Full text: Die Luftschiffahrt nach ihrer geschichtlichen und gegenwärtigen Entwicklung

Sechsundzwanzigstes Kapitel. 
Luftschifferrecht. 
Der Verkehr zu Wasser und zu Lande ist durch zahlreiche 
und eingehende Vorschriften genau geregelt; der Verkehr in der 
Luft harrt dagegen noch der gesetzlichen Bestimmungen. Man 
könnte der Ansicht sein, daß dies vorläufig nicht nötig sei, und daß 
die Luftschiffer froh sein sollten, noch nicht der Bevormundung der 
Behörden zu unterliegen, aber in Anbetracht der zahlreichen Un- 
glücksfälle, durch die außer den beteiligten Ballonführern noch 
andere Menschen in Mitleidenschaft gezogen worden sind, ist der 
Ruf nach behördlichen Anordnungen berechtigt. 
Auf dem im Jahre 1902 in Brüssel stattgefundenen internatio- 
aalen Juristenkongreß ist auch das Recht in der Luftschiffahrt ein- 
gehenden Erörterungen unterzogen. 
Einige der zur Erwägung gelangten Punkte sollen hier, weil sie 
weiteres Interesse beanspruchen können, hervorgehoben werden, 
namentlich auch, weil manche Fragen im Oktober bei der Tagung 
der Federation Aeronautique Internationale von neuem angeschnitten 
worden sind.?) 
Zunächst wird verlangt, scharf zwischen Staats- und Privat- 
ballons zu unterscheiden, weil dieselben sowohl in den eigenen 
Staaten als auch im Auslande verschieden behandelt werden müssen. 
Staatsballons können Militär- oder Zivilballons sein. Ein Militär- 
ballon steht unter dem Befehl eines Offiziers der Landarmee oder 
') Annuaire de linstitut de droit international. XIXe Volume 1902. Paris, 
A, Padone.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.