Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

finden, so muß er den übrigen Einkünften nur hinzutreten, aber dem Lehrer untersagt 
werden, sobald bemerkt wird, daß seine Amtswürde und Pflicht darunter leidet. 
6. Keinem Lehrer soll erlaubt sein, gewisse Einnahmen an Geld oder Naturalien 
durch Umgänge in den Häusern sich selbst oder durch seine Schüler einzusammeln. 
7. Die Einnahmen, welche Lehrer, und die Unterstützungen, welche Schüler von 
Gymnasien mittelst der Singchöre genießen, dürfen dem 8. 18. 145 zufolge nicht wegfallen, 
ihr Einsammeln aber darf mit keiner Unwürdigkeit in Hinsicht der Lehrer oder Schüler 
verbunden sein. 
Dasselbe gilt in Ansehung der Kurrenden, wo sie nach 8. 12. 9 stattfinden. Wo sie 
aber wegfallen und ein besonderer Gesang der Schüler in den Kirchen an ihre Stelle tritt, 
da muß der Ertrag ihrer bisherigen Sammlungen durch Haus- oder Kirchen-Kollekten zu— 
sammengebracht oder von den Kommunen als ein Theil der Schulunterhaltung ersetzt werden. 
8. Da die allgemeinen Beiträge, welche von den Hausvätern zur Unterhaltung der 
Schulen geleistet werden, nur zum Zweck haben, deren Entstehen oder Bestehen zu gemein⸗ 
'amer Benutzung möglich zu machen, und es nicht unbillig ist, daß diejenigen, welche diese 
Anstalten wirklich benutzen, besondere Beiträge dazu durch das Schulgeld entrichten, dieses 
auch zur Aufmunterung der Lehrer dienen kann, so wird dasselbe bei Schulen aller Stufen 
unter folgenden Modifikationen gestattet: 
a) die Bestimmung des Schulgeldes für die Gymnasien wird den ihnen nächst vorge— 
setzten Behörden, für die unteren Schulen in den Städten den Ortsschul-Behörden, 
heides unter Genehmigung der Provinzialschul-Behörde überlassen. 
Wollen aber städtische Schulgemeinden das Schulgeld bei besonderen Schulen 
janz abschaffen und seinen Ertrag durch Erhöhung der fixirten Beiträge oder auf 
indere Weise decken, so soll ihnen dies erlaubt sein. 
Ob auf dem Lande das Schulgeld, wo es schon stattfindet, beibehalten oder 
nach dem Wunsche ländlicher Schulvereine eingeführt und wie es festgesetzt werden 
oll, wird für einzelne Fälle der Beurtheilung der Provinzial-Schul-Behörden vor— 
ehalten. 
Die Erhebung und Einziehung des Schulgeldes darf keinem Lehrer auferlegt, son— 
dern es muß von Seiten der Schul-Vorstände erhoben und durch ihre Diener 
röthigenfalls beigetrieben werden. 
Von dem bei einzelnen Schulen aufkommenden Schulgelde kann ein bestimmter 
Theil zur Unterhaltung derselben Schulen überhaupt gebraucht werden, ein nach 
Maßgabe der Frequenz jeder Schule mehr oder weniger ergebender Theil muß aber 
den Lehrern zu ihrer Aufmunterung ausschließlich zufließen und im bestimmten Ver— 
hältniß unter sie vertheilt werden. Wo kein Schulgeld erhoben wird, muß auf andere 
Weise für einen außerordentlichen Fonds zu solchen Remunerationen der Lehrer im 
Schul-Etat gesorgt werden. 
9. Wo die Schul-Unterhaltung regulirt ist, sollen alle Abgaben der Schulkinder für 
Gegenstände, die im Schul-Etat bedacht werden müssen, z. B. für Holz, Licht, Schul— 
Geräthe und dergleichen, aufhören, auch nirgendwo Eensurgebühren entrichtet werden. 
Die Einschreibegebühren angehender, wie die Entlassungsgebühren abgehender Schüler 
sind aber für Gymnasien und höhere Stadtschulen beizubehalten. Ihr Maß soll von der 
jeder Schule nächstvorgesetzten Behörde bestimmt werden. 
Auch soll den Schülern gestattet sein, durch freiwillige Beiträge Unterstützungs-Kassen 
we dürftige Mitschüler zu bilden, an deren Verwaltung sie unter Leitung der Lehrer Theil 
nehmen. 
10. Keinem auf den mindesten Satz des Einkommens gebrachten Lehrer soll erlaubt 
sein, durch Nebenämter, welche seiner Würde oder Sittlichkeit Gefahr bringen oder ihn in
	        
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