Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

übergegangen ist, fortwährend genügt werden. Diese Bestimmung soll auch in Hinsicht auf 
Stadtschulen und Gymnasien gelten. * J 
10. Ob, in welchem Maße und wie lange Schulen, die schon jetzt Unterstützungen 
an Gelde aus Provinzial-Schulkassen empfangen, diese auch bei der Regulirung ihrer Unter⸗ 
haltung nach den obigen und den folgenden Festsetzungen behalten können, soll von den 
Provinzial- und nöthigenfalls höheren Schulbehörden nach den Verhältnissen jedes einzelnen 
Falles beurtheilt werden. 
8§. 52. 
In Ansehung einzelner Mittel und Gegenstände der Schul-Unterhaltung muß 
1. den Schullehrern besonders auf dem Lande und in kleinen Städten, wo es nur 
irgend möglich ist, ein in den Provinzial-Schulordnungen zu bestimmender Theil ihres Ein— 
kommens in Naturalien angewiesen, deren Lieferung darf aber ohne Einwilligung des Schul— 
sehrers nicht verdungen werden, auch darf Niemand den auf ihn kommenden Beitrag dazu 
den Schullehrern in Gelde aufdringen. 
Wo solche Natural-Einkünfte schon bestehen, sollen sie, obschon in veränderten Re— 
partitionen, sofern die Anwendung gegenwärtigen Gesetzes diese erfordert, bleiben und nicht 
in Geld verwandelt werden, falls nicht die starke Abnahme oder das gänzliche Ausgehen 
des Materials dazu nöthigt. In Fällen der Art sollen aber Entschädigungssätze nach einem 
zehnjährigen Durchschnittspreis angenommen, von Zeit zu Zeit (8. 45) revidirt, und wenn 
es alsdann nöthig ist, neu bestimmt werden. Ein Gleiches soll da geschehen, wo es un— 
möglich ist, früher mit Stellen verbunden gewesene Natural-Einkünfte wieder herzustellen. 
2. Der Garten, welcher nach 8. 46 bei jeder Landschule sein soll, muß, wo er nicht 
schon vorhanden oder aus andern Hülfsquellen der Schule zu beschaffen ist, von den Ver— 
einsmitgliedern angewiesen oder erkauft werden. 
3. Bei Gemeinheits-Theilungen und, wenn sich Gelegenheit dazu ergiebt, auch bei 
Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, soll den Landschullehrern das 
zur Erzeugung ihres Gemüsebedarfs und zur Ernährung einer Kuh nöthige Land mit einem 
his zwei Morgen guten Landes, in schlechtem Boden aber verhältnißmäßig mehr, sofern 
dasselbe mit ihren Stellen noch nicht verbunden ist, angewiesen werden. 
Wo aber noch Gemeinde-Hütung besteht, und so lange sie besteht, auf dem Lande 
und in kleinen Städten, soll den Lehrern freie Weide für eine bestimmte Anzahl Vieh und 
freier Antheil an andern ähnlichen Gemeinde-Nutzungen, je nachdem die Verhältnisse sie 
ergeben, zugestanden werden. 
4. Wo Schullehrer als solche bestimmte Einkünfte aus dem Klingsäckel, von Taufen, 
Trauungen und Begräbnissen haben, kann es dabei bleiben. Solche Einkünfte müssen aber 
bei der Gesammteinnahme der Lehrer nach Durchschnittssätzen in Anschlag gebracht, auch 
müssen Maßregeln genommen werden, daß durch die den Lehrern zu ihrer Erwerbung etwa 
obliegenden Verrichtungen, insonderheit durch Leichenbegleitungen, ihre erste auf die Schule 
gerichtete Amtspflicht nicht leide. 
Die Leichenbegleitungen durch Gymnasien müssen überall, wo sie noch stattfinden, 
abgeschafft, und den Lehrern muß Ersatz für die Accidenzien, die sie dadurch verlieren, aus— 
gemittelt werden. Wenn aber bei Bestattung von Männern, die sich um Land, Stadt, 
Kirche oder Schule ausgezeichnetes Verdienst erworben haben, die allgemeine Stimme solche 
Begleitungen verlangt, so versteht es sich, daß sie alsdann nicht bezahlt werden. 
Wo Einkünfte, wie die, von welchen hier die Rede ist, noch nicht oder nicht mehr 
bestehen, sollen sie nicht eingeführt oder wieder hergestellt werden. 
5. Keinem Lehrer an niedern Schulen darf ein sogenannter Wandeltisch bei dem 
Einkommen seiner Stelle in Anschlag gebracht werden. Kann ein Freitisch dennoch statt— 
a 
d) In Ansehung 
inzelner Mittel und 
Begenstände der 
Schulunterhaltung. 
Anmerk. Kabi⸗ 
nets-Ordre d. d. 
Berlin den 28. Sep⸗ 
tember 1810. Edikt 
zur Beförderung der 
Landes⸗Kultur vom 
14. Septbr. 1811. 
3. 44. Kabinets⸗Or⸗ 
dre vom 5. Novem⸗ 
ber 1811.
	        
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