Sechsundzwanzigstes Kapitel.
Luftschifferrecht.
Der Verkehr zu Wasser und zu Lande ist durch zahlreiche
und eingehende Vorschriften genau geregelt; der Verkehr in der
Luft harrt dagegen noch der gesetzlichen Bestimmungen. Man
könnte der Ansicht sein, daß dies vorläufig nicht nötig sei, und daß
die Luftschiffer froh sein sollten, noch nicht der Bevormundung der
Behörden zu unterliegen, aber in Anbetracht der zahlreichen Un-
glücksfälle, durch die außer den beteiligten Ballonführern noch
andere Menschen in Mitleidenschaft gezogen worden sind, ist der
Ruf nach behördlichen Anordnungen berechtigt.
Auf dem im Jahre 1902 in Brüssel stattgefundenen internatio-
aalen Juristenkongreß ist auch das Recht in der Luftschiffahrt ein-
gehenden Erörterungen unterzogen.
Einige der zur Erwägung gelangten Punkte sollen hier, weil sie
weiteres Interesse beanspruchen können, hervorgehoben werden,
namentlich auch, weil manche Fragen im Oktober bei der Tagung
der Federation Aeronautique Internationale von neuem angeschnitten
worden sind.?)
Zunächst wird verlangt, scharf zwischen Staats- und Privat-
ballons zu unterscheiden, weil dieselben sowohl in den eigenen
Staaten als auch im Auslande verschieden behandelt werden müssen.
Staatsballons können Militär- oder Zivilballons sein. Ein Militär-
ballon steht unter dem Befehl eines Offiziers der Landarmee oder
') Annuaire de linstitut de droit international. XIXe Volume 1902. Paris,
A, Padone.