deshalb aus den früheren Entwürfen aus— 
zuscheiden die Abschnitte über die Universitäten, die Gymnasien, die Seminarien und die 
Bildung der Lehrer, über das Privatschulwesen, über das Schulwesen der Juden und Dissi— 
denten, über die Schulaufsicht, über die Anstellung der Lehrer und deren Disziplinar-Ver— 
hältnisse. Die Pensionirung der Lehrer solle durch ein besonderes Gesetz geregelt werden. 
Als wesentlicher Inhalt des neuen Gesetzes blieben die Bestimmungen über den Unterhalt 
der Schulen und die Besoldung der Lehrer und in Verbindung damit die unerläßlichen all— 
Jemeinen Bestimmungen über den Zweck der Volksschule überhaupt, über die Grenzen zwi— 
schen der freien häuslichen Erziehung und dem obligatorischen Besuch der öffentlichen Volks— 
schule, sowie über die bei Bildung der Schulverbände nothwendige Berücksichtigung der 
lokalen und konfessionellen Verhältnisse. 
Bereits unter dem 17. Mai wurde den betheiligten Ressort-Ministern der Entwurf 
eines diese Materien berücksichtigenden Gesetzes mitgetheilt, hinsichtlich dessen namentlich zu 
bemerken ist, daß in demselben davon Abstand genommen war, die äußere Existenz der 
Schulen sofort uud überall auf neue Prinzipien zu gründen. Vielmehr stellte es sich der 
Entwurf zur Aufgabe, das Bestehende zu erhalten, zugleich aber für die Fortbildung und, 
'oweit nothwendig, für die Neugestaltung der äußeren Verhältnisse des Schulwesens die 
erforderliche gesetzliche Grundlage zu schaffen. 
Gleichzeitig wurden eine große Anzahl außerhalb der Behörden stehender, aber im 
Bemeindewesen erfahrener und über Stellung und Wirksamkeit der Volksschule unterrichteter 
Männer verschiedener Kategorien um Abgabe ihrer gutachtlichen Aeußerung zur Sache er— 
ucht, um für die weiteren Stadien der Berathung Orientirung aus dem unmittelbaren 
Leben zu erhalten. 
In den weiteren Stadien der Berathung machten sich zum Theil sehr differente An⸗ 
ichten über die Aufbringung und Vertheilung der Unterhaltungskosten für die Schulen unter 
die Verpflichteten geltend. Es traten die großen politischen Ereignisse des Jahres 1866 ein, 
und die Erwerbung sehr umfangreicher neuer Provinzen machte es unerläßlich, in Erwägung 
zu ziehen, ob und wie deren besondere Schulverhältnisse in dem neuen Gesetz berücksichtigt 
werden könnten. Es mußten wiederum die gutachtlichen Berichte der Provinzialbehörden 
eingeholt werden und erst in den Sitzungen des Königl. Staatsministeriums vom 28. und 
29. November 1867 wurde der Entwurf
	        
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