Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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7.. Das Zeichnen wird selbstständig geübt, durch das Nachzeichnen von Natur-Gegen⸗ 
ständen aber mit dem naturhistorischen, so wie durch die Entwerfung geometrischer Zeich— 
nungen mit dem mathematischen Unterricht in Verbindung gehalten. 
8. Der Unterricht im Schreiben soll zum deutlichen und schönen, nicht aber zum 
gezierten, dann auch zum fertigen Schreiben führen. 
9. Durch den Unterricht im Singen sollen die Schüler sowohl im Allgemeinen in 
dieser Kunst weiter ausgebildet, als auch insonderheit die Feierlichkeit der kirchlichen Andachten 
uinter Leitung der Lehrer dadurch zu erhöhen, in den Stand gesetzt werden. 
Kurrenden sind bei diesen Schulen und bei städtischen Elementar-Schulen, besonders 
an Orten wo es kein Singechor giebt (F. 13. 11) auf den Wunsch der Gemeinen nur dann 
zu gestatten, wenn sie von Schülern, die hinreichenden Gesangunterricht erhalten haben, um 
Choräle gehörig vortragen zu können, unter Aufsicht anständiger, und der Leitung des Ge— 
anges kundiger Führer, und auf eine durchaus würdige Art gehalten werden können. 
10. Der Unterricht in den Leibes-Uebungen steigert sich nach dem Alter und den 
Kräften der Zöglinge. 
In den Mädchen-Klassen der Stadt-Schulen, so wie in den abgesonderten, diesen 
gleichstehenden Mädchen-Schulen, muß auch zu gröberen wie künstlicheren weiblichen Hand— 
arbeiten Anleitung gegeben werden. 
Wenn örtliche Verhältnisse es fordern und die Kräfte einer allgemeinen Stadt-Schule 
erlauben, über die dieser Stufe in der nach 8. 23 zu erlassenden Anweisung gezogene Grenze 
so weit hinaus zu gehen, daß junge Leute durch sie sowohl für die höheren Gewerbe des 
hürgerlichen Lebens im Allgemeinen vorbereitet, als auch für das Gymnasium weiter aus— 
gebildet werden, als auf einer gewöhnlichen Stadt-Schule möglich ist, so soll ihr dies ge— 
stattet sein, und sie soll alddann höhere Stadt-Schule heißen. 
Eigener, den sogenannten Real-Unterricht allein bezweckender Schulen dieser Stufe 
hedarf es aber nicht. Auch die höheren Töchter-Schulen sind nicht allgemein nothwendig. 
Wollen sich indeß mehrere Familien, oder selbst ganze Kommunen, zur Errichtung und Unter— 
haltung solcher Schulen vereinigen, so soll ihnen dies, jedoch den Kommunen nur unter der 
8. 50. 9 angegebenen Bedingung, unverwehrt sein, die Einrichtungs-Pläne derselben aber 
sollen jedesmal der öffentlichen Behörde vorgelegt, und von ihnen nach vorhergehender Prü— 
fung bestätigt werden. 
8. 13. 
In den Gymnasien soll: 
1. Der Religions-Unterricht zu wissenschaftlicher Kenntniß des Wesens der 
hristlichen Religion und ihrer Glaubens- und Sittenlehre, ihrer heiligen Urkunde und der 
Bestandtheile derselben, und zu einer Uebersicht der Geschichte der christlichen Kirche nach 
hren Haupt-Momenten, führen. 
2. Der Unterricht in der deutschen Sprache, und auf Schulen fremder Spra— 
hen auch in letzteren, soll, indem er in die tiefere Kenntniß ihres Baues und ihrer Gesetze 
einführt, auch zu historischer Forschung darüber eine vorbereitende Anleitung geben. Er soll 
erner in ihrem Gebrauche zur mündlichen und schriftlichen Darstellung üben, mit den klas— 
sischen Werken der Nation und ihren Urhebern in geschichtlicher Folge einleitend bekannt 
machen, und dabei das Wesen und die Grundsätze der schönen Dicht- und Redekunst und 
hrer Arten faßlich entwickeln. 
3. Die lateinische Sprache soll mit strenger Gründlichkeit in Hinsicht auf die 
Kenntniß der Sprache selbst und ihrer Gesetze, auf ihren Gebrauch in Schrift und Rede, 
und auf das Verständniß der klassischen Schriftsteller der Röͤmer nach Sprache, Inhalt und 
Form gelehrt werden. 
0) Unterrichtsge⸗ 
zenstände des Gym⸗ 
rafiums.
	        
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