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Die Orts- und Societäts-Schulbehörden haben hierüber jährlich wenigstens einmal,
gleich nach Ostern oder gleich nach Michaelis, Nachfrage in den Häusern und Familien
hres Bezirks, in welchen ein regelmäßiger häuslicher oder Schulunterricht der Kinder nicht
gotorisch ist oder sich von selbst versteht, anzustellen, und sich zu dem Ende genaue Ver—
zeichnisse der schulpflichtigen Kinder des Bezirks zu halten, wozu ihnen von den Predigern
aus den Tauflisten und von den Orts-Polizei-Behörden immer zu Anfang jedes Jahres
die nöthigen Angaben mitgetheilt werden müssen.
8. 36.
Gegen Eltern und Vorgesetzte, welche diese Nachweisung befriedigend geben, findet
kein Zwang statt. Es wird jedoch, um in dem ländlichen Schulwesen Ordnung zu erhalten,
als Regel angenommen, daß auf dem Lande jedes Kind in die Schule desjenigen Kirch—
piels, Dorfs oder Schulvereins geschickt werde, wozu seine Eltern oder häuslichen Vor—
gesetzten gehören. Wollen diese das Kind in eine andere Schule gehen oder ihm Privat—
unterricht geben lassen, so müssen sie dieses dem Vorstande jener Schule vorher anzeigen,
und es kann ihnen, falls nicht wichtige Gründe, die der Kreis-Schulaufseher zu beurtheilen
hat, entgegenstehen, die Erlaubniß dazu nicht versagt werden, unter der Bedingung, daß
fie ihre gesetz- und vorschriftsmäßige Verbindlichkeiten gegen die Schule, wohin das Kind
eigentlich gehört, unausgesetzt pünktlich erfüllen.
8. 37.
Eltern und häusliche Vorgesetzte sind ferner verpflichtet, die Kinder bis zu ihrer Ent—
lassung aus der Schule auch zum regelmäßigen und ununterbrochenen Schulbesuch anzuhalten.
Am hierüber in Beziehung auf diejenigen, welche des äußern Antriebes dazu am meisten
bedürfen, wachen zu können, müssen in jeder Elementar- und Stadtschule von den Lehrern
genaue Listen in vorzuschreibender Form, über den Schulbesuch geführt, und den Schul—
Vorständen alle vierzehn Tage vorgelegt werden, welche das darauf Nöthige unverzüglich
zu veranlassen haben.
8§. 38.
Damit den Eltern und häuslichen Vorgesetzten die Erfüllung dieser Pflichten erleich—
tert und den dürftigen die ihnen unentbehrliche Hülfe der Kinder zu ihrem Erwerb nicht
entzogen werde, sollen
1. die täglichen Schulstunden und die Vertheilung der Lektionen auf dieselben (8. 15)
in den Elementar- und untern Stadtschulen so angeordnet werden, daß den Kindern täglich
einige Stunden zu häuslicher Arbeit frei bleiben.
Dabei wird den Lehrern die Benutzung der Schulkinder zu ihrer eigenen häuslichen
Arbeit bei harter Strafe untersagt. Andererseits werden aber auch die früheren Verord—
aungen gegen einen den Schulbesuch hinderlichen und der Sittlichkeit gefährlichen Gebrauch
der Kinder zum Hüten des Viehes wiederholentlich eingeschärft, worauf die Provinzial—
Schul-Ordnungen Rücksicht nehmen müssen.
2. Für die Schulen in den kleinen Ackerstädten und auf dem Lande sollen in den
Wochen der dringendsten und häufigsten ökonomischen Arbeiten besondere Einrichtungen in
Ansehung der Zeit des Unterrichts getroffen werden, damit die über acht Jahr alten und
zur Thätigkeit dabei geschickten Kinder, ohne gänzlichen Stillstand desselben, bei jenen Hülfe
leisten, der Unterricht der jüngern aber soll fortgehen. Auch hierüber haben die Provinzial—
Schul-Ordnungen nach Verschiedenheit der Gegenden das Nährere zu bestimmen.
3. In Fabrikgegenden, wo die Jugend größtentheils schon früh in den Werkstätten
heschäftigt wird, sollen Anstalten getroffen werden, daß sie des allgemeinen Elementar—
Anterrichts dadurch nicht verlustig gehen. Es sind daselbst entweder die öffentlichen Schulen
mit den Fabriken und Manufakturen in ein solches Verhältniß zu bringen, daß die Arbeit
Zu welcher Schule
ein Kind auf dem
dande in der Regel
gehöre.
Pflicht des regel⸗
mäßigen Schulbe⸗
uchs.
Erleichterungen
zum Schulbesuch.