machen. Dagegen kann Wittwen und ledigen Frauens-Personen von einem gewissen Alter,
venn sonst nicht nachtheilige Umstände eintreten, die Erlaubniß nicht versagt werden.
8. 95.
Findet die Provinzial-Schulbehörde kein Bedenken, dem Gesuche zu willfahren, so fertigt Ertheilung der
sie unter Berücksichtigung der in den Zeugnissen enthaltenen Umstände und insonderheit mit Erlaubniß.
Bemerkung der Gattung der Schule, welche dem Bewerber oder der Bewerberin zu eröffnen
gestattet sein soll, den Erlaubnißschein aus, und läßt solchen demnächst an die städtische Orts—
Schulbehörde oder den ländlichen Kreis-Schul-Aufseher gelangen.
Nur dann erst, wenn die betreffenden Personen einen Erlaubnißschein durch die oben
genannten Behörden erhalten haben, ist es ihnen erlaubt, ihre Lehr-Anstalten wirklich zu er—
zffnen, und daß dies geschehen sei, durch die öffentlichen Blätter bekannt zu machen.
8. 96.
Wer sich im Besitz eines von der wissenschaftlichen Prüfungs-Kommission bei einem
Konsistorio (Instruktion für die Konsistorien vom 23. Oktober 1817 8. 12) ausgestellten Zeug⸗
nisses befindet und eine Privat-Schule anlegen will, hat sich unter Einreichung desselben an
die betreffende Provinzial-Behörde zu wenden, von welcher das Erforderliche alsdann an die
Stadt- oder Kreis-Schul-Behörde zu erlassen ist. Diese hat überhaupt auf jedes Gesuch um
Erlaubniß zur Anlegung einer Privatschule dann Rücksicht zu nehmen, wenn derselben außer
ziner Beglaubigung der Sittlichkeit und des bisherigen guten Betragens, ein, sei es von einer
wissenschaftlichen Prüfungs-Kommission oder einem Konsistorio ausgestelltes Zeugniß der Tüch—
tigkeit des Inhabers oder der Inhaberin beigefügt ist, mögen sie auch dasselbe anfänglich nicht
Behufs der Anlegung einer Privatschule nachgesucht und erhalten haben.
8. 97.
Prediger und öffentliche Lehrer sind als solche noch nicht zur Anlegung von Privat—
schulen befugt; sie haben vielmehr ihre desfallsigen Gesuche ebenfalls bei den 8. 93 bestimmten
Behörden anzubringen, welche dann bei Einreichung des Gesuchs an die Provinzial-Schul—
bhehörden gutachtlich berichten. Letzteren steht die Entscheidung und Ertheilung der Erlaubniß
wie gewöhnlich, so auch in diesem Falle zu.
8. 98.
Sobald zu einer Privatschule oder Erziehungs-Anstalt der Erlaubnißschein förmlich
ertheilt worden, liegt in Städten dem Orts-Schul-Vorstande oder der Schul-Kommission ob,
dieselbe der speciellen Aufsicht eines ihrer Mitglieder (K. 87. 12) zu übergeben, auch von ihrer
Fröffnung der Orts-Polizei-Behörde Nachricht zu ertheilen. Letzteres haben auch auf dem
Lande die Kreis-Schul-Aufseher in Beziehung auf die landräthlichen Polizei-Behörden zu
heobachten.
8. 99.
Diese Aufsicht muß sich so weit erstrecken, als nöthig ist, um die Handhabung der
Disciplin und den Gang des Unterrichts überhaupt zu beobachten. Die specielle Einrichtung
des Lehrplans, die Wahl der Lehrbücher und Lehrmittel, die Lehr-Methode und die Auf—
stellung von Schul-Gefetzen bleibt den Vorstehern oder Vorsteherinnen überlassen. Es können
aber die Special-Aufseher durch ihren Rath hiebei wirken. Zeigen sich jedoch Verkehrtheiten
und Mißbräuche, welche die Jugend verbilden können, oder ihrer Sittlichkeit und Religiösität
Gefahr drohen, wird die Jugend vernachlässigt, oder ist sie schlechten Lehrern anvertraut, und
wird ein solcher Uebelstand auf die Erinnerungen der Aufseher nicht abgestellt, so find die
Stadt- oder Kreis-Schulbehörden verpflichtet, auf eine Untersuchung bei den Provinzial-Schul⸗
behörden anzutragen, und diese sind befugt, wenn nach angestellter Untersuchung hinreichender
Grund vorhanden ist, den Erlaubnißschein zurückzunehmen und die Schule schließen zu lassen.
Rücksicht auf die
mit wissenschaftli⸗
chen Prüfungs⸗
Zeugnissen versehe⸗
nen.
Auf Prediger und
zffentliche Lehrer.
Aufsicht über die
Privatschulen.
1. In Ansehung
des Innern.