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zu bewirken, oder, wird sie gewünscht, zuzulassen. Es muß ihr jedesmal eine die Verhält—
aisse der Theilnehmer in Hinsicht auf die Schule, die Verwaltung ihrer Angelegenheiten
und ihren Unterhalt genau bestimmende, in rechtsgültiger Form abzufassende Matrikel zum
Grunde gelegt werden.
Ein Dorf aber, bei welchem die angegebenen Bedingungen nicht zusammentreffen,
muß, auch bei ausgemachtem Unvermögen, vereinzelt bleiben, und der Unterricht seiner
Jugend muß entweder durch abwechselnde Schulgehülfen aus dem Seminario der Provinz
besorgt oder ihm muß zur Unterhaltung eines eigenen Lehrers Hülfe geschafft werden
—A
Ist ein Dorf zwar für jetzt unvermögend, hat aber die Aussicht, zu genügenden
Kräften zu gelangen, so ist sein Beitritt zu einem Schulverein auch nur temporair zu ge—
tatten, bis dahin nämlich, daß es fähig ist, seine eigene Schule zu unterhalten, welches die
Provinzial-Behörden zu beurtheilen haben.
Hiernach sind schon gegenwärtig stattfindende Fälle der Art zu behandeln, und
Societäts-Dörfer, die eine eigene Schule zu unterhalten vermögen,'bei nächster Erledigung
der Lehrerstelle, oder außerdem mit Entschädigung ihres gegenwärtigen Inhabers für den
hm dadurch etwa erwachsenden Verlust an Einnahme, vom Verein zu trennen, vorausgesetzt,
daß auch der übrig bleibende Vereinstheil für sich zur Unterhaltung einer Schule fähig sei,
»der leicht dazu in den Stand gesetzt werden könne, wofür nach Möglichkeit zu sorgen ist.
Auch schon bestehende Vereine, bei denen die oben aufgestellten Bedingungen nicht
zusammentreffen, sind nach und nach bei Erledigung der Lehrerstellen in kleinere Vereine
Jufzulösen, und es darf kein Dorf, kein Patron oder Gutsherr sich dieser Auflösung, wenn
ie mit gehöriger Berücksichtigung alles Obigen ausführbar ist, widersetzen.
Ebenso wenig dürfen größere Dörfer kleineren, welche der Verhältnisse wegen in ihren
Schulverein gezogen werden müssen, die Aufnahme darin verweigern.
8. 30.
Wenn einzelne Dörfer ihrer großen Ausdehnung und Bevölkerung oder kirchlicher
Verhältnisse wegen bereits zwei Schulen haben, und deren gute Unterhaltung keine Schwie—
igkeit findet, so sind diese Schulen, zumal wenn sie verschiedenen Konfessionen angehören
richt aus möglichem Mißverständniß obiger Bestimmungen zusammenzuziehen. Vielmehr
tann, wo ähnliche Verhältnisse obwalten, auch eine ähnliche Einrichtung herbeigeführt
werden, über deren Nothwendigkeit und Form aber in jedem einzelnen Falle die Umstände
entscheiden müssen.
§. 31.
Uebrigens kann der Bildung eines Elementar-Schul-Vereins die Konfessions-Ver—
schiedenheit seiner Theilnehmer an und für sich nichts entgegenstehen. Es muß aber beim
Zusammentritt katholischer und evangelischer Konfessions-Verwandten in der Grundmatrikel
nach dem Zahlverhältniß beider zu einander bestimmt werden, wie es in dieser Hinsicht
owohl bei Schließung des Vereins, als auch künftig, wenn jenes Verhältniß sich ändern
sollte, zu halten ist. Ist es irgend möglich, so muß in solchen Fällen neben dem Haupt—
ehrer der Konfession, welcher die Mehrzahl der Vereinsglieder zugethan ist, ein Nebenlehrer
der andern Konfession angesetzt werden. Die Schulordnungen der Provinzen, in welchen
Fälle dieser Art häufig vorkommen möchten, sollen die dabei in der Regel zu befolgenden
Grundsätze aufstellen, über deren Anwendung aber in jedem einzelnen Falle auch die Kon—
trahenten gehört werden.
Die Juden auf dem Lande sollen an der Wohlthat der allgemeinen Vereinsschulen,
aber nicht an ihrer Verwaltung Theil nehmen. Jedoch für den Religions-Unterricht ihrer
Kinder muß von ihnen besonders gesorgt werden.
Zwei Schulen in
inem Dorfe.
Rückficht auf Re⸗
igions⸗Verhältnisse
hbei Elementarschul⸗
Pereinen.