Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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sie nicht auch die Vorstellung einer Mittelgattung zwischen gelehrten und Bürgerschulen er⸗ 
wecken könnte. 
Uebrigens ist die Möglichkeit, auch diese Stufe von Schulen zu einem Lehrkreise, in 
welchem sie für die allgemeine Bildung der höhern gewerbetreibenden Stände nützlich werden 
können, zu erweitern, durch die Anerkennung sogenannter höherer Stadtschulen offen gelassen. 
M Die Lehrgegenstände für die Gymnasien werden im 8. 13 nicht zu gehäuft erscheinen 
in der Erwägung, daß die unter Nr. 5 und 6 aufgeführten nicht zu den allgemein 
nothwendigen gehören. Sollte noch irgend ein Fach unter ihnen weggelassen werden 
können, so wäre es nöthigenfalls das naturwissenschaftliche, welches auch auf minder 
vollständig einzurichtenden Gymnasien ausfallen kann. Da aber eine vollständige An— 
stalt der Art den wissenschaftlichen Sinn nach den verschiedenen allgemeinen Richtungen 
desselben wecken, nähren und stärken soll, und deswegen auch die besten Gyinnafien 
den naturwissenschaftlichen Unterricht mit aufnehmen; so durfte er hier nicht aus— 
geschlossen werden. 
Andern Lehrgegenständen, denen sonst viel Zeit eingeräumt wird, z. B. der Philosophie, 
Aesthetik, Rhetorik, alten Literatur und Alterthumskunde ist dagegen ihre Stelle unter den 
Hauptfächern, wohin sie auf Gymnasien noch gehören, angewiefen, auch ist durch die Er— 
lärung, welche Fächer als die wesentlichsten Grundlagen des Gymnasial-Unterrichts zu 
betrachten sind, eine Abstufung unter den Lehr-Anstalten dieser Art, wie sie durch die Ver— 
hältnisse nothwendig gemacht wird, begründet worden. 
d) Dem Unterricht in fremden und neuern Sprachen auf deutschen Schulen, und in der 
ranzösischen Sprache insonderheit, ist die Stellung, welche der Entwurf 8. 12. 2 und 
8. 13. 6 ihm anweiset, gegeben, weil die Kenntniß dieser Sprachen zwar sehr nützlich, 
und allgemeine Ausbildung fördernd, aber doch nicht zu dieser unerläßlich und des— 
vegen kein allgemeines Bedürfniß ist, und weil die Erfahrung vieler Jahre, während 
velcher das Französische vorschriftsmäßig allgemeiner Lehrgegenstand auf allen Schulen, 
uind jeder Schüler zur Theilnahme an den französischen Lectionen gezwungen war, 
zelehrt hat, daß die Schulen aus Mangel an geschickten Lehrern, an Zeit und an 
Lust der Schüler, nicht im Stande sind, eine für die Geschäfte des bürgeruüchen Lebens 
zenügende Kenntniß und Fertigkeit, in demselben hervorzubringen. Privat⸗Unterrichte 
onnte wer diese erlangen wollte nicht entbehren. Besser schien es dagegen, durch 
einen Gegenstand, worin der öffentliche Unterricht in den allgemeinen Schulen doch 
aicht das Erforderliche leisten kann, den nothwendigen Lehrfächern die ohnehin haus— 
Jjälterisch zu vertheilende Schulzeit nicht zu verkümmern, aber ihn da zu lassen, wo 
er besonderer Verhältnisse wegen sein muß und unbeschadet der letztgedachten Lehrfächer 
sein kann, und nur dafür zu sorgen, daß es bei den größern Gymnasien an Gelegenheit 
zur Erlernung des Französischen, so weit es dem Studirenden in wissenschaftlicher 
Hinsicht zuträglich ist, nicht fehle. 
Bei den Bestimmungen über die Unterhaltung der Schulen hatte die Kommission 
anter zwei Hauptsystemen zu wählen. 
Das eine will dieselbe auf eine für sich allein, oder als Anhang zu einer andern Ab⸗ 
gabe, allgemein zu erhebende und von den Staats-Behörden zu verwaltende Schul-Steuer 
zründen, und dabei auch wohl das Vermögen besonderer Schul- und Erziehungs-Anstalten 
zum allgemeinen Schulfonds ziehen. Das andere nimmt mit Aufrechthaltung besonderer Stif⸗— 
tungen die Mittel der größern oder kleinern Gemeinden und Bezirke für ihr Schulwesen zu— 
nächst in Anspruch und sucht nur die Fälle zu bestimmen, wo allgemeinere Unterhaltungs— 
quellen diesen zu Hülfe kommen müssen. 
Für das erste System spricht die mit ihm verbundene Leichtigkeit, die Schul-⸗Unter— 
haltung überall zu ordnen, alle Hülfsmittel derselben gleichmäßig zu vertheilen und zu ver—
	        
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