Full text: Das technische Unterrichtswesen in Preußen

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naturwissenschaftlichen und das Zeichnen zu pflegen habe, wäh— 
rend die andere, welche der Ausbildung von Technikern mitt— 
leren Ranges dienen soll, ihre Zöglinge durch einen sechs— 
zjährigen, dem Lehrpensum der höheren Bürgerschule mit 
zwei fremden modernen Sprachen enisprechenden, jedoch die 
Mathematik und das Zeichnen besonders beachtenden Kursus 
allgemeinen Bildungsunterrichts, und dann durch einen zwei— 
jährigen Fachkursus führen solle, unter Beschränkung des letz— 
leren auf dasjenige technische Gebiet, welches den industriellen 
Verhältnissen des Ortes am meisten entspreche. Gleichzeitig 
hielt es aber die Konferenz für dringend erforderlich, daß die 
Abiturienten der Anstalten mit neunjährigem Kursus nicht 
nur zu den höheren technischen Studien, die gegenwärtig be— 
leits den Abiturienten der reorganisirten Gewerbeschulen offen 
stehen, sondern auch zu den Staatsprüfungen auf jenem Ge— 
biete zugelassen würden, und daß es den Schülern beider 
Gruppen von Anstalten ermöglicht werde, nach Absolvirung 
der jetzigen Sekunda, also nach einem sechsjährigen Lehrgang, 
das Recht zum einjährig-freiwilligen Militairdienst zu erwerben, 
vährend die Gewerbeschule nach dem System von 1870 erst 
ein Jahr später dieses Rechts theilhaftig wird. 
Die letztere Forderung war insbesondere für die An— 
stalten zur Ausbildung von Technikern zweiter Ordnung 
oon großer praktischer Wichtigkeit, denn es war voraus— 
zusehen, daß die den mittleren Ständen angehörigen Zög— 
inge dieser Anstalten erst nach Erwerbung jenes Rechts mit 
dem allgemeinen Bildungsunterricht abschließen und in den 
Fachunterricht eintreten würden, daß mithin für den letzteren 
anicht mehr die hinreichende Zeit übrig bleiben werde, wenn 
die Zöglinge, die spätestens mit dem 18. Lebensjahr in das 
Erwerbsleben treten wollen, den Fachkursus nicht mit dem 
15. oder höchstens 16. Jahr beginnen könnten. Da hier also 
eine wesentliche Voraussetzung für das Gelingen der beabsich— 
tigten Reform vorlag, so bin ich mit dem Herrn Reichskanzler 
über die Frage in's Benehmen getreten, von welcher Klasse ab 
den umgestalteten Gewerbeschulen das Recht zum einjährig— 
freiwilligen Militairdienst gewährt werden könne. 
Der Herr Reichskanzler hat demnächst im Prinzip aner— 
annt, daß die Gewerbeschulen mit sechsjährigem Lehrkursus, 
an welchem sich dann ein zweijähriger Fachunterricht anschließt, 
in die Klasse Ca. des Hauptoerzeichnisses der nach 8. 90 
Nr. 2 Th. J der Deutschen Wehrordnung vom 28. September 
1875 zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaft— 
liche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst berech— 
tigten Lehranstalten aufgenommen werden, d. h. daß sie berechtigt 
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