Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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heit des Gesetzes praktisch zu ergänzen und den Uebergang zu größerer Selbstverwaltung 
zu vermitteln habe, und daß die subsidiarische Verpflichtung des Staats, beim Unvermögen 
der Gemeinden ergänzungsweise die Mittel zur Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen 
zu gewähren, gleicherweise auch auf alle sonstigen zur Unterhaltung derselben Verpflich— 
teten auszudehnen sei; daß endlich hinsichtlich der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen 
für jetzt nur vier einzelne Punkte, Dauer der Schulpflicht, konfessioneller Charakter der 
Schulen, Kinderzahl einer Schulklasse und Schulversäumnisse einer gesetzlichen Regelung 
bedürften. 
Der ebenfalls dem Herrenhaus vorgelegte Entwurf, betreffend Pensionirung und Pen— 
sionsberechtigung der Lehrer und Lehrerinnen, fand in seinen wesentlichsten Bestimmungen 
zwar die Billigung der vorberathenden Kommission; die über beide Entwürfe von der letz— 
teren erstatteten Berichte sind aber nicht mehr zur Berathung im Plenum gelangt, und 
somit ist die Sache in der Landtagsfession 1867 —1868 unerledigt geblieben. Es war aber 
dadurch auch der Staatsregierung die Möglichkeit versagt, darzulegen, wie sie den Gegen— 
entwurf der Kommission, abgesehen von seinen theilweisen nicht zutreffenden, theilweise die 
praktische Ausführbarkeit ausschließenden Ausführungen, schon um deßwillen für unannehm— 
har halten mußte, weil er dem, wenn auch in Zweifel gezogenen, doch nach der Ueberzeu— 
gung der Regierung in großem Umfang vorhandenen Bedürfniß der Verbesserung des öffent— 
lichen Volksschulwesens und namentlich der äußeren Lage der Lehrer, wirksame Abhülfe nicht 
zu gewähren vermochte, und weil er dem Staate unübersehbare Lasten auflegen würde, zu 
deren Uebernahme dieser weder eine Verpflichtung noch die nöthigen Mittel besitzt. Wie 
deshalb die positiven Gegenvorschläge der Kommission zu weiterer Berücksichtigung nicht ge— 
eignet erschienen, so konnte auch die Staatsregierung die gegen die abweichenden Grund— 
gedanken und gegen einzelne Bestimmungen der Regierungsvorlage geäußerten Bedenken 
nur in sehr wenigen untergeordneten Punkten für zutreffend und begründet anerkennen. 
Danach konnte sich die Staatsregierung um des Ergebnisses jener Commissionsberathungen 
willen nicht veranlaßt sehen, den Weg, welchen sie in wohlerwogener Würdigung eines 
großen Bedürfnisses und in sorgfältiger Erwägung der zu seiner Abhülfe dienlichen und 
bereiten Mittel eingeschlagen, aufzugeben, noch auch das weitere Vorgehen auf demselben 
zu verzögern. 
Bei Berathung der dieserhalb in der Landtagsperiode von 1868 — 69 zu machenden 
Vorlage traten indessen folgende Erwägungen ein. 
Zunächst erkannte man die Nothwendigkeit an, den früheren Entwurf hinsichtlich des 
Schulgeldes dahin zu ergänzen, daß ausdrücklich eine Aenderung der Verfassungsurkunde 
in Aufhebung der letzten Bestimmung des Artikels 25 zu beantragen sei; sodann daß die 
Anordnung und Fassung der vorgeschlagenen Bestimmungen einer Modifikation bedürfe, um 
ihre Bedeutung und Tragweite leichter erkennbar zu machen und den erkennbar gewordenen
	        
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