Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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Nähere Bedin⸗ 
gungen. 
zwei Lehrer haben, oder zu unterhalten im Stande sind. In wie weit es mit andern 
ländlichen Elementarschulen zu bewirken ist, wird von den jedesmaligen Verhältnissen ab— 
hängen, und der Beurtheilung der Provinzial-Schulbehörden anheimgegeben. 
Bei der Vereinigung beider Geschlechter in denselben Schulen ist die oben 8. 27 
verordnete Vorsichtsmaaßregel zu beobachten, möglichst aber dafür zu sorgen, daß die er— 
wachsenern Schüler und Schülerinnen ihre getrennten Lehrzimmer erhalten. 
Um aber zur Versorgung der Landbewohner mit den, außer den schon vorhandenen 
Kirchsocietäts--Dorfs oder Nebenschulen, noch erforderlichen Elementarschulen zu gelangen, 
wird hierdurch festgesetzt: 
1. Jede unter öffentlicher Autorität bestehende oder zu errichtende Verbindung von 
Landbewohnern zur Unterhaltung einer allgemeinen Elementarschule soll einen Landschul⸗ 
Verein ausmachen. 
2. Zu einem solchen Verein gehört alles ländliche in seinem Umfang eingeschlossene 
Brundeigenthum ohne Unterschied der Besitzer und ohne Rücksicht darauf, ob sie Kinder 
jaben oder nicht. Außerdem aber sollen alle im Bezirk des Vereins wohnende, auch nicht 
nit Grundeigenthum darin angesessene Hausväter dazu gehören. Werden aber für gewisse 
bestimmte Klassen von Landbewohnern (z. B. für Arbeiter an Berg-, Hütten-, Salzwerken 
ind Fabriken) eigene Schulen unterhalten, so können die dazu gehörigen Personen zu keiner 
Verbindung mit dem Schulverein ihres Bezirks angehalten werden; es ist dagegen, wo es 
rgend rathsam und möglich ist, zu bewirken, daß an jene Schulen zugleich die Schulvereine 
iich anschließen. 
3. Jedes Dorf für sich mit Zuziehung der benachbarten Höfe, so wie auch eine 
Gesammtheit mehrerer einzelnen Höfe, kann einen solchen Verein bilden. 
4. Aber es kann auch eine Zusammenziehung einiger Dorfschaften zu einem Vereine 
tattfinden. 
5. Jenes (Nr. 3) ist als Regel, dieses als Ausnahme zu betrachten, und diese Aus— 
aahme soll nur unter bestimmten Bedingungen eintreten können. 
8§. 29. 
Diese Bedingungen sind: 
1. Entschiedenes Unvermögen einer Dorfschaft, allein dasjenige aufzubringen, was 
nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes (F. 43 u. f.) und den naͤhern der Schul— 
ordnung der Provinz zur Unterhaltung einer ländlichen Elementarschule erforderlich ist. 
2. Dabei eine solche Nähe der zusammentretenden Dörfer bei einander, daß es den 
Kindern nicht schwer wird, die Vereinsschule immer zu rechter Zeit und ordentlich zu be— 
suchen. Als Maaß der weitesten Entfernung der in einen Schulverein zu bringenden Dorfer 
von der Schule wird hierdurch die sonst schon für diesen Fall gesetzlich angenommene halbe 
Meile für ebene, und Viertelmeile für Gebirgsgegenden im Allgemeinen anerkannt, jedoch 
werden modifizirende, Bestimmungen der Schulordnungen der Provinzen, in welchen sie 
nöthig sein dürften, überlassen. 
3. Eine solche Beschaffenheit des zwischen den Vereinsdörfern befindlichen Grundes 
and Bodens, daß der Schulbesuch nicht durch Gewässer, Moräste und dergleichen entweder 
überhaupt erschwert, oder zu gewissen Jahreszeiten auf längere Dauer abgeschnitten wird. 
4. Eine durch den Verein zusammenkommende nicht zu große Anzahl von Schul—⸗ 
indern, welche bei einem Lehrer bis etwa einhundert steigen darf, wenn es aber möglich 
ist, zwei Lehrer zu unterhalten, und ein Gelaß von hinlänglichem Raum zu verschaffen, 
sich auch höher belaufen kann. 
Wo alle diese Bedingungen zusammentreffen, da ist die Errichtung einer Vereins— 
schule für mehrere Dörfer entweder von den competenten Provinzial-Schulbehörden positiv
	        
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