Full text: Das technische Unterrichtswesen in Preußen

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A. L. 
Provisorisches Verfassungs-Statut 
der 
Königlichen Technischen Hochschule zu Berlin. 
J. Allgemeine Bestimmungen. 
8. 1. 
Die aus der Vereinigung der Königlichen Bau— und 
Gewerbe-Akademie entstandene Technische Hochschule zu Berlin 
hat den Zweck, für den technischen Beruf im Staats- und 
Gemeindedienst, wie im industriellen Leben die höhere Aus— 
hildung zu gewähren, sowie die Wissenschaften und Künste 
zu pflegen, welche zu dem technischen Unterrichtsgebiet gehören. 
Die Technische Hochschule ist dem zustaͤndigen Minister 
unmittelbar unterstellt. 
g. 2. 
An der Technischen Hochschule bestehen folgende Abtheilungen: 
1. Für Architektur, 
2. -Bau⸗-Ingenieurwesen, 
3. -Maschinen-Ingenieurwesen mit Einschluß des 
Schiffsbau's, 
4. Chemie und Hüttenkunde, 
5. - Allgemeine Wissenschaften, insbesondere für 
Mathematik und Naturwissenschaften. 
Es bleibt dem zuständigen Minister vorbehalten, sowohl 
die Anzahl dieser Abtheilungen, wie auch die ihnen über— 
wiesenen Disziplinen nach Maßgabe des Bedürfnisses zu ver— 
mehren.
	        
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