Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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1. Für keinen Schullehrer darf aber die Anstellungs-Urkunde ausgefertigt werden, 
falls er nicht entweder schon vor der Wahl in die 8. 62. 6 erwähnte Kandidatenliste auf⸗ 
zenommen ist, oder nach der Wahl noch die zur Aufnahme erforderliche Prüfung bestanden, 
und soll er ein wissenschaftliches Lehramt erhalten, falls er nicht den im 8. 63 angegebenen 
Bedingungen der Anstellungsfähigkeit vorher genügt hat. Dispensation von dieser Bedingung 
zu ertheilen, soll nur der obersten Unterrichtsbehörde für alle Stellen, bei welchen sie die An— 
tellungs⸗Urkunden bestätigt, bei allen übrigen den Behörden zustehen, von welchen die Prüfung 
abhängt. 
2. In jeder Anstellungs-Urkunde müssen die besonderen Amts-Obliegenheiten des zu 
Berufenden so genan wie möglich angegeben, dabei muß für Lehrer an untern Schulen auf 
die in den Provinzial-Schul-Ordnungen aufzustellenden nähern Instruktionen über ihre Amts— 
oflichten im Allgemeinen Bezug genommen, auch müssen alle Einkünfte der Stellen vollständig 
und genau darin verzeichnet und den Schullehrern fest zugesichert werden. 
3. Es sollen keine Kontrakte mit Schullehrern auf bestimmte Zeit, und eben so wenig 
Berufungen oder Ernennungen auf Kündigung Statt finden, außer letztere bei außerordent⸗ 
lichen und Hulfslehrer-Stellen an höheren und niederen Schulen. 
8. 66. 
Die Anstellungs-Urkunden der Schullehrer sollen ihre Gültigkeit und gerichtliche Beweis— 
kraft erst durch ihre hinzugekommene landesherrliche Bestätigung erhalten. 
In Ansehung derselben ist folgendes zu beobachten: 
1. Die Bestätigungen werden im Allgemeinen für alle Schullehrer-Stellen von denen, 
welche die Urkunden ausfertigen, nachgesucht bei den betreffenden Provinzial-Schulbehörden, 
welche sie nach Maßgabe der ihnen von Uns verliehenen Vollmacht entweder selbst ertheilen, 
oder von der obersten Unterrichtsbehörde auswirken. 
2. Für Lehrer-Stellen, welche die Provinzial-Behörden unmittelbar besetzen, sind Be— 
stätigungen der Anstellungs-Urkunden nur in den Fällen nöthig, wo dieselben von der obersten 
Unterrichtsbehörde vorschriftsmäßig ertheilt werden müssen, in allen andern Fällen sind die 
bon den Provinzialbehörden auszufertigenden Bestallungen hinreichend. 
3. Für katholische Elementar-Schullehrer werden den Bischöfen die Anstellungs-Urkunden 
eingereicht. Die Bischöfe erklären hierauf durch Ausfertigung eines Ernennungs-Dekrets, daß 
ihrerseits kein Bedenken gegen die Wahl ist, und lassen dieses Dekret mit der Bestallung der 
betreffenden Provinzial-Schulbehörde zugehen, welche die Bestätigung ertheilt und den Be— 
rufenden zufertigt. 
Wenn zwischen den Provinzialbehörden und den Bischöfen über die Besetzung einer 
Stelle Verschiedenheit der Meinungen obwaltet, und die Einigung darüber nicht gelingt, so 
soll die oberste Unterrichtsbehörde entscheiden. 
4. Die den öffentlichen Gemeinde-Schullehrern kleiner christlicher Sekten und jüdischer 
Gemeinden auszufertigenden Anstellungs-Urkunden müssen gleichfalls ihrer rechtskräftigen Be— 
gründung wegen den betreffenden Provinzial-Schulbehörden zur Bestätigung vorgelegt werden. 
5. Den zur Bestätigung eingereichten Anstellungs-Urkunden müssen immer die Prüfungs— 
Zeugnisse der Kandidaten, ingleichen Zeugnisse ihrer bisherigen Vorgesetzten über die Sittlich— 
keit ihres Charakters und Lebenswandels beigelegt werden. 
6. Die ernennenden (Nr. 3) und bestätigenden Behörden haben bei der Prüfung der 
Anstellungs-Urkunden hauptsächlich darauf Rücksicht zu nehmen, ob die Kandidaten auch nach 
obigen Bestimmungen anstellungsfähig überhaupt sind, ob die Stelle vorschriftsmäßig aus— 
gestattet, die Einnahme derselben in aller Hinsicht gehörig versichert, die Bestallung überhaupt 
in rechtsgültiger Form abgefaßt sei. 
Bestätigung.
	        
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