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8. 106.
Eiirn solcher Erlaubnißschein hat auch nur so lange Kraft, als sein Inhaber oder seine Dauer derselben.
Inhaberin lebt und im Stande ist, die damit verbundenen Obliegenheiten selbst zu erfüllen.
8. 107.
Vorsteher und Vorsteherinnen, welche ihre Privat-Anstalten aufgeben wollen, haben
solches unter Zurückgabe ihres Erlaubnißscheins schriftlich zu melden. Wird eine Privatschule
sechs Monate hindurch nicht gehalten, so bedarf es, falls nicht dringende Hindernisse, z. B.
Krankheiten, den Stillstand der Schule verursachen, zu ihrer Wiedereröffnung zwar nicht einer
neuen Prüfung des Unternehmers, jedoch einer neuen Genehmigung der Schul-Kommission
oder des Kreis-Schul-Aufsehers.
Aufhebung der
Frlaubniß.
8. 108.
Personen, welche bereits Privatschulen eröffnet, aber die Erlaubniß dazu noch nicht
auf die in gegenwärtigem Gesetz vorgeschriebene Art erlangt haben, müssen sich einer von der
Stadt- oder Kreis-Schul-Behörde zu bewirkenden genauen Untersuchung ihrer Lehranstalten
unterwerfen, und haben hiernächst und nach dem Ausfall der — wenn die Umstände es
räthlich machen — annoch mit ihnen vorzunehmenden Prüfung zu gewärtigen, ob ihnen die
Erlaubniß zur Fortsetzung ihrer Lehranstalten wird ertheilt werden können oder nicht.
Sie müssen sich zu dem Ende spätestens innerhalb dreier Monate nach Bekanntmachung
dieses Gesetzes zur Prüfung bei den oben erwähnten Behörden melden, widrigenfalls nach
Ablauf dieser Frist ihre Schulen von der Orts-Polizei-Behörde ohne Weiteres aufgelöst werden.
Die Orts- und Kreis-Schul-Behörden haben innerhalb der gedachten Frist Verzeich—
aisse aller noch nicht genehmigten Lehr-Anstalten an die vorgesetzten Provinzial-Schul—
Behörden mit der Anzeige einzureichen, welche Vorsteher und Vorsteherinnen zu einer Prüfung
borzuladen sein möchten, und welchen sie dagegen in Erwägung der zeitherigen Leitung ihrer
Anstalten erlassen werden könne.
8. 109.
Diejenigen, welche nach Bekanntmachung dieses Gesetzes unbefugter Weise neue Privat⸗
schulen errichten, haben nicht allein die Auflösung ihrer Winkelschulen zu gewärtigen, sondern
können auch innerhalb der nächsten drei Jahre, selbst wenn sie den anderweitigen Forderungen
zu genügen Hoffnung geben, keine Privatschule eröffnen.
Transitorische
Verfügung wegen
der bestehenden noch
naicht genehmigten
Privatschulen.
Strafe deren, die
trünftig unbefugter
Weise Privatschu⸗
len errichten.
8.110.
Personen, welche junge Leute, um sie zu erziehen, gegen Bezahlung in Pension nehmen, Pensions⸗An—
müssen hierzu, auch wenn sie dieselben durch Privatlehrer oder in anderen Schulen unter—- stalten.
richten lassen wollen, die Erlaubniß bei den Stadt- oder Kreis-Schulbehörden nachsuchen.
Diese untersuchen theils den sittlichen Werth solcher Personen, theils auch ob deren Wohnung
sich zu Aufnahme von Pensionären eignet, und ertheilen ihnen, wenn in beiderlei Rücksicht
und sonst kein Bedenken obwaltet, die erbetene Erlaubniß, deren Bestätigung durch die Pro—
oinzial-Behörde nicht erforderlich ist.
Sollen Privat-Lehranstalten mit Pensionaten verbunden werden, so müssen die In—⸗
haber und Inhaberinnen der letztern sich gleichfalls einer Untersuchung ihrer Wohnungen
unterwerfen, und es muß demnächst in ihrem Erlaubnißschein auch ausdrücklich der ihnen in
Betreff der Annahme von Pensionären ertheilten Befugniß Erwähnung geschehen.
Auch die Pensionsanstalten stehen unter der Aufsicht der städtischen Schul-Kommissionen
und Kreis-Schulbehörden und werden zu dem Ende von erstern unter die Inspektion einiger
Spezial-Aufseher gesetzt, welche dieselben von Zeit zu Zeit untersuchen und sowohl auf die
körperliche Behandlung, als auf die Erziehung der Pensionäre überhaupt ihr Augenmerk
richten müssen.