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Außerdem sind dieselben unter dem Titel „Die vier Preußischen Gesetzentwürfe, das
Volksschulwesen betreffend, nebst Motiven“ in besonderem Abdruck im Verlag von W. Hertz
Bessersche Buchhandlung) Berlin 1868 erschienen, und kann hier auf diese Veröoffentli—
chungen Bezug genommen werden.
Die mit der Vorberathung der Gesetzentwürfe betraute Kommission des Hauses der
Abgeordneten für das Unterrichtswesen hat bis jetzt (Ende Januar 1869) nur über den
weiten Entwurf, Aufhebung der letzten Bestimmung des Artikels 25 der Verfassungs-Urkunde
hetreffend, Bericht erstattet und den Antrag gestellt, daß ihr die früher ausgearbeiteten Ent—
würfe eines allgemeinen Unterrichtsgesetzes überwiesen werden möchten, nicht nur zur In—
'ormation für die Prüfung der vorliegenden Entwürfe von weiteren Gesichtspunkten aus,
als der Inhalt und die beigefügten Motive gewähren, sondern auch zur Erwägung der
'mmer dringender an die Landesvertretung herantretenden Frage, ob der Erlaß eines voll—
ständigen Unterrichtsgesetzes nach Artikel 26 der Verfassungs-Urkunde in der That so un—
möglich erschiene, wie die Staatsregierung immer noch annimmt, und ob es nicht endlich bei
dem Zögern der Staatsregierung für das Haus der Abgeordneten an der Zeit sei, selbst
mit einem Gesetzentwurf in dieser Richtung die Initiative zu ergreifen.
Sofern das Haus der Abgeordneten diesen Antrag zu dem seinigen macht und damit
den Weg verwirft, welchen die Staatsregierung in Ausführung des eigenen Beschlusses des
Abgeordnetenhauses vom 6. April 1865 eingeschlagen hat, und auf welchem sie durch die
jetzt gemachten Vorlagen das gesteckte Ziel erreicht zu haben hoffen konnte, so wäre zwar,
zußerlich aufgefaßt, die Frage wegen gesetzlicher Regelung des Unterrichtswesens in Preußen
auf ihren Ausgangspunkt im Jahre 1817 zurückgeführt. Die aber in der vorliegenden
Schrift gegebene Darlegung einer mehr als funfzigjährigen Arbeit auf diesem Gebiet giebt
Anhalt und Bürgschaft für die Zuversicht, daß es zum endlichen Abschluß einer das geistige
Leben der Nation tief berührenden Angelegenheit nicht nochmals eines Zeitraums von
funfzig Jahren bedürfen wird.
Berlin, im Januar 1869.