Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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zu bewirken, oder, wird sie gewünscht, zuzulassen. Es muß ihr jedesmal eine die Verhält— 
aisse der Theilnehmer in Hinsicht auf die Schule, die Verwaltung ihrer Angelegenheiten 
und ihren Unterhalt genau bestimmende, in rechtsgültiger Form abzufassende Matrikel zum 
Grunde gelegt werden. 
Ein Dorf aber, bei welchem die angegebenen Bedingungen nicht zusammentreffen, 
muß, auch bei ausgemachtem Unvermögen, vereinzelt bleiben, und der Unterricht seiner 
Jugend muß entweder durch abwechselnde Schulgehülfen aus dem Seminario der Provinz 
besorgt oder ihm muß zur Unterhaltung eines eigenen Lehrers Hülfe geschafft werden 
—A 
Ist ein Dorf zwar für jetzt unvermögend, hat aber die Aussicht, zu genügenden 
Kräften zu gelangen, so ist sein Beitritt zu einem Schulverein auch nur temporair zu ge— 
tatten, bis dahin nämlich, daß es fähig ist, seine eigene Schule zu unterhalten, welches die 
Provinzial-Behörden zu beurtheilen haben. 
Hiernach sind schon gegenwärtig stattfindende Fälle der Art zu behandeln, und 
Societäts-Dörfer, die eine eigene Schule zu unterhalten vermögen,'bei nächster Erledigung 
der Lehrerstelle, oder außerdem mit Entschädigung ihres gegenwärtigen Inhabers für den 
hm dadurch etwa erwachsenden Verlust an Einnahme, vom Verein zu trennen, vorausgesetzt, 
daß auch der übrig bleibende Vereinstheil für sich zur Unterhaltung einer Schule fähig sei, 
»der leicht dazu in den Stand gesetzt werden könne, wofür nach Möglichkeit zu sorgen ist. 
Auch schon bestehende Vereine, bei denen die oben aufgestellten Bedingungen nicht 
zusammentreffen, sind nach und nach bei Erledigung der Lehrerstellen in kleinere Vereine 
Jufzulösen, und es darf kein Dorf, kein Patron oder Gutsherr sich dieser Auflösung, wenn 
ie mit gehöriger Berücksichtigung alles Obigen ausführbar ist, widersetzen. 
Ebenso wenig dürfen größere Dörfer kleineren, welche der Verhältnisse wegen in ihren 
Schulverein gezogen werden müssen, die Aufnahme darin verweigern. 
8. 30. 
Wenn einzelne Dörfer ihrer großen Ausdehnung und Bevölkerung oder kirchlicher 
Verhältnisse wegen bereits zwei Schulen haben, und deren gute Unterhaltung keine Schwie— 
igkeit findet, so sind diese Schulen, zumal wenn sie verschiedenen Konfessionen angehören 
richt aus möglichem Mißverständniß obiger Bestimmungen zusammenzuziehen. Vielmehr 
tann, wo ähnliche Verhältnisse obwalten, auch eine ähnliche Einrichtung herbeigeführt 
werden, über deren Nothwendigkeit und Form aber in jedem einzelnen Falle die Umstände 
entscheiden müssen. 
§. 31. 
Uebrigens kann der Bildung eines Elementar-Schul-Vereins die Konfessions-Ver— 
schiedenheit seiner Theilnehmer an und für sich nichts entgegenstehen. Es muß aber beim 
Zusammentritt katholischer und evangelischer Konfessions-Verwandten in der Grundmatrikel 
nach dem Zahlverhältniß beider zu einander bestimmt werden, wie es in dieser Hinsicht 
owohl bei Schließung des Vereins, als auch künftig, wenn jenes Verhältniß sich ändern 
sollte, zu halten ist. Ist es irgend möglich, so muß in solchen Fällen neben dem Haupt— 
ehrer der Konfession, welcher die Mehrzahl der Vereinsglieder zugethan ist, ein Nebenlehrer 
der andern Konfession angesetzt werden. Die Schulordnungen der Provinzen, in welchen 
Fälle dieser Art häufig vorkommen möchten, sollen die dabei in der Regel zu befolgenden 
Grundsätze aufstellen, über deren Anwendung aber in jedem einzelnen Falle auch die Kon— 
trahenten gehört werden. 
Die Juden auf dem Lande sollen an der Wohlthat der allgemeinen Vereinsschulen, 
aber nicht an ihrer Verwaltung Theil nehmen. Jedoch für den Religions-Unterricht ihrer 
Kinder muß von ihnen besonders gesorgt werden. 
Zwei Schulen in 
inem Dorfe. 
Rückficht auf Re⸗ 
igions⸗Verhältnisse 
hbei Elementarschul⸗ 
Pereinen.
	        
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