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der Provinzial-Schulbehörden zweckmäßige, dem eben aufgestellten Grundsatz entsprechende
Einrichtungen getroffen werdhen.
Die Orts-Schulbehörden und die Vorstände der einzelnen Schulen stehen den Schulen
und ihren Lehrern für pünktliche, vollständige und gute Entrichtung alles ihnen rechtmäßig
Zukommenden ein und sind dafür verantwortlich.
Auch müssen die Orts-Schulbehörden sich eine übersichtliche Kenntniß aller Einkünfte
der Schulen ihres Orts, auch solcher, die nicht von ihnen verwaltet werden, jedoch ohne
freie Vereine und Stiftungen zu beschränken, verschaffen, um die Kosten des Orts-Schul—
wesens im Ganzen zu kennen, sie mit dem Bedürfniß vergleichen und nöthigenfalls Aus—
kunft darüber geben zu können.
2. Die Provinzial-Schul-Kassen, deren jedes Regierungs-Oepartement eine erhält,
sollen ihren Zugang haben, aus den ihnen jetzt schon eigenthümlichen, oder noch bei ihnen
zu stiftenden Einkünften; aus den von Unseren Vorfahren gegründeten Gnaden-Schul—
Fonds; aus den Fonds, mit denen bei Einziehung geistlicher Güter auch die Schulen be—
dacht sind oder bedacht werden, und einstweilen noch aus den von Uns bewilligten Zuschüssen
Königlicher Kassen, bis bestimmt werden kann, wie jede Provinz den Fonds für die nicht
von den einzelnen Kommunen zu unterhaltenden Schulen und zu Unterstützung von Kom—
munal-Schulen aufbringen soll.
3. Wo es jedoch allgemeine, für evangelische und für katholische Schulen abgefsondert
bestimmte Provinzial-Fonds giebt, sollen diese in den Provinzial-Schulkassen nicht mit
einander vermischt werden.
4. Cbenso sollen die Fonds der für einzelne Anstalten oder mehrere zusammen ge—
machten Stiftungen nach wie vor besonders und von den Provinzial-Schul-Fonds getrennt,
wenn auch unter Aufsicht der Provinzial-Behörden, verwaltet werden.
5. Alle Stiftungen und Legate für dürftige Schüler, für Lehrer, Lehrer-Wittwen
und Waisen, oder für andere Gegenstände der Schul-Ausstattung sollen überall streng den
Bestimmungen der Stiftungen gemäß verwaltet, und weder unter sich zusammen geworfen,
noch mit andern Schuleinkünften vermischt werden.
8§. 54.
4. Rechtliche Ver⸗ Die auf die Hausväter in Städten und auf dem Lande zu vertheilenden Beiträge
hältnisse der Schul- an Geld und Naturalien zur Unterhaltung der Schulen in allem, was nach 8. 44 zu diesen
unne un des gehoͤrt, sowie das Schulgeld sollen in Hinsicht auf die Verbindlichkeit derer, die sie ent—
gens. aichten, und auf ihre Beitreibung die Vorrechte allgemeiner Staatsabgaben haben.
Die Schulgebäude sollen überall eben die Vorrechte wie die Kirchengebäude genießen.
Bei Schenkungen und Vermächtnissen hingegen sollen die Schulen den Einschrän—
kungen der Kirchen und geistlichen Gesellschaften nicht unterworfen sein.
VI. Vorbereitung, Anstellung und weitere Führung der Lehrer.
8§. 55.
Da gute Schul-Einrichtungen nur durch gute Lehrer Kraft und Leben gewinnen und
ihren Zweck erfüllen können, so ist von Seiten der öffentlichen Unterrichts-Behörden aufs
angelegentlichste dafür zu sorgen, daß diejenigen, welche sich dem Lehrstande widmen, wohl
vorbereitet, nächstdem zweckmäßig angestellt, in dem Triebe fortschreitender Ausbildung für
hr Fach, so weit von außen dazu gewirkt werden kann, erhalten, und nach Maßgabe ihrer
Fortschritte auch befördert, Unwuͤrdige aber entfernt werden.