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naturwissenschaftlichen und das Zeichnen zu pflegen habe, wäh—
rend die andere, welche der Ausbildung von Technikern mitt—
leren Ranges dienen soll, ihre Zöglinge durch einen sechs—
zjährigen, dem Lehrpensum der höheren Bürgerschule mit
zwei fremden modernen Sprachen enisprechenden, jedoch die
Mathematik und das Zeichnen besonders beachtenden Kursus
allgemeinen Bildungsunterrichts, und dann durch einen zwei—
jährigen Fachkursus führen solle, unter Beschränkung des letz—
leren auf dasjenige technische Gebiet, welches den industriellen
Verhältnissen des Ortes am meisten entspreche. Gleichzeitig
hielt es aber die Konferenz für dringend erforderlich, daß die
Abiturienten der Anstalten mit neunjährigem Kursus nicht
nur zu den höheren technischen Studien, die gegenwärtig be—
leits den Abiturienten der reorganisirten Gewerbeschulen offen
stehen, sondern auch zu den Staatsprüfungen auf jenem Ge—
biete zugelassen würden, und daß es den Schülern beider
Gruppen von Anstalten ermöglicht werde, nach Absolvirung
der jetzigen Sekunda, also nach einem sechsjährigen Lehrgang,
das Recht zum einjährig-freiwilligen Militairdienst zu erwerben,
vährend die Gewerbeschule nach dem System von 1870 erst
ein Jahr später dieses Rechts theilhaftig wird.
Die letztere Forderung war insbesondere für die An—
stalten zur Ausbildung von Technikern zweiter Ordnung
oon großer praktischer Wichtigkeit, denn es war voraus—
zusehen, daß die den mittleren Ständen angehörigen Zög—
inge dieser Anstalten erst nach Erwerbung jenes Rechts mit
dem allgemeinen Bildungsunterricht abschließen und in den
Fachunterricht eintreten würden, daß mithin für den letzteren
anicht mehr die hinreichende Zeit übrig bleiben werde, wenn
die Zöglinge, die spätestens mit dem 18. Lebensjahr in das
Erwerbsleben treten wollen, den Fachkursus nicht mit dem
15. oder höchstens 16. Jahr beginnen könnten. Da hier also
eine wesentliche Voraussetzung für das Gelingen der beabsich—
tigten Reform vorlag, so bin ich mit dem Herrn Reichskanzler
über die Frage in's Benehmen getreten, von welcher Klasse ab
den umgestalteten Gewerbeschulen das Recht zum einjährig—
freiwilligen Militairdienst gewährt werden könne.
Der Herr Reichskanzler hat demnächst im Prinzip aner—
annt, daß die Gewerbeschulen mit sechsjährigem Lehrkursus,
an welchem sich dann ein zweijähriger Fachunterricht anschließt,
in die Klasse Ca. des Hauptoerzeichnisses der nach 8. 90
Nr. 2 Th. J der Deutschen Wehrordnung vom 28. September
1875 zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaft—
liche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst berech—
tigten Lehranstalten aufgenommen werden, d. h. daß sie berechtigt
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