Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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inzial-Schulordnung weitere Ausführungen und Modifikationen, insonderheit der im zweiten 
Abschnitte des Entwurfs zum allgemeinen Gesetze enthaltenen Bestimmungen aufzustellen 
habe. Die ganze Anwendung der in diesem Abschnitte gegebenen Bestimmungen soll näm— 
lich die nach F. 23 zu erlassende Instruktion wieder im Allgemeinen vorzeichnen. Da nun 
alles, was in diese Instruktion gehört, rein wissenschaftlich und technisch und mancher Ab— 
inderungen nach den Fortschritten in der Pädagogik und Technik der Schuleinrichtungen 
fähig ist, so scheint es nicht zweckmäßig, mehr als die allgemeinen Grundsätze, worauf dieses 
hberuht, in ein Gesetz aufzunehmen. Es wird daher am besten sein, daß die Provinzial— 
Behörden nach Erlassung der erwähnten allgemeinen Instruktion, welche gleich nach ge— 
schehener Vollziehung des Gesetzes von meinem Ministerium aus erfolgen soll, für die un— 
tern Schulen, bei denen weniger spezielle Verhältnisse, als bei den Gymnasien zu berück— 
ichtigen sind, und welche mehr als diese genauer und allgemein bekannter Vorschriften be— 
dürfen, auch eine besondere Instruktion erlassen, auf welche vielleicht in der Provinzial— 
Schulordnung ebenfalls Bezug genommen werden kann. Die Gymnasien dagegen und die 
ihnen gleichstehenden Erziehungs-Anstalten können auf die allgemeine Instruktion verwiesen 
verden, da fast jedes dieser Institute unter eigenthümlichen Verhältnissen steht, auf welche 
diese Instruktion geschickt anzuwenden, der Einsicht der Konsistorien überlassen werden muß. 
Sollten Ew. ꝛc. und der von Ihnen niedergesetzten Kommission um dortiger Provinzial— 
Verhältnisse willen Abänderungen in manchem Punkte in dem Entwurfe des allgemeinen 
Besetzes nöthig scheinen, so wird hierin kein Grund liegen, erst die Entscheidung abzuwarten, 
ondern es kann die Provinzial-Schulordnung nach Ihrer und der Kommission Ansichten, 
wie wenn die für nöthig gehaltenen Abänderungen in dem allgemeinen Gesetze wirklich ge— 
troffen wären, ausgearbeitet werden. Durch eine solche Ausführung im Zusammenhange 
kann das Zweckmäßige oder Unzweckmäßige oft in ein helleres Licht treten, als Ausführung 
der Gründe und Gegengründe ihm zu geben vermag. 
Ist es Ew. ꝛc. wünschenswerth, auch die Meinung eines oder des anderen außer den 
Konsistorio und den Regierungen stehenden Mannes, dem Sie ein reifes und unbefangenes 
Urtheil in dieser Angelegenheit zutrauen, darüber zu vernehmen, so wird Ihnen freigestellt, 
yn zu der Kommission als Mitglied oder für einzelne Berathungen zuzuziehn, oder auch 
hn in den Stand zu setzen, schriftlich sein Gutachten abzugeben. 
Bei Mittheilungen an solche Männer ist nur zu bevorworten, daß das, was ihnen 
mitgetheilt wird, nicht durch sie zur Publikation gebracht werde. 
Schließlich darf ich von Ew. ꝛc. innigem und warmem Interesse für diesen wichtigen 
Begenstand erwarten, daß Sie demselben diejenige Unbefangenheit, den Ernst und Fleiß 
vidmen werden, womit er behandelt werden muß, wenn die jetzt auf ihn gerichtete Thä— 
tigkeit zu einem fruchtbaren Resultate führen soll. Sr. Königlichen Majestät selbst liegt es 
sehr am Herzen. Allerhöchstdieselben haben Beschleunigung der ihn betreffenden Arbeiten 
ausdrücklich befohlen, und ich habe mich anheischig gemacht, den Entwurf des allgemeinen 
Gesetzes noch im Laufe des bevorstehenden Winters zur Berathung im Staatsrathe zu för— 
dern. Ich werde sonach Ew. ꝛc. Berichte und mit ihm den Arbeiten der Kommission gegen 
den Anfang und spätestens in der Mitte des Dezembers d. J. entgegensehen. 
Gleichzeitig wurde bei dem Staats-Minister, Freiherrn von Altenstein, der Gedanke 
angeregt, ob nicht über den Entwurf auch die katholischen Bischöfe der Monarchie zu hören 
seien. Derselbe ging hierauf ein und richtete unter dem 22. Oktober 1819 an den Fürst— 
bischoff von Ermland das nachfolgende Schreiben, mit welchem die an die übrigen Bischöfe 
gerichteten im Wesentlichen übereinstimmen.
	        
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