Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

1. Was dazu ge⸗ 
hört. 
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§. 44. 
Zur Ausstattung und Unterhaltung einer Schule ist aber zu rechnen: 
l. der Unterhalt der nöthigen Lehrer und Lehrerinnen, und die Unterstützung derselben, 
wann sie nicht mehr zu dienen im Stande sind; 
zas für den Unterricht und die Uebungen nöthige Gelaß, seine dem Zweck angemessene 
Einrichtung, Instandhaltung und Beheizung; 
der benöthigte Vorrath von Hülfsmitteln und Geräthschaften des Unterrichts und der 
Uebungen; 
4. verhältnißmäßige Unterstützungsmittel für dürftige Schüler. 
Wenn von Regulirung der Ausstattung und Unterhaltung einer Schule die Rede ist, 
müssen immer alle diese Stücke zusammen in Anschlag kommen. 
Obwohl es sein kann, daß in dem einen oder aͤndern derselben, oder in allen, eine 
Schule reichlicher versehen ist als die andere, so soll doch keine in dem Grade zurückstehen, 
daß sie ihrem Zweck zu entsprechen außer Stande wäre, sondern was dieser unumgaͤnglich 
erfordert, muß ihr mindestens zu Theil werden. 
8§. 45. 
Nähere Erklä⸗ Um den Schulen gute Lehrer zu verschaffen, ist für deren Lebensunterhalt vor Allem 
iung aber den Un⸗ zu sorgen. Es ist Unser ernstlicher Wille, daß dieses als der erste und wichtigste Gegen⸗ 
lerhalt der dehrer, stand der Schul-Unterhaltung betrachtet werde. 
Es ist jedoch weder möglich noch nöthig, einen allgemeinen, durch den ganzen Staat 
geltenden Maßstab desselben fuͤr jede Stufe von Schulen vorzuschreiben. 
Wenn daher die höchste Ausstattung jeder Lehrerstelle von den jedesmaligen Verhält— 
nissen abhängig, denen aber, welchen die Unterhaltung der Schulen obliegt, und den Schul— 
Behörden die größte Fürsorge hierin zur Pflicht gemacht wird; so wird andererseits ver— 
ordnet, daß in den Provinzial-Schul-Ordnungen ein den Verhältnissen jeder Provinz an⸗ 
zemessenes mindestes Einkommen der Lehrerstellen in den Städten und auf dem Lande 
festgesetzt; dafz wenigstens auf dieses Mindeste die Einkünfte der jetzt geringer einträglichen 
Stellen innerhalb zu bestimmender Fristen, allein immer mit Rücksicht auf die Verdienst— 
ichkeit der vorhandenen Lehrer, gebracht; und daß, um sie jederzeit im möglichst richtigen 
Verhältniß zu dem innern Werthe der Schulen und den Preisen der Lebensbedürfnisse zu 
erhalten, von Zeit zu Zeit Revisionen derselben vorgenommen werden sollen. 
§. 46. 
b) über das In der Regel soll jede Schule ihr eigenes Gebäude haben. Wenn sie aber genöthigt 
Schulgelaß. ist, sich mit einem gemietheten zu behelfen, so muß darauf gesehen werden, daß daffelbe 
von fremder Gemeinschaft abgeschlossen sei. 
Das Wesentlichste, was keinem Schulgelaß fehlen darf, ist eine möglichst gesunde 
und reinliche Lage, sind ferner gesunde, hinlaͤnglich geräumige und für den Zweck der An— 
talt passend eingerichtete Zimmer, und wo nur irgend möglich, gute Wohnungsgelegenheit 
ür den Lehrer. Bei Schulen mit mehreren Lehrern muß zur häuslichen Aufsicht wenig⸗ 
tens ein Lehrer Wohnung in ihrem Lokal oder in dessen Nähe erhalten. 
Für die Land- und niedern Stadtschul-Gebäude sollen den Provinzial-Schul⸗-Ord⸗ 
nungen Risse nach verschiedenen Maßstäben beigefügt werden, um als Muster bei allen 
Neubauten und Hauptveränderungen zu dienen. 
Bei jeder Schule auf dem Lande und in kleinen Städten muß ein, je nach dem 
Verhältniß der Gegenden, zum Gemüsebau, zur Baums oder Bienenzucht geeigneter Garten, 
den ein Lehrer bewirthschaftet, und auch zur Belehrung der Schüler nutzt, besorgt werden. 
So auch muß, gestattet es irgend die Gelegenheit, bei jedem Schulhause ein Ver— 
jammlungs- und Uebungsplatz für die Jugend befindlich sein.
	        
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