Full text: Die Luftschiffahrt nach ihrer geschichtlichen und gegenwärtigen Entwicklung

Siebenundzwanzigtes Kapitel. 
Luftschifferrecht. 
Der Verkehr zu Wasser und zu Lande ist durch zahlreiche 
and eingehende Vorschriften genau geregelt; der Verkehr in der 
Luft harrt dagegen noch der gesetzlichen Bestimmungen. 
Auf dem im Jahre 1902 in Brüssel stattgefundenen internatio- 
nalen Juristenkongreß ist bereits auch das Recht in der Luftschiffahrt 
eingehenden Erörterungen unterzogen.) 
In erster Linie bedarf die Frage der internationalen Regelung, 
in welcher völkerrechtlichen Beziehung jeweils ein Staatsgebiet zu 
dem über ihm liegenden Luftmeer steht. Schon durch das Wort 
»Luftmeer« wird man auf einen Vergleich mit dem Meere hinge- 
jeitet, in welchem von dem ÜUferstaate das Hoheitsrecht so weit 
ausgeübt wird, wie die Kanonenschußweite reicht. Die übrigen 
Gebiete sind international. In der Luft herrschen aber ganz andere 
Verhältnisse vor. Die Höhe eines Kanonenschusses kann über 
4000 m betragen, aber auch noch über diese Zone hinaus kann der 
Feind durch Abwerfen von Geschoßen das unter ihm liegende Gebiet 
angreifen. Deshalb wird fraglos von den Juristen der gesamte über 
einem Lande liegende Luftraum der territorialen Hoheit unterstellt 
werden. 
Eine weitere äußerst wichtige Frage ist.die, ob es im Frieden 
gestattet sein soll, daß Luftschiffe ohne weiteres über fremde Län- 
der hinwegfahren dürfen. Gerade in letzter Zeit hat es viele 
BReibungen beispielweise mit Frankreich und Rußland, gegeben, 
') Annuaire de linstitut de droit international. XIXe Volume 1902. Paris. 
A, Padone.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.