übergegangen ist, fortwährend genügt werden. Diese Bestimmung soll auch in Hinsicht auf
Stadtschulen und Gymnasien gelten. * J
10. Ob, in welchem Maße und wie lange Schulen, die schon jetzt Unterstützungen
an Gelde aus Provinzial-Schulkassen empfangen, diese auch bei der Regulirung ihrer Unter⸗
haltung nach den obigen und den folgenden Festsetzungen behalten können, soll von den
Provinzial- und nöthigenfalls höheren Schulbehörden nach den Verhältnissen jedes einzelnen
Falles beurtheilt werden.
8§. 52.
In Ansehung einzelner Mittel und Gegenstände der Schul-Unterhaltung muß
1. den Schullehrern besonders auf dem Lande und in kleinen Städten, wo es nur
irgend möglich ist, ein in den Provinzial-Schulordnungen zu bestimmender Theil ihres Ein—
kommens in Naturalien angewiesen, deren Lieferung darf aber ohne Einwilligung des Schul—
sehrers nicht verdungen werden, auch darf Niemand den auf ihn kommenden Beitrag dazu
den Schullehrern in Gelde aufdringen.
Wo solche Natural-Einkünfte schon bestehen, sollen sie, obschon in veränderten Re—
partitionen, sofern die Anwendung gegenwärtigen Gesetzes diese erfordert, bleiben und nicht
in Geld verwandelt werden, falls nicht die starke Abnahme oder das gänzliche Ausgehen
des Materials dazu nöthigt. In Fällen der Art sollen aber Entschädigungssätze nach einem
zehnjährigen Durchschnittspreis angenommen, von Zeit zu Zeit (8. 45) revidirt, und wenn
es alsdann nöthig ist, neu bestimmt werden. Ein Gleiches soll da geschehen, wo es un—
möglich ist, früher mit Stellen verbunden gewesene Natural-Einkünfte wieder herzustellen.
2. Der Garten, welcher nach 8. 46 bei jeder Landschule sein soll, muß, wo er nicht
schon vorhanden oder aus andern Hülfsquellen der Schule zu beschaffen ist, von den Ver—
einsmitgliedern angewiesen oder erkauft werden.
3. Bei Gemeinheits-Theilungen und, wenn sich Gelegenheit dazu ergiebt, auch bei
Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, soll den Landschullehrern das
zur Erzeugung ihres Gemüsebedarfs und zur Ernährung einer Kuh nöthige Land mit einem
his zwei Morgen guten Landes, in schlechtem Boden aber verhältnißmäßig mehr, sofern
dasselbe mit ihren Stellen noch nicht verbunden ist, angewiesen werden.
Wo aber noch Gemeinde-Hütung besteht, und so lange sie besteht, auf dem Lande
und in kleinen Städten, soll den Lehrern freie Weide für eine bestimmte Anzahl Vieh und
freier Antheil an andern ähnlichen Gemeinde-Nutzungen, je nachdem die Verhältnisse sie
ergeben, zugestanden werden.
4. Wo Schullehrer als solche bestimmte Einkünfte aus dem Klingsäckel, von Taufen,
Trauungen und Begräbnissen haben, kann es dabei bleiben. Solche Einkünfte müssen aber
bei der Gesammteinnahme der Lehrer nach Durchschnittssätzen in Anschlag gebracht, auch
müssen Maßregeln genommen werden, daß durch die den Lehrern zu ihrer Erwerbung etwa
obliegenden Verrichtungen, insonderheit durch Leichenbegleitungen, ihre erste auf die Schule
gerichtete Amtspflicht nicht leide.
Die Leichenbegleitungen durch Gymnasien müssen überall, wo sie noch stattfinden,
abgeschafft, und den Lehrern muß Ersatz für die Accidenzien, die sie dadurch verlieren, aus—
gemittelt werden. Wenn aber bei Bestattung von Männern, die sich um Land, Stadt,
Kirche oder Schule ausgezeichnetes Verdienst erworben haben, die allgemeine Stimme solche
Begleitungen verlangt, so versteht es sich, daß sie alsdann nicht bezahlt werden.
Wo Einkünfte, wie die, von welchen hier die Rede ist, noch nicht oder nicht mehr
bestehen, sollen sie nicht eingeführt oder wieder hergestellt werden.
5. Keinem Lehrer an niedern Schulen darf ein sogenannter Wandeltisch bei dem
Einkommen seiner Stelle in Anschlag gebracht werden. Kann ein Freitisch dennoch statt—
a
d) In Ansehung
inzelner Mittel und
Begenstände der
Schulunterhaltung.
Anmerk. Kabi⸗
nets-Ordre d. d.
Berlin den 28. Sep⸗
tember 1810. Edikt
zur Beförderung der
Landes⸗Kultur vom
14. Septbr. 1811.
3. 44. Kabinets⸗Or⸗
dre vom 5. Novem⸗
ber 1811.