Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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3. Damit bei der in Unseren rheinischen Provinzen belassenen besondern Gerichts— 
Verfassung kein Zweifel über das in dergleichen Fällen kompetente Gericht entstehe, so wird 
as Korrektions-Polizei-Gericht des Wohnorts des Angeschuldigten hiermit als solches erklärt. 
4. Das Verfahren der Gerichte bei dergleichen Prozessen ist das gewöhnliche, nur daß 
in den übhrigen Provinzen die betreffende Provinzial-Unterrichts-Behörde das Recht, einen 
achverständigen Deputirten zu ernennen, der dem Vortrage der Sache bei dem Spruche bei— 
vohne, und in den Rhein-Provinzen der Staats-Prokurator das Recht haben soll, nähere 
Aufklärung und Auskunft von der Provinzial-Unterrichts-Behörde zu verlangen, so oft selbige 
aöthig ist. Inwiefern übrigens in letztgedachten Provinzen Abweichungen von dem in ihnen 
ür korrektionelle Sachen üblichen Verfahren erforderlich sind, soll die Provinzial⸗Schulordnung 
dieser Provinzen das Nöthige darüber bestimmen. 
5. Dem Beschuldigten sowohl als der Staats-Behörde stehen die Rechtsmittel der 
Berufung und der Kassation offen, alles in den durch die geltenden Gerichts-Verfassungen 
vorgeschriebenen Terminen und Formen. 
6. Ob ein seines Amtes entsetzter Lehrer für immer vom Schul-Amte ausgeschlossen 
»leiben solle, oder in der Folge wieder darin zugelassen werden koͤnne, wird der obersten 
Anterrichts- Behörde nach den Umständen seiner fruͤheren Entsetzung und seinen nachherigen 
Verhältnissen zu beurtheilen, anheimgegeben. 
7. Uebrigens müssen die Gerichte von allen in Untersuchungs-Sachen gegen Schullehrer 
gesprochenen Urtheilen die betreffenden Unterrichts-Behörden ungesäumt in“ Kenntniß setzen, 
)amit diese gleich die nach den Umständen nöthigen Maßregeln verfügen können. 
VII. Aufsicht über die Schulen. 
Obere Aufsicht 
ind Leitung. 
8. 84. 
So wie über die obere Leitung des Erziehungs- und Unterrichtswesens im Preußischen 
Staate die betreffenden Verordnungen das Röthige bestimmen, so wird in Ansehung der 
nähern Aufficht über dasselbe das Folgende festgesetzt. 
§. 85. 
In der nähern und nächsten Aufsicht über das Erziehungs-⸗ und Unterrichtswesen soll 
iich die Einsicht der Sachkundigen mit der Fürsorge derer, welche seine Unterhaltungskosten 
mit tragen, zu gemeinschaftlichem Wirken für sein Bestes vereinigen, und dabei die alte und 
wohlthätige Verbindung der Schule mit der Kirche in gehörigem Maße erhalten werden. 
8g. 86. 
4. rts · Schul Es soll deswegen jede Elementarschule auf dem Lande ihren Vorstand haben. 
* e Schul⸗ 1. Dieser soll in der Regel bestehen, wo es Kirchen-Patronate giebt, die als solche 
wesen anf dem zum Unterhalt der Schule beitragen, aus dem Kirchen-Patron, dem Geistlichen des Kirch— 
dande. spiels, zu welchem die Schule gehört, den Gemeinde-Vorstehern der Societäts-ODörfer, und, 
nach Maßgabe der Stärke des Schul-Vereins, aus einem oder zwei christlichen Hausvätern, 
welche beitragende Mitglieder desselben sind. In Schul-Vereinen gemischter Konfession (8. 31) 
muß darauf gesehen werden, daß jede daran theilnehmende Konfession nach Verhältniß der 
ihr zugethanen Hausväter auch ihre Vertreter im Schul-Vorstande erhalte. 
2. Die etwanigen Patrone, der Geistliche und die Gemeinde-Vorsteher machen den 
Stamm des Schul-Vorstandes aus. Die übrigen Mitglieder werden von den Schul⸗Gemeinden 
zewählt. Alle aber werden durch die Kreis-Schulbehörden den Provinzial Schulbehörden zur 
Bestätigung vorgeschlagen.
	        
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