Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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Dem zufolge wird im Allgemeinen festgesetzt: 
1. Die Direktoren oder Rektoren sind es, an welche sich in Ansehung des gesammten 
Bildungsgeschäfts der Schulen und alles dessen, was mit ihm zusammenhängt, sowohl der 
Staat und die von ihm bestellten leitenden und aufsehenden Behörden, als auch die Eltern 
der Schüler und das Publikum zunächst wenden und halten, und durch welche hinwieder 
die Angelegenheiten der Schule mit jenen verhandelt werden. 
2. Eben diese sind bestimmt, jeder in seiner Schule alle einzelnen Theile ihres Bil— 
dungsgeschäfts, durch stete Hinlenkung auf ihren gemeinsamen Zweck in Einheit zu erhalten. 
Die Anordnung alles dessen was hiezu gehört, nach den Vorschriften des Staats, und die 
Vertheilung der darin enthaltenen Geschaͤfte geht daher von ihnen aus, so wie die nächste 
Aufsicht über die gesammte Ausführung des Angeordneten ihnen zusteht. 
3. Sämmtliche ordentliche Lehrer jeder Anstalt treten dagegen bei der Anordnung 
berathend zu, kommen in regelmäßigen Konferenzen mit dem Direktor zusammen und be— 
cathschlagen in denselben alles, was dem inneren Leben, der guten Ordnung und dem Wohl 
der ganzen Anstalt zuträglich und der geistigen und physischen Erziehung jedes Schülers, 
io weit die Schule darauf Einfluß haben kann, heilsam ist; überlegen außerdem einzelne 
schwierige Fälle der Ausführung gemeinschaftlich und wirken zur Ausfuͤhrung, jeder in einem 
bestimmten freiern Kreise, zusammen mit dem Direktor, unter des letztern Aufsicht, der sich 
kein Lehrer entziehen darf. 
4. Die außerordentlichen und Hülfslehrer befolgen die Anweisungen des Direktors 
oder Rektors, und nehmen als Zeugen an den Berathuͤngen zwischen ihm und den ordent— 
lichen Lehrern Theil, um so desto mehr mit dem Ganzen in Einklang wirken zu können. 
5. Für gewöhnliche Stadt- und für Elementar-Schulen soll den ihnen nächst vor— 
zesetzten Aufsehern das obliegen, was nach Obigem den Direktoren und Rektoren der höheren 
Schulen für diese zukommt. 
f§. 19. 
5. Für das Ver⸗ Die Elkern und häuslichen Vorgesetzten find berechtigt, von der Schule, welcher sie 
Jltuißz der Schule, ihre Kinder und Pfleglinge anvertrauen, Auskunft zu verlangen, wie das Erziehungs- und 
en Dinrn e Unterrichts-Geschäft an diesen wahrgenommen wird, und welchen Fortgang es hal. Um 
zuf den Zweck der aber häufigen Nachfragen zuvorzukommen, sind Einrichtungen zu treffen, durch welche sie 
Schule. die nöthige Auskunft von Zeit zu Zeit unaufgefordert von den Schulen erhalten können. 
1. Anforderungen Beschwerden, welche sie etwa über die Schulen und ihre Lehrer zu führen haben, 
der Eltern. sollen auch von deren nächsten Auffichts-Behörden sorgfältig ünterfucht, und wenn sie ge— 
zründet sind, sollen die Schulen, nöthigenfalls mit Zuhülfnahme der höheren Staats- und 
der richterlichen Behörden, ernstlich angehalten werden, der von ihnen übernommenen Ver— 
hindlichkeit gewissenhaft nachzukommen. 
2. Anforderungen 
der Schule. 
8§. 20. 
Gegenseitig ist, wer ein Kind einer öffentlichen Schule oder Erziehungs-Anstalt über— 
ziebt, auch verpflichtet, und übernimmt, auch ohne schriftliches oder mündliches Versprechen, 
die Verbindlichkeit, dasselbe auf keine Weise an genauer Befolgung ihrer Ordnung, in 
welchem Stücke es auch sei, zu hindern, vielmehr nachdrücklich dazu anzuhalten, es mu den 
benöthigten Unterrichtsmitteln jederzeit vollständig zu versehen, oder zu sorgen, daß es durch 
Anterstützung damit versehen werde, und selbst alles, was der Anstalt und ihren Lehreru 
gebührt, immer pünktlich und gut zu leisten. 
Zu der Ordnung der öffentlichen allgemeinen Schule gehört vornehmlich auch, daß 
jeder Schüler derselben alles dasjenige lerne, und mit Fleiß treibe, was um seiner allge⸗ 
meinen Ausbildung willen im Unterrichts-System der Schule, den Bestimmungen dieses 
Gesetzes gemäß, vorgezeichnet, und wozu er, vermöge der Stufe, die er in der Schule er— 
reicht hat, fähig ist. Willkührliche Entziehung des Schülers von irgend einem Unterrichts—
	        
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