Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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) Außer den 
Seminarien. 
S. 60. 
Die Vorbereitung zum Lehrerstande soll aber nicht auf die Seminarien beschränkt 
ein. Die größeren Schulanstalten selbst bieten Gelegenheit zu Bildung angehender Lehrer 
dar, und es wird ihren Vorstehern und älteren Lehrern zum Verdienst gereichen, wenn sie 
dieselbe wohl benutzen. 
Ueberdem soll es auch geschickten Geistlichen und Schullehrern gestattet sein, junge 
Leute zu Elementar- und Stadtschulämtern vorzubereiten. Allein diejenigen, welche sich 
hiermit beschäftigen wollen, müssen die Erlaubniß dazu von der vorgeseßten Provinzial— 
Schulbehörde erhalten, der es auch freisteht, wenn sie den Zweck dabei nicht erreicht sieht, 
die Erlaubniß wieder zurückzunehmen, oder auch, wenn diese Art der Vorbereitung zwar 
gut, aber nicht vollständig ist, die Zöglinge zu ihrer vollkommeneren Ausbildung in ein 
Seminarium zu versetzen. 
Die nähere Aufsicht über solche kleinere Vorbereitungs-Anstalten kann den Kreis— 
Schul-Aufsehern übertragen werden. 
Wenn diese kleinere Vorbereitungs-Anstalten sich mit an Mädchenschulen anschließen, 
so werden auch sie (8. 58. 4) zur Bildung von Lehrerinnen sich eignen. 
—Ar 
2. Anstellung der Fähig zur Anstellung in einem öffentlichen Schulamte ist überhaupt jeder Mann von 
Lehrer. zesetztem Alter, von sittlichem und unbescholtenem Charakter und religiöser Gesinnung, wel— 
) Austellungs- her den Pflichten des Amtes, das er erhalten will, gewachsen ist und dies durch genügende 
dheeit im Allge- Hroben darthuͤt. Auch Ausländer, welche dieser allgemeinen Bedingung entsprechen, sind in 
Schulämter des Preußischen Staats zuzulassen. 
In untern Schul⸗ 
Aemtern. 
8. 62. 
VUeber die Fähigkeit für Schulämter, in denen wissenschaftliche Bildung nicht erfor— 
derlich ist, insonderheit, wird bestimmt:— 
1. Für anstellungsfähig in solche Aemter sind vor allem die Zöglinge der Seminarien 
für üntere Schulen zu halten, welche den nach den Umständen zwei— oder dreijährigen Kursus 
in diesen Anstalten vollendet haben, in den halbjährlich oder auch jährlich zu veranstaltenden 
theoretischen und praktischen Prüfungen über alle Zweige des Unterrichts in Elementar- und 
Stadtschulen reif dazu befunden sind und ein Zeugniß darüber erhalten haben. 
2. Zu Abhaltung dieser Prüfungen sollen Kommissionen sachverständiger Männer 
rnannt werden, bestehend aus zwei geistlichen und zwei weltlichen Mitgliedern. Die geist— 
ichen Mitglieder ernennt für die Prüfungen evangelischer Lehrer die geistliche Behörde der 
Provinz, für katholische Lehrer der Bischof der Diöcese, die weltlichen Mitglieder, die dem 
Seminar vorgesetzte Provinzial-Behörde. In Fällen, wo es einer höhern Entscheidung 
bedarf, ist diese von der obersten Unterrichtsbehörde einzuhoslen. 
Die Mitglieder dieser Kommissionen werden nicht fuͤr beständig ernannt, sondern können 
bon drei zu drei Jahren wechseln. 
Die Prüfung katholischer Lehrer in der Religion und allem was damit zusammen— 
hängt, wird unter dem Vorsitz eines von dem Bischofe dazu abgeordneten höhern Geist— 
lichen, von der Prüfung in den übrigen Bildungsfächern abgesondert, gehalten; die letzt— 
gedachte Prüfung aber unter dem Vorsitz eines Rathes der vorgeordneten Provinzial-Behörde. 
Für evangelische Lehrer werden beide Theile der Prüfung ebenfalls von einander 
abgesondert und der erstere unter dem Vorsitz eines geistlichen, der andere unter dem Vorsitz 
eines weltlichen Raths der Provinzial-Behörde gehalten. 
Beide Theile der Prüfung werden aber als ein Ganzes betrachtet, beiden wohnen 
auch sämmtliche Mitglieder der Prüfungs-Kommission bei, und ihre Resultate werden in 
ein und dasselbe Zeugniß zusammengefaßt.
	        
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