Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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7. Nähere An⸗ 
veisung über die 
Einrichtung der 
Schulen. 
am Michaelis-Sonntage, oder wo es hergebracht ist, an andern Sonntagen, in allen Kirchen 
Unsers ganzen Staats ohne Ausnahme, bei feierlichem Gottesdienste, und in Gegenwart 
der Orts-Schulbehörden, und der Schulen in Lehrern und Schülern, gehalten werden. In 
den Gegenden, wo außerdem auch am Sonntage misericordia domini Schulpredigten statt— 
finden, können auch diese beibehalten werden. F 
Behörden, Geistliche und Lehrer müssen aber zusammen wirken, das Band zwischen 
dem Volke und der Schule immer fester und so innig zu knüpfen, daß diese immer mehr 
als ein ergänzender Bestandtheil des öffentlichen Lebens vom Volke betrachtet, und als 
solcher von ihm getragen, gepflegt und gefördert werde. 
8§. 23. 
Der obersten Unterrichts-Behörde Unsers Staats tragen Wir hierdurch auf, eine aus— 
ührliche Anweisung, wie die öffentlichen allgemeinen Schulen in allen Beziehungen, haupt— 
ächlich aber in Hinsicht auf die Anlage des Unterrichts, den obigen Bestimmungen über 
ihre Verfassung gemäß, einzurichten sind, an die Provinzial-Unterrichts-Behörden zu erlassen, 
so wie diesen, nach gedachter näheren Anweisung bei Einrichtung der Schulen zu verfahren. 
III. Vertheilung der Schulen jeder Stufe nach örtlichen Verhältnissen. 
8. 24. 
Nöthige Zahl von Die zur Leitung des Unterrichtswesens verordneten Behörden haben dahin zu ar— 
Syulen im Allge- beiten, daß der Staat in seinem ganzen Umfange mit derjenigen Anzahl öffenthicherallge— 
neinen. meiner Schulen jeder Stufe versehen werde, welche erforderlich ist, allen seinen Bewohnern 
Gelegenheit zu guter Unterweisung ihrer Kinder nach ihren Bedürfnissen dadurch zu eröffnen, 
damit sie so wenig als möglich zu Privat-Anstalten ihre Zuflucht zu nehmen sich genöthigt 
sehen. 
8§. 25. 
Jede Provinz muß eine nach Verhältniß ihrer Größe, ihrer Bevölkerung, der Bil— 
dung und des Gewerbes ihrer Bewohner hinlängliche, und nach der Lage ihrer Städte wohl 
vertheilte Zahl von Gymnasien haben. 
Sollten es die Mittel nicht erlauben, ihnen allen gleiche Vollständigkeit der Einrich— 
ung zu geben (8. 13), so muß doch in jeder Provinz wenigstens ein großes Gymnasium 
ein, dessen Organisation der darüber nach 8. 23 zu gebenden nähern Anweisung in ihrem 
ganzen Umfange entspricht. 
An welchen Orten die Gymnasien am zweckmäßigsten zu errichten, oder, wo es der— 
Jeichen schon giebt, zu lassen find, soll von der obersten Unterrichts-Behörde, jedoch mit 
Vorbehalt künftig bei anderer Lage der Verhältnisse etwa nöthiger Abänderungen. be— 
stimmt werden. 
Hierbei ist immer nach einer allgemeinern Uebersicht des Bedürfnisses, verbunden mit 
sorgfältiger Beachtung des Rechts, nicht nach besondern und einseitigen Rücksichten zu 
verfahren. 
Es können daher gelehrte und sogenannte lateinische Schulen einzelner Orte oder 
Genossenschaften, welche, bevor eine solche allgemeine planmäßige Anordnung des Schul— 
wesens möglich war, nach besondern Rücksichten entstanden sind, wenn sie jetzt in reiflicher 
Erwägung als solche entbehrlich erscheinen und rechtliche Bedenken nicht entgegenstehen, 
nach Befinden der Umstände zu allgemeinen höhern oder niedern Stadtschulen eingerichtet, 
oder auch mit andern Schulen vereinigt werden. 
8. 26. 
Von allgemeinen Jede Stadt muß eine allgemeine Stadtschule, oder nach Maaßgabe ihrer Bevölkerung, 
Stadtschulen. zugleich mit Rüͤcksicht auf die ihrer weiblichen Jugend nöthige allgemeine Bildung (nahh 
8§. 6. 1) mehrere, enthalten.
	        
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