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A. L.
Provisorisches Verfassungs-Statut
der
Königlichen Technischen Hochschule zu Berlin.
J. Allgemeine Bestimmungen.
8. 1.
Die aus der Vereinigung der Königlichen Bau— und
Gewerbe-Akademie entstandene Technische Hochschule zu Berlin
hat den Zweck, für den technischen Beruf im Staats- und
Gemeindedienst, wie im industriellen Leben die höhere Aus—
hildung zu gewähren, sowie die Wissenschaften und Künste
zu pflegen, welche zu dem technischen Unterrichtsgebiet gehören.
Die Technische Hochschule ist dem zustaͤndigen Minister
unmittelbar unterstellt.
g. 2.
An der Technischen Hochschule bestehen folgende Abtheilungen:
1. Für Architektur,
2. -Bau⸗-Ingenieurwesen,
3. -Maschinen-Ingenieurwesen mit Einschluß des
Schiffsbau's,
4. Chemie und Hüttenkunde,
5. - Allgemeine Wissenschaften, insbesondere für
Mathematik und Naturwissenschaften.
Es bleibt dem zuständigen Minister vorbehalten, sowohl
die Anzahl dieser Abtheilungen, wie auch die ihnen über—
wiesenen Disziplinen nach Maßgabe des Bedürfnisses zu ver—
mehren.