Full text: Das technische Unterrichtswesen in Preußen

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Ab 
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Anlagen. 
der betreffenden Abtheilung zu erfüllenden Bedingungen fest— 
gestellt sind. (K. 21, Nr. 2) 
Von der stattgefundenen Habilitation ist unter Bei— 
bringung des Nachweises der erfüllten Bedingungen dem 
Minister durch Vermittelung des Senats Anzeige zu machen. 
Bis zum Erlaß der erwähnten Vorschriften bedarf die 
oon einer Abtheilung beschlossene Zulassung der Genehmigung 
des Ministers. 
III. Von den Verwaltungs-Organen. 
g. 8. 
Die Organe für die Leitung der Technischen Hochschule sind: 
1. Für jede Abtheilung das Abtheilungs-Kollegium und 
der Abtheilungs-Vorsteher. 
Für die gesammte Oobshule der Senat und der Rektor. 
89. 
Jede Abtheilung bildet ein selbstständiges Ganzes. Inner— 
halb des Kreises der ihr zugehörigen Professoren und Docenten 
(SF. 6) wird das Abtheilungs-Kollegium nach Maßgabe der 
darüber ergehenden besonderen Vorschriften gebildet. 
8 10. 
Das Abtheilungs-Kollegium hat die allgemeinen Inter— 
essen des Unterrichts auf dem betreffenden Gebiete wahrzu— 
nehmen und für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit des— 
selben Sorge zu tragen. Es ist dafür verantwortlich, daß 
jeder Studirende der Abtheilung während der vorgeschriebenen 
Studienzeit Gelegenheit hat, in den zu seinem Fach gehörigen 
Disziplinen in geordneter Folge die erforderlichen Vortraͤge 
zu hören resp. Uebungen durchzumachen. Weunun in dieser 
Hinsicht sich in dem Lehrgang Luͤcken oͤder Mängel finden, so 
hat das Abtheilungs-Kollegium darüber an den Minister durch 
Vermittelung des Senats rechtzeitig Bericht zu erstatten. 
SII. 
Das Abtheilungs-Kollegium hat die Aufgabe, die bei 
seiner Abtheilung eingeschriebenen Studirenden in wissenschaft— 
licher Beziehung zu leiten, es macht die Vorschläge zu Bene— 
fizien und Prämien für dieselben. 
Für diejenigen Studirenden, welche sich im ersten und 
zweiten akademischen Semester befinden, sind, auch wenn sie 
bei einer Fach-Abtheilung inskribirt sind, die Vorschläge in 
letzterer und ist die Leitung in ersterer Beziehung von der 
Abtheilung für allgemeine Wissenschaften zu übernehmen. 
g. 12. 
Zu den laufenden Geschäften des Abtheilungs-Kollegiums 
gehören insbesondere: 
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