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Nähere Erklärung
über
einige der wichtigsten Bestimmungen des Entwurfs.
1. In dem zweiten Abschnitte sind:
a) die Bestimmungen des 8. 11 mit Rücksicht auf den gegenwärtigen Zustand der
Elementarschulen, so wie auf die Erreichbarkeit der zu machenden Anforderungen so
getroffen, daß sie eine dreifache Abstufung dieser Schulen begründen können.
Es giebt viele von ihnen, welche noch nicht einmal die gegen den Schluß des Para—
graphen erwähnten, von einer jeden unbedingt nothwendig aufzunehmenden Lehrgegenstände
bollständig oder in gehöriger Verbindung umfassen, die schon viel leisten werden, wenn sie
aur dies Ziel erreichen, über dasselbe hinaus aber schwerlich werden gelangen können. Eine
große Anzahl von Landschulen, vornehmlich in den Provinzen, wo sich erst jetzt der Trieb
für das Schulwesen zu regen anfängt, gehören in diese Kategorie, und es wird für die Bil—
dung eines ansehnlichen Theils der Staatsbewohner schon wohlthätig gesorgt sein, wenn jene
Schulen ihnen nur das als unerläͤßlich Erforderte gewähren.
Eine zweite mittlere Stufe wird die Lehrgegenstände, so wie sie der 8. 11 angiebt, zu
behandeln im Stande sein. Auf dem Wege dahin ist jetzt ein großer Theil der bessern Land—
schulen und der städtischen Elementarschulen.
Eine vollständige, ihrer Bedeutung ganz entsprechende Elementarschule wird aber nur
diejenige sein, welche auch den Unterricht in den unter Nr. 5 genannten Fächern ohne die
daselbst hinzugefügte Beschränkung zu versehen im Stande ist. Dergleichen können aber nur
etwa die Kirchschulen auf dem Lande, welche zwei Lehrer haben, und die bessern städtischen
Elementarschulen werden, und es ist bei den Seminarien und andern Anstalten für Lehrer—
bildung schon jetzt auch auf diese Bedacht genommen.
Indem der Entwurf die letztern, als dem Begriffe einer Elementarschule ganz ent—⸗
sprechend heraushebt, bezeichnet er die mittlere Gattung als diejenige, welche nach den ob—
waltenden Verhältnissen die häufigste sein wird, und läßt zugleich das beschränkteste Bedürfniß
and die geringsten Mittel nicht unberücksichtigt.
d) Bei der Bestimmung der Lehrgegenstände für die allgemeinen Stadtschulen in 8. 12
haben wir geglaubt, nicht nachgiebig gegen gewisse Anforderungen sein zu dürfen,
denen zufolge diese Schulen nicht sowohl zur Bildung des Menschen und seiner Fähig—
keiten, an sich für jeden äußern Beruf nach der Bestimmung 8. 6. 4 des Entwurfs,
als zu seiner theoretischen Vorbereitung auf die bürgerlichen Gewerbe dienen sollen.
Wir haben deswegen den Unterricht in den sogenannten Realien, namentlich in den
Naturwissenschaften, keine andere Stellung gegeben, als welche er haben muß, wenn auch durch
ihn der Zweck, Bildung für den äußern Beruf mittelst gründlicher allgemeiner Bildung zu
fördern, erreicht werden soll. Dagegen haben wir auch den Unterricht in der lateinischen
Sprache, der jenen Anforderungen gemäß überflüssig sein würde, nicht ausgeschlossen, indem
er selbst von Pädagogen, welche ihn nicht nach dem gedachten Zwecke würdigen, doch für sehr
wichtig und nützlich in diesen Schulen erklärt wird.
Um keine unrichtige Vorstellung über den Zweck derselben zu veranlassen, haben wir
auch Bedenken getragen, sie Bürgerschulen oder Mittelschulen zu nennen, obgleich die letztere
Benennung zur Bezeichnung von Schulen der zweiten Stufe angemessener sein würde, wenn
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