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3. Damit bei der in Unseren rheinischen Provinzen belassenen besondern Gerichts—
Verfassung kein Zweifel über das in dergleichen Fällen kompetente Gericht entstehe, so wird
as Korrektions-Polizei-Gericht des Wohnorts des Angeschuldigten hiermit als solches erklärt.
4. Das Verfahren der Gerichte bei dergleichen Prozessen ist das gewöhnliche, nur daß
in den übhrigen Provinzen die betreffende Provinzial-Unterrichts-Behörde das Recht, einen
achverständigen Deputirten zu ernennen, der dem Vortrage der Sache bei dem Spruche bei—
vohne, und in den Rhein-Provinzen der Staats-Prokurator das Recht haben soll, nähere
Aufklärung und Auskunft von der Provinzial-Unterrichts-Behörde zu verlangen, so oft selbige
aöthig ist. Inwiefern übrigens in letztgedachten Provinzen Abweichungen von dem in ihnen
ür korrektionelle Sachen üblichen Verfahren erforderlich sind, soll die Provinzial⸗Schulordnung
dieser Provinzen das Nöthige darüber bestimmen.
5. Dem Beschuldigten sowohl als der Staats-Behörde stehen die Rechtsmittel der
Berufung und der Kassation offen, alles in den durch die geltenden Gerichts-Verfassungen
vorgeschriebenen Terminen und Formen.
6. Ob ein seines Amtes entsetzter Lehrer für immer vom Schul-Amte ausgeschlossen
»leiben solle, oder in der Folge wieder darin zugelassen werden koͤnne, wird der obersten
Anterrichts- Behörde nach den Umständen seiner fruͤheren Entsetzung und seinen nachherigen
Verhältnissen zu beurtheilen, anheimgegeben.
7. Uebrigens müssen die Gerichte von allen in Untersuchungs-Sachen gegen Schullehrer
gesprochenen Urtheilen die betreffenden Unterrichts-Behörden ungesäumt in“ Kenntniß setzen,
)amit diese gleich die nach den Umständen nöthigen Maßregeln verfügen können.
VII. Aufsicht über die Schulen.
Obere Aufsicht
ind Leitung.
8. 84.
So wie über die obere Leitung des Erziehungs- und Unterrichtswesens im Preußischen
Staate die betreffenden Verordnungen das Röthige bestimmen, so wird in Ansehung der
nähern Aufficht über dasselbe das Folgende festgesetzt.
§. 85.
In der nähern und nächsten Aufsicht über das Erziehungs-⸗ und Unterrichtswesen soll
iich die Einsicht der Sachkundigen mit der Fürsorge derer, welche seine Unterhaltungskosten
mit tragen, zu gemeinschaftlichem Wirken für sein Bestes vereinigen, und dabei die alte und
wohlthätige Verbindung der Schule mit der Kirche in gehörigem Maße erhalten werden.
8g. 86.
4. rts · Schul Es soll deswegen jede Elementarschule auf dem Lande ihren Vorstand haben.
* e Schul⸗ 1. Dieser soll in der Regel bestehen, wo es Kirchen-Patronate giebt, die als solche
wesen anf dem zum Unterhalt der Schule beitragen, aus dem Kirchen-Patron, dem Geistlichen des Kirch—
dande. spiels, zu welchem die Schule gehört, den Gemeinde-Vorstehern der Societäts-ODörfer, und,
nach Maßgabe der Stärke des Schul-Vereins, aus einem oder zwei christlichen Hausvätern,
welche beitragende Mitglieder desselben sind. In Schul-Vereinen gemischter Konfession (8. 31)
muß darauf gesehen werden, daß jede daran theilnehmende Konfession nach Verhältniß der
ihr zugethanen Hausväter auch ihre Vertreter im Schul-Vorstande erhalte.
2. Die etwanigen Patrone, der Geistliche und die Gemeinde-Vorsteher machen den
Stamm des Schul-Vorstandes aus. Die übrigen Mitglieder werden von den Schul⸗Gemeinden
zewählt. Alle aber werden durch die Kreis-Schulbehörden den Provinzial Schulbehörden zur
Bestätigung vorgeschlagen.