Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

machen. Dagegen kann Wittwen und ledigen Frauens-Personen von einem gewissen Alter, 
venn sonst nicht nachtheilige Umstände eintreten, die Erlaubniß nicht versagt werden. 
8. 95. 
Findet die Provinzial-Schulbehörde kein Bedenken, dem Gesuche zu willfahren, so fertigt Ertheilung der 
sie unter Berücksichtigung der in den Zeugnissen enthaltenen Umstände und insonderheit mit Erlaubniß. 
Bemerkung der Gattung der Schule, welche dem Bewerber oder der Bewerberin zu eröffnen 
gestattet sein soll, den Erlaubnißschein aus, und läßt solchen demnächst an die städtische Orts— 
Schulbehörde oder den ländlichen Kreis-Schul-Aufseher gelangen. 
Nur dann erst, wenn die betreffenden Personen einen Erlaubnißschein durch die oben 
genannten Behörden erhalten haben, ist es ihnen erlaubt, ihre Lehr-Anstalten wirklich zu er— 
zffnen, und daß dies geschehen sei, durch die öffentlichen Blätter bekannt zu machen. 
8. 96. 
Wer sich im Besitz eines von der wissenschaftlichen Prüfungs-Kommission bei einem 
Konsistorio (Instruktion für die Konsistorien vom 23. Oktober 1817 8. 12) ausgestellten Zeug⸗ 
nisses befindet und eine Privat-Schule anlegen will, hat sich unter Einreichung desselben an 
die betreffende Provinzial-Behörde zu wenden, von welcher das Erforderliche alsdann an die 
Stadt- oder Kreis-Schul-Behörde zu erlassen ist. Diese hat überhaupt auf jedes Gesuch um 
Erlaubniß zur Anlegung einer Privatschule dann Rücksicht zu nehmen, wenn derselben außer 
ziner Beglaubigung der Sittlichkeit und des bisherigen guten Betragens, ein, sei es von einer 
wissenschaftlichen Prüfungs-Kommission oder einem Konsistorio ausgestelltes Zeugniß der Tüch— 
tigkeit des Inhabers oder der Inhaberin beigefügt ist, mögen sie auch dasselbe anfänglich nicht 
Behufs der Anlegung einer Privatschule nachgesucht und erhalten haben. 
8. 97. 
Prediger und öffentliche Lehrer sind als solche noch nicht zur Anlegung von Privat— 
schulen befugt; sie haben vielmehr ihre desfallsigen Gesuche ebenfalls bei den 8. 93 bestimmten 
Behörden anzubringen, welche dann bei Einreichung des Gesuchs an die Provinzial-Schul— 
bhehörden gutachtlich berichten. Letzteren steht die Entscheidung und Ertheilung der Erlaubniß 
wie gewöhnlich, so auch in diesem Falle zu. 
8. 98. 
Sobald zu einer Privatschule oder Erziehungs-Anstalt der Erlaubnißschein förmlich 
ertheilt worden, liegt in Städten dem Orts-Schul-Vorstande oder der Schul-Kommission ob, 
dieselbe der speciellen Aufsicht eines ihrer Mitglieder (K. 87. 12) zu übergeben, auch von ihrer 
Fröffnung der Orts-Polizei-Behörde Nachricht zu ertheilen. Letzteres haben auch auf dem 
Lande die Kreis-Schul-Aufseher in Beziehung auf die landräthlichen Polizei-Behörden zu 
heobachten. 
8. 99. 
Diese Aufsicht muß sich so weit erstrecken, als nöthig ist, um die Handhabung der 
Disciplin und den Gang des Unterrichts überhaupt zu beobachten. Die specielle Einrichtung 
des Lehrplans, die Wahl der Lehrbücher und Lehrmittel, die Lehr-Methode und die Auf— 
stellung von Schul-Gefetzen bleibt den Vorstehern oder Vorsteherinnen überlassen. Es können 
aber die Special-Aufseher durch ihren Rath hiebei wirken. Zeigen sich jedoch Verkehrtheiten 
und Mißbräuche, welche die Jugend verbilden können, oder ihrer Sittlichkeit und Religiösität 
Gefahr drohen, wird die Jugend vernachlässigt, oder ist sie schlechten Lehrern anvertraut, und 
wird ein solcher Uebelstand auf die Erinnerungen der Aufseher nicht abgestellt, so find die 
Stadt- oder Kreis-Schulbehörden verpflichtet, auf eine Untersuchung bei den Provinzial-Schul⸗ 
behörden anzutragen, und diese sind befugt, wenn nach angestellter Untersuchung hinreichender 
Grund vorhanden ist, den Erlaubnißschein zurückzunehmen und die Schule schließen zu lassen. 
Rücksicht auf die 
mit wissenschaftli⸗ 
chen Prüfungs⸗ 
Zeugnissen versehe⸗ 
nen. 
Auf Prediger und 
zffentliche Lehrer. 
Aufsicht über die 
Privatschulen. 
1. In Ansehung 
des Innern.
	        
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