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tere mittheilen. Andererseits haben sie die den gedachten Behörden erstatteten jährlichen Re—
visionsberichte auch den Bischöfen mitzutheilen.
10. Die evangelischen Kreis-Schul-Aufseher als solche stehen mit den Synoden durch
die Stellen, welche sie schon als Geistliche darin einnehmen, in Verbindung. Sie aber sowohl
als die geistlichen Mitglieder der Schulvorstände müssen die Synoden von dem Zustande der
Schulen und ihren Bedürfnissen unterrichten und ihre Erfahrungen und Ansichten auch über
das untere Schulwesen in den Synodal-Versammlungen mit einander austauschen; darauf
gerichtete Vorschläge können den Synodal-Berichten einverleibt werden. Nicht-geistliche Kreis—
Schul-Aufseher geben den Synoden schriftliche Uebersichten über den Zustand der ihnen unter⸗
zeordneten Schulen.
11. Die Aufsicht über die besonderen Schulen sowohl geschlossener Gemeinden, als
auch zerstreut lebender Mitglieder der kleinen christlichen Sekten auf dem Lande, führen die
Kreis⸗-Schul-Aufseher. Sie erstreckt sich jedoch nur darauf, daß die Bestimmungen gegen—⸗
wärtigen Gesetzes und der Provinzial-Schulordnungen in Ansehung dieser Schulen befolgt
und die allgemeine Ordnung des laͤndlichen Schulwesens durch sie nicht gestört werde, muß
aber aller positiven Einmischung sich enthalten.
12. Auch die Privat-Lehr- und Erziehungs-Anstalten auf dem Lande sind der Auf—
sicht der Kreis-Schul-Aufseher untergeordnet.
In allgemein polizeilicher Hinsicht stehen aber diese, wie die unter Nr. 11 erwähnten
Anstalten unter den ordentlichen ländlichen Polizei-Behörden.
13. Jeder Kreis-Schul-Aufseher als solcher erhält in Hinsicht auf die ihm obliegenden
Revisions- und Visitations-Reisen eine angemessene jährliche Remuneration, deren Maß,
ingleichen die Art, wie sie durch die Vereins- und Orts-Schulkassen, bei Kirchschulen auch aus
den Kirchen-Kassen, aufzubringen, oder aus den Provinzial-Schulkassen zu ergänzen ist, in
den Provinzial-Schulordnungen bestimmt werden soll.
Bei den jährlichen Schul-Revisionen müssen sie von den Schulgemeinden sowohl ab⸗—
geholt als auch wieder nach Hause gebracht werden, für außerordentliche Schul-Visitationen
außer ihren Wohnorten dürfen sie aber nach Unserem Regulativ vom 28. Februar 1816
wegen Vergütung der Diäten und Reisekosten Extrapost mit drei Pferden, oder wo diese nicht
leicht zu haben ist, Miethfuhren nehmen und die Liquidation der Provinzial-Behörde zur
Zahlungsanweisung einreichen.
14. Die Provinzial-Schulordnungen sollen nähere Geschäfts-Anweisungen für die
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15. Indem Wir aber den Antheil des geistlichen Standes an der Aufsicht der Schulen
durch den Inhalt der 88. 86. 87 und 88 neu bestimmen und befestigen, verordnen Wir zu—
gleich, daß, um denselben mit Einsicht wahrnehmen und dadurch seine Würde gegen die Schul—
lehrer behaupten zu können, jeder Geistliche, evangelischer sowohl als katholischer Konfession,
das Volks-Schulwesen theoretisch und praktisch kennen lernen, dazu die Studien auf den
Universitäten wie in den katholisch-theologischen Fakultäten und Schullehrer-Seminarien be—
nutzen; und während seines Kandidatenstandes, wo nicht selbst in öffentlichen Schulen unter—
richten, doch wenigstens sich mit ihrer Einrichtung und ihrem ganzen Leben anschaulich be—
kannt machen muß.
Bei den Prüfungen für Erlangung eines Pfarr- und Predigtamts soll auf die Be—
kanntschaft der Kandidaten mit dem Erziehungs-, Unterrichts- und Schulwesen vorzüglich mit
Rücksicht genommen werden, und künftighin keiner mehr die Aufnahme in den geistlichen Stand
erhalten, der nicht die zur guten Verwältung der Schulaufsicht nöthigen Kenntnisse bei diesen
Prüfungen gezeigt hat. Dies soll in den Provinzen, wo bereits Anstalten, in welchen Kan—
didaten sich diese Kenntnisse erwerben können, vorhanden sind, nach Ablauf eines Jahres, in