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billigen und richtigen, auch schon von mehreren Provinzial-Behörden vorgeschlagenen Princip
abzugehen.
c) Bei einem auf Verhältnisse von so großer Mannigfaltigkeit sich beziehenden allgemeinen
Gesetze, konnte es nur auf Feststellung der Grundsätze für die Unterhaltung des
Schulwesens, nicht aber auf Zahlbestimmungen ankommen. Aus diesem Grunde ist
unter andern im 8. 45 die Angabe des mindesten Einkommensatzes für die Schul—
lehrer den Provinzial-Schul-Ordnungen überlassen worden.
Eben so wenig ist es jetzt schon möglich, anzugeben, wie hoch sich bei Anwendung der
in dem Entwurfe aufgestellten Grundbestimmungen die gesammten Unterhaltungskosten des
Schulwesens sowohl für die Nation unmittelbar, als auch für dieselbe durch die Staatskassen
helaufen werden.
Eine solche Veranschlagung würde voraussetzen, eine genaue und aus den einzelnsten
Datis zu schöpfende Berechnung sowohl der gegenwärtigen als auch der künftigen Unter—
zaltungskosten. Mit Einziehung der zu der erstern erforderlichen Notizen sind die Verwal—
ungs-Behörden beschäftigt; die Kommission konnte, ohne ihre Arbeit aufzuhalten, dieselbe
nicht abwarten. Auch würde dies keinen wesentlichen Nutzen gebracht haben, da die Berech—
nung der noch aufzubringenden Kosten nur aus einer sehr weitläuftigen Durchforschung der
Bedürfnisse sowohl als der vorhandenen Mittel im Einzelnen hervorgehen kann, aus einer
Arbeit demnach, welche nicht kürzere Zeit dauern würde, als die Ausführung des Gesetzes
selbst, die nur im Einzelnen allmählig fortschreitend möglich ist. Ein in's Große gehender,
eilig angefertigter Anschlag würde also wahrscheinlich viel zu hoch oder viel zu niedrig aus—
jallen und für die Beurtheilung der Bestimmungen des Entwurfs nach den sich in der Aus—
sührung ergebenden Resultaten nur scheinbaren Werth haben.
Ohnerachtet sich nun der Betrag sämmtlicher Unterhaltungskosten des Schulwesens,
wie er nach dem Entwurfe zu stehen kommen würde, nicht nachweisen läßt, so ist doch kein
Grund zur Besorgniß vorhanden, es werde durch dieselben den Staats-Kassen oder der Nation
eine zu große Last auferlegt werden. Eher hätte schon ein Verfahren nach den Festsetzungen
des allgemeinen Landrechts zu einer solchen Besorgniß veranlassen können, welche doch in dem
Entwurfe manche nähere Modificationen erhalten haben. Es ist ferner unumgänglich, daß die
bon einer oder der andern Seite zu machenden Leistungen zur Unterhaltung des Schulwesens
einmal vollständig und genau gesetzlich bestimmt werden. Bei den darüber sprechenden Stellen
des Gesetzes-Entwurfs war eben unser Augenmerk, durch Vorzeichnung eines sorgfältigen
Abwägens des nähern und des entferntern Bedürfnisses, betriebsame Aufsuchung und ökono—
mische Benutzung der zu Gebote stehenden Mittel zu veranlassen, übertriebene Forderungen
und übereiltes Ansprechen neuer Hülfsquellen dagegen zu verhüten. Und dann ist es auch
nicht die Absicht, alles auf einmal zu Stande zu bringen, sondern der Entwurf legt sehr
deutlich an den Tag, daß die äußere Verbesserung des Schulwesens mit der innern gleichen
Schritt halten solle, jene deswegen wie diese auch nur nach und nach ausgeführt werden
könne. Ein so allmähliges behutsames Verfahren leitet an und für sich schon zur möglichsten
Sparsamkeit, und macht die unvermeidlichen Lasten, die auf einmal auferlegt vielleicht drückend
sein würden, um so weniger fühlbar, als die zunehmenden Segnungen des Friedens in den
Stand setzen, selbige leichter zu tragen.
3. Die Vollständigkeit des Gesetzes brachte es mit sich, daß der Entwurf dazu auch
der Militair-Pflichtigkeit der Schullehrer gedenken mußte, welches 8. 58. 9 und 8. 68 desselben
geschehen ist.
Die daselbst vorgeschlagenen Bestimmungen beruhen streng auf dem Grundsatze, daß
keine Ausnahme der Schullehrer von der Militair-Pflichtigkeit überhaupt, weder im Kriege
noch im Frieden, Statt finden dürfe. Das Gegentheil wäre eine Abweichung von einer all—
gemeinen gesetzlichen Verpflichtung, welche die Schullehrer selbst aus Patriotismus nicht
wünschen werden, und die ihren Stand in den Augen der ganzen Nation herabsetzen würde.