Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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Bei höheren Schu⸗ 
en. —4 
§. 32. 
Sollte in einzelnen Fällen die Vereinigung höherer Schulen verschiedener Konfession 
besonderer Umstände halber wünschenswerth sein, so muß dahin gearbeitet werden, daß sie 
durch Einigung beider Theile zu Stande komme. Es muß aber dabei, so wie auch bei 
neuer Gründung von Simultanschulen, in Hinsicht auf alles, was die durch die Schule zu 
»ewirkende religiöse Bildung der Jugend betrifft, für beiderseitige Konfessions-Verwandte, 
hren Wünschen und der Sache gemaͤß gewissenhaft gesorgt, auch Anstalt getroffen werden, 
daß das Vermögen, welches jede Konfession zu der Vereinigung mitbringt oder neu her— 
ziebt, ihr selbst gesichert und ungeschmälert bleibe. Ueber die näheren Bedingungen ist jedes— 
mal eine in rechtsgültiger Form abzufassende, und für die Gymnasien von der obersten 
Unterrichts- Behörde, für die übrigen Schulen von den competenten Provinzial-Schul— 
Behörden zu bestätigende Vereinigungs-Akte aufzunehmen. Kommt eine solche nöthig schei— 
nende Vereinigung oder die Errichtung einer neuen Simultanschule nicht zu Stande, so 
hat die oberste Unterrichts-Behörde zu bestimmen, was in solchen Fällen, um dem obwal—⸗ 
renden Bedürfniß, den Orts- und Sachverhältnissen gemäß, abzuhelfen, geschehen soll. 
IV. Schulpflichtigkeit. 
8. 33. 
Pflicht der Eltern Alle Eltern und diejenigen, welche ihre Stelle vertreten, sind verpflichtet, entweder 
ür den Unterricht die öffentlichen allgemeinen Schulen zur Unterweisung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen 
kinder zu sor⸗ zu benutzen, oder für selbige auf andere Art zweckmäßig zu sorgen. 
Schulpflichtiges 
Alter der Kinder. 
Nachweisung über 
den Unterricht der 
Kinder während 
dieses Alters. 
8§. 34. 
Das Alter der Kinder, in welchem ihre Eltern und häuslichen Vorgesetzten (zu denen 
auch Fabrikanten, Handwerker und Herrschaften, welche Kinder innerhalb dieses Alters in 
Dienste nehmen, zu rechnen sind) angehalten werden können, ihnen einen geordneten all— 
zemeinen Unterricht zu gewähren, soll in der Regel anheben mit dem anfangenden siebenten 
and sich endigen mit dem vollendeten vierzehnten Lebensjahre, letzteres jedoch nur, wenn 
»is dahin wenigstens der Zweck der gewöhnlichen Elementarschule an dem Kinde erreicht ist. 
Ob ein Kind schon vor dem siebenten Jahre in eine Elementarschule aufgenommen 
werden könne, muß von dessen Reife, die der Lehrer der Schule zu beurtheilen hat, und 
»on der Genehmigung des Schulvorstandes abhängen. 
Kinder, welche vor dem vierzehnten Jahre das Ziel der Elementarschule in allen oder 
den meisten Stücken erreicht haben, sollen dennoch nicht nach Willkühr ihrer Eltern oder 
zäuslichen Vorgesetzten der Schule entnommen, sondern nur, wenn der Schul-Aufseher in 
riner mit dem Schullehrer gemeinschaftlich zu haltenden Prüfung derselben (8. 14) sie fähig 
indet, auch gegen ihre Sitten- und Charakterbildung nichts zu erinnern ist und von Seiten 
hrer körperlichen Entwickelung und Beschaffenheit kein gegründetes Bedenken entgegensteht, 
vom Schulvorstande entlafssen werden. 
Es ist heilsam, daß die bereits confirmirten oder zur ersten Kommunion zugelafsenen 
Kinder, wenn sie gleich schon aus der Schule entlassen sind, doch noch wenigstens ein Jahr 
ang nach der Konfirmation und ersten Kommunion den sonntäglichen Katechisationen in 
den Kirchen beiwohnen. Es muß daran gearbeitet werden, diese vordem allgemeine Sitte, 
vo sie außer Uebung gekommen ist, wieder herzustellen und so viel möglich zu verall-— 
Jemeinern. 
8§. 35. 
Eltern und Vorgesetzte, welche ihre eigenen, oder die unter ihrer häuslichen Obsorge 
tehenden Kinder innerhalb des oben bestimmten Alters zu keiner öffentlichen Schule halten, 
ind verpflichtet, den Orts- und höheren Schul-Behörden, so oft es verlangt wird, nach— 
zuweisen, auf welche andere Art deren Unterricht besorgt wird.
	        
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