Full text: Das technische Unterrichtswesen in Preußen

über das Technische Unterrichtswesen. 53 
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des Staates den Erwerb der unentbehrlichsten Kenntnisse und 
Fertigkeiten zu erleichtern. 
Nur die Stadt Deutsch-Crone hat sich bereit erklärt, 
außer den erforderlichen Lokalitäten auch die Hälfte des bei 
einer Frequenz von 200 Schülern auf circa 18,000 Mark 
jährlich zu veranschlagenden Zuschusses beizutragen, wenn die 
Staatsverwaltung einseitig die circa 17,000 Mark betragenden 
Kosten der ersten Ausstattung der Schulen mit den nöthigen 
Lehrmitteln und einer Bibliothek übernimmt. Die hiernach 
zie Staatskasse im nächsten Finanzjahr betreffenden Ausgaben 
sind bei Aufftellung des Entwurfs des Staatshaushaltsetats 
ür 1879,80 berücksichtigt (ck. si pl. Anlagen Bd. II. Nr. 18 
Beilage 18 die Erläuterungen zu Titel 14 cap. 126 4 und 
Titel 68 cap. 15 der einmaligen und außerordentlichen Aus— 
Jaben.) In der Stadt Breslau war die Fachkasse der Bau— 
Jandwerker an der dortigen Gewerbeschule im vorigen Winter 
hon 3 ordentlichen Schuͤlern und von circa 30 Hospitanten 
besucht, welche zum größten Theil nur eine gute Volksschul— 
hildung nachweisen konnten. Dies Verhältniß ist die Veran— 
lafsung geworden, daß der Unterricht in der Fachklasse B. 
schon im vorigen Winter dem Bedürfniß der Hospitanten an— 
zepaßt worden ist, und daß die Stadt Breslau sich zur Ein— 
cichtung einer Baugewerkschule im Anschluß an die Gewerbe— 
schule bereit erklärt hät. Die Ausführung dieser Absicht ist jedoch 
zur Zeit und bis zur Vollendung des im Bau begriffenen neuen 
Gewerbeschulhauses nur in beschränktem Umfange möglich. Einer 
Verstärkuug des Fonds Titel 14 cap. 1264 bedarf es nicht, um 
der Staatsverwaltung die Bestreitung des hieraus bei der 
Hewerbeschule zu Breslau für das nächste Finanziahr sich 
ergebenden Mehrbedarfs von circa 6000 M zu ermöglichen. 
Für die Organisation künftig entstehender Bau-Gewerk— 
schulen und für die Frage, ob die Einrichtungen einer be⸗ 
stehenden Unterrichts-Anstalt dieser Art, wenn von der betreffen⸗ 
deu Gemeinde die Theilnahme des Staates an den Kosten 
der Unterhaltung in Anspruch genommen wird, einer Ab⸗ 
inderung zu unterziehen find, werden folgende Gesichtspunkte 
naßgebend sein muͤssen. Das Ziel, welches in der obersten 
Klasse erreicht werden soll, darf nicht weiter gesteckt werden, 
As daß der Schüler bei seinem Abgange die zur selbstständi— 
Jen Ausführung der auf dem platten Lande und in kleineren 
Städten allgemein vorkommenden Bauten befähigenden Kennt— 
nisse und dertigkeit im Zeichnen besitzen soll. Andererseits 
sind von dem in die unterste Klasse Eintretenden nur die 
Keuntnisse des aus der oberften Stufe der dreiklassigen Volks— 
schule Abgehenden durch eine Prüfung nachzuweisen. Ob der
	        
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