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vahrnehmen, nur die Direktoren zu erinnern, und helfen Erinnerungen nicht, den
betreffenden Behörden Anzeige zu machen. Was die Direktoren und Rektoren zur
Verbesserung ihrer Schulen für zuträglich halten und mit den allgemeinen und be—
ondern Gesetzen und Vorschriften übereinstimmend angeführt werden kann, müssen sie
räftig unterstützen.
Die Lektionsplane sowohl als die Schulgesetze, auch die Vorschläge über Ab—
chaffung alter und Einführung neuer Schulbücher müssen ihnen vorgelegt werden, ehe
iie an die Patronate selbst und an die Provinzial-Behörden, deren Bestaͤtigung zu den
zenannten Gegenständen jedesmal erforderlich ist, gelangen.
Den Prüfungen und Zensuren der Schüler müssen sie beiwohnen und etwaige
Bemerkungen darüber den Direktoren oder Rektoren mittheilen.
Die Einführung der Lehrer geschieht, wo nicht besondere Einrichtungen ein Anderes
estimmen, von ihnen.
Vergehungen der Schüler, Vernachlässigung und Verletzungen der Amispflichten,
ürgerliche und sittliche Unordnungen der Lehrer und Unterbedienten, die zu ihrer
kunde gelangen, müssen sie den Direktoren oder Rektoren anzeigen, nöthigenfalls auch
mit ihnen gemeinschaftlich die Fehlenden erinnern und ermahnen. Bemerken sie an
den Dirigenten selbst dergleichen, so sind sie verpflichtet, ihnen dienliche Vorstellungen
zu machen.
Streitigkeiten der Lehrer unter einander, welche die Dirigenten nicht auszutragen ver—
mögen, haben sie zu schlichten, auch für Zwistigkeiten zwischen den Lehrern und Diri—
zenten, ingleichen für Beschwerden, die von den Schülern, ihren Eltern, oder andern
Personen über Lehrer geführt werden und die der Direktor oder Rektor nicht erledigen
tann, sind sie die erste Instanz.
In allen diesen, wie in den unter d erwähnten Angelegenheiten versuchen sie zuerst
den Weg der Güte und ernstlichen Vorstellungen. Wenn aber diese nicht wirken, so
ist es ihre Pflicht, die Fälle der nächst vorgesetzten Behörde zur weitern Veranlasfung
mzuzeigen.
An Untersuchungen über Dirigenten, Lehrer und Unterbediente, die von den Provinzial—
Behörden eingeleitet werden, nehmen sie Theil.
In Fällen, die schleunige Bestimmungen fordern, aber eigentlich zu höherer Entschei—
dung gehören, dürfen sie provisorische Maßregeln treffen oder genehmigen; sind jedoch
gehalten, darüber sogleich an die vorgeordneten Behörden zu berichten.
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d)
8)
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5. Die nähern Verhältnisse der Kommissarien, Ephoren und Kuratoren zu den Gym—
nasien und ihrem Personal sind von den besondern Verfassungen und Instruktionen abhängig,
welche letztere indeß von den Patronaten nie ohne Genehmigung der vorgesetzten Provinzial-⸗
Behörden ertheilt werden dürfen. Diesen aber wird es überlassen, ihre Kommissarien bei den
Gymnasien selbst mit den nöthigen Anweisungen zu versehen.
fS. 90.
Da aber das öffentliche Schulwesen, wenn es der in den 88. 2 und 4 angedeuteten
Bestimmung sich nähern soll, immer mehr ein Gegenstand allgemeiner Theilnahme werden
muß, welches zu bewirken auch die bei mehreren Festsetzungen gegenwärtigen Gesetzes zum
Grunde liegende Absicht ist, so wird kein Hausvater, kein Bürger Unseres Staats, dem die
Bildung der Jugend am Herzen. liegt, und der darüber zu urtheilen fähig ist, sich von der
Fürsorge und Aufsicht über das öffentliche Schulwesen ausgeschlossen halten. Gegründete Be—
merkungen, verständige Vorschläge und nützliche Anerbietungen auf die angemessene Art bei
der Behörde angebracht, sollen möglichste Beherzigung finden.
Allgemeine Auf⸗
icht.