Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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8S. 56. I 
Ein Lehrer wird aber seiner Bestimmung vollkommen genügen, wenn er ein frommer, 
rechtschaffener, gesitteter Mann ist, von Liebe zur Jugend und einem heiligen Gefühle des 
hohen Berufs, sie zu bilden, erfüllt, mit dem Wesen und den allgemeinen Erfordernissen 
desselben bekannt, nach Maßgabe der Stufe und Abtheilung von Schulen, an welcher er 
arbeiten will, wohl unterrichtet, im Lehrgeschäft geschickt und in der Behandlung der Jugend 
geübt, unerschütterlich treu dem Staate, gewissenhaft in seinen Amtspflichten, folgsam gegen 
eine Vorgesetzten, verträglich mit seinen Amtsgenossen, liebreich und verständig im Umgange 
mit den Eltern seiner Schüler, wie mit seinen Mitbürgern überhaupt, und beflissen, sie fuͤr 
die Zwecke der Schule und ihre Förderung zu gewinnen. 
8§. 57. 
Um mit solchen Lehrern die Schulen allmählig zu versorgen, muß deren Vorbereitung 
der Zufälligkeit, welcher sie größtentheils noch unterworfen ist, entrissen und mit steter Hin— 
sicht auf den Zweck planmäßig geleitet werden. 
Zur Grundlage dieser Vorbereitung soll damit fortgefahren werden, Seminarien für 
ünftige Lehrer der untern sowohl als höhern Schulen in benöthigter Anzahl einzurichten, 
deren Kosten aus allgemeinen Staats- und Provinzial-Schul-Fonds zu bestreiten sind. 
8§. 58. 
Für jede Provinz muß immer eine, dem jährlichen Abgange an Lehrern der Elementar— 
und Stadtschulen möglichst entsprechende Zahl gut vorbereiteter junger Männer in Bereit— 
schaft, in jeder demnach auch ein Seminarium vorhanden sein. Ist aber die Zahl der in 
einer Provinz benöthigten Schulamts-Kandidaten für eine solche Anstalt zu groß, oder wird 
ꝛs durch andere Verhältnisse erfordert, so kann auch mehr als ein Seminarium in ihr er— 
cichtet werden. 
Bei der Anlage und Einrichtung dieser Anstalten sind folgende Grundsätze zu beachten: 
1. Kein Seminarium darf mehr als sechzig bis fiebenzig Präparanden überhaupt 
aufnehmen. 
Begriff eines voll⸗ 
kommenen Lehrers. 
1. Vorbereitung 
der Lehrer. 
a) Durch Semi⸗ 
narien. 
Für die untern 
S„chulen. 
2. In jeder mit evangelischen und katholischen Konfessionsverwandten in solchem 
Verhältniß bevölkerten Provinz, daß dem Kostenaufwande eines eigenen Seminarii für jede 
Konfession auch die Zahl der darin zu bildenden Lehrer entsprechen kann, sollen für die 
Schulen jeder Konfefsion auch besondere Seminarien errichtet werden. Wo aber ein über— 
viegend ungleiches Verhältniß stattfindet, da sind die Schulen der schwächern Konfession 
rus dem Seminario einer benachbarten Provinz derselben Konfession oder durch kleinere 
Veranstaltungen bei den Schulen selbst (F. 60) mit Lehrern zu versehen, falls nicht auch 
ein Seminarium der andern Konfession in derselben Provinz dafür benutzt werden kann. 
Letzteres ist zu gestatten, wenn es möglich ist, für den Religionsunterricht und die Andachts— 
übungen der Seminaristen jeder Konfession besonders, ingleichen für ihre zweckmäßige An— 
leitung zum Religionsunterricht der Jugend auf genügende Art zu sorgen. 
3. Die Seminarien müssen womöglich nur an Orten angelegt werden, die nicht zu 
groß sind, um die Seminaristen, ohne sie in strenger Klausur zu halten, vor Zerstreuung, 
Verführung und dem Gewöhnen an eine zu ihrem künftigen Stande nicht passende Lebensart 
zu bewahren; aber auch nicht zu klein, um ihnen den Vortheil, der aus der Nähe einiger 
Schulen verschiedener Stufen für ihre Bildung fließen kann, zu gewähren. Dabei ist vor— 
züglich auf den Charakter, die Lebensart und Sitten der Ortseinwohner Rücksicht zu nehmen. 
Ist es aber besonderer Verhältnisse wegen rathsam, auch irgend eine volkreiche Stadt zum 
Sitze eines Seminarii zu wählen, so muß die Anstalt von dem Verkehr derselben mit 
möglichster Vorsicht abgesondert gehalten werden.
	        
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