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8. 41.
Eltern und Vorgesetzte, welche mit dergleichen Strafen haben belegt werden müssen, Fortsetzung.
kann zu deren Verschärfung auch der Genuß öffentlicher Wohlthaten auf den Antrag der
Schulbehörden vorenthalten werden.
J Genießen sie öffentliche, allein auf den Unterricht und die Erziehung der Kinder sich
beziehende Unterstützungen und Begünstigungen, so sollen ihnen diese zwar nicht entzogen,
aber ihnen nicht mehr unmittelbar anvertraut werden.
Neuer öffentlicher Wohlthaten sind sie unfähig, so lange sie nicht zur Erziehungs-—
Irdnung christlicher und gewissenhafter Hausväter zurückkehren.
Unfähig sind sie auch so lange aller Theilnahme an Verwaltung des Gemeinwesens,
ingleichen aller sich auf Kirchen und Schulen beziehenden Aemter.
Eltern, bei denen auch Strafen nicht wirken, soll für die Erziehung ihrer Kinder
ein Vormund bestellt, und Vormündern soll im gleichen Falle für die Erziehung ihrer
Mündel ein Neben-Vormund gesetzt werden.
Beharrlich widersetzliche Eltern jüdischer Religion sollen in den Provinzen, wo das
Edikt vom 11. Mai 1812 gilt, nach vorher angestellter Untersuchung der staatsbürgerlichen
Rechte verlustig erkannt werden.
Fälle ausgezeichnet ordentlichen oder unordentlichen Schulbesuchs ganzer Ortschaften,
auch besonderer Nachlässigkeit einzelner Eltern in dieser Hinsicht, sollen in den nach 8. 21
zu erstattenden öffentlichen Nachrichten, jedoch ohne Nennung der Personen, bekannt ge—
macht werden.
8§. 42.
Wie weit bei diesem ganzen Verfahren die evangelischen sowohl als die katholischen
Geistlichen durch Anwendung der den kirchlichen Einrichtungen zufolge ihnen zu Gebote
stehenden Besserungsmittel mitwirken können, wird ihrer eigenen Beurtheilung in jedem
besondern Falle überlassen.
Vornehmlich aber müssen sie in den Schul-Predigten ihre Gemeindeglieder wie zu
einer guten Kinderzucht überhaupt, so zur Beförderung des ordentlichen Schulbesuchs in—
sonderheit ermuntern, und es steht ihnen frei, auf Fälle grober und anhaltender Vernach—
lässigung dieser Pflicht am Schluß gedachter Predigten hinzudeuten.
Ferner müssen sie darauf halten, daß bei den Schulvisitationen die Namen der schul⸗
zähigen Kinder, welche die Schule entweder gar nicht oder unordentlich besuchen, verlesen
werden.
Endlich sind sie verpflichtet, kein Kind zum Konfirmations- oder Kommunions-Unterricht
inzunehmen, das nicht gültige Zeugnisse, entweder über seine gehörige Entlassung aus der
Schule, oder über seinen noch forldauernden Schulbesuch, und, wenn es Privatunterricht
genießt oder genossen hat, über diesen beibringt. Fälle, worin Ausnahmen nöthig sind,
bleiben der Beurtheilung der geistlichen Behörden vorbehalten.
Mitwirkung der
Heistlichen.
V. Aeußere Ausstattung und Unterhaltung der Schulen.
8§. 43.
Jede öffentliche allgemeine Schule und Erziehungs-Anstalt muß durch eine ihrem Für die äußere
inneren Zweck entsprechende äußere Ausstattung und Unterhaltung zu Erreichung desselben Ausstattung und
in den Stand gesetzt, und wo es daran gegenwärtig noch fehlt, soll mit Abhülfe des Be— een
dürfnisses vorgeschritten werden, so wie nach Beurtheilung der dem Erziehungswesen vor— Allgemeinen ge—
tehenden Behörden die Moöglichkeit eintritt, das nach diesem Gesetze und den Provinzial- sorgt werden.
Schulordnungen dazu Erforderliche zu leisten.