Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

83. 
19. Nähere Anweisungen über die städtischen Orts-Schulbehörden mit Berücksichtigung 
owohl der dahin gehörenden Festsetzungen gegenwärtiger Schulverordnung, als auch zu beach— 
tender Provinzial- und selbst wichtiger Lokalverhältnisse sollen die Provinzial-Schulordnungen 
enthalten. 
8. 88. 
Die allgemeine Aufsicht über mehrere in einem Bezirk liegende untere Schulen des 
platten Landes und der in solche Bezirke fallenden kleinen Städte, und über die Vorstände 
dieser Schulen soll durch Kreis-Schulaufseher geführt werden. 
1. Diese Bezirke sollen in Ansehung der evangelischen Schulen in der Regel mit den 
Synodal- in Ansehung der katholischen mit den den Synodal-Kreisen entsprechenden kirchlichen 
Eintheilungen zusammenfallen. 
Bezirke, welche für die Schulaufsicht zu groß sind, können aber in zwei oder drei Schul— 
Inspektions-Kreise getheilt werden. 
2. Kreis-Aufseher der evangelischen Schulen sind insgemein die Superintendenten. Es 
ist daher bei Ernennung der Superintendenten sorgfältig darauf Acht zu haben, daß lauter 
BGeistliche, welche außer den erforderlichen geistlichen Amtseigenschaften auch Kenntniß des 
Schulwesens besitzen, sich gern mit diesem beschäftigen und zur Aufsicht darüber geschickt sind, 
zu Superintendenturen gelangen. Geistliche, welche nicht Superintendenten sind, können auch 
zu Kreis-Schulaufsehern ernannt werden, zuvörderst bei der Theilung eines Synodal-Kreises 
n einige Schul-Inspektions-Kreise, ferner, wenn der Superintendent wegen Alters, Körper— 
schwäche oder überhäufter Geschäfte es wünscht, endlich, wenn die Provinzial-Unterrichtsbehörde 
zus andern erheblichen Gründen es nöthig findet. In den beiden ersten Fällen ist Einver— 
tändniß des Superintendenten in Ansehung des an seiner Statt zu ernennenden Kreis-Schul— 
Inspektors, in dem letzten Falle vorgängige Zustimmung der obersten Geistlichen- und Unter— 
richts-Behörde erforderlich. 
Auch Nicht-Geistliche können, wenn es durch besondere Umstände nöthig wird, in einem 
Synodal-Kreise nach vorgängiger Zustimmung der obersten Geistlichen- und Unterrichts-Behörde 
zu Kreis-Schulaufsehern ernannt, wo dies geschieht, müssen aber nur Männer, die durch ihre 
ausgezeichnete pädagogische Einsicht und Thätigkeit und durch die Würde ihres Charakters 
und Benehmens in allgemeiner Achtung stehen, gewählt werden. 
3. Kreis-Aufseher der katholischen Schulen sind insgemein die Dekane oder Erzpriester. 
Die Ernennung anderer katholischen Geistlichen oder auch Nicht-Geistlichen zu Kreis-Schul— 
Aufsehern ist in denselben Fällen und unter denselben Bedingungen wie unter Nr. 2 bei den 
ꝛvangelischen Schulen gestattet. 
4. Die evangelischen Kreis-Schul-Aufseher werden von den Provinzial-Schulbehörden 
ernannt, von der obersten Unterrichtsbehörde bestätigt. 
Die katholischen Kreis-Schul-Aufseher werden von den Bischöfen ernannt und von 
den betreffenden Provinzial-Schulbehörden unter Beifügung ihres Gutachtens der obersten 
Unterrichtsbehörde zur Bestätigung vorgestellt. Letztere hat das Recht, die Bestätigung abzu— 
lehnen, wenn gegründete Einwendungen gegen einen Ernannten zu machen sind., und den 
Bischof zu einer neuen Ernennung auffordern zu lassen. 
Ohne vorhergegangene Bestätigung der obersten Unterrichtsbehörde darf weder ein evan⸗ 
isher noch ein katholischer Kreis-Schul-Aufseher in dies Amt eingesetzt und zugelassen 
werden. 
5. Die eigenthümliche Wirksamkeit der Kreis-Schul-Aufseher ist auf das Innere der 
Schulen und die Thätigkeit der Schulvorstände und Lehrer für dasselbe gerichtet. Das ganze 
Unterrichts- und Erziehungs-System der Schulen gehört zu ihrer Revision und obern Leitung. 
2. Kreis⸗Schul⸗ 
behörden.
	        
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