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Siebenundzwanzigstes Kapitel.
zur Verfügung, und es ist deshalb vielfach vorgekommen, daß ein
Staat gedroht hat, alle Aeronauten im Feldzuge als Spione zu be-
handeln.
Dagegen sind alle Bestimmungen widersinnig, die dem Luft-
schiffer: das Recht der Verteidigung oder des Angriffes nehmen
sollen. Die auf der Haager Friedenskonferenz seinerzeit getroffene
Abmachung, die es verbot, aus einem Ballon Sprengstoffe u. dgl.
auf den Feind zu werfen, ist jetzt nicht mehr gültig.
Moedebeck sagt mit Recht, wenn man dem Luftschiffer ver-
zagen wolle, sich zu wehren oder anzugreifen, so müsse man auch
dem Feinde verbieten, auf einen Ballon zu schießen.
Viele Lücken weist die Gesetzgebung aller Länder noch in bezug
auf manche Fragen auf. Beispielsweise ist das Betreten fremden
Grund und Bodens allgemein verboten, während der Luftschiffer
ohne weiteres dieses Verbot überschreitet und dabei meist noch
Schaden anrichtet. Wer haftet beispielsweise für den Schaden, den
Tausende von zuströmenden Zuschauern auf den Ländereien an-
richten? Man denke an die Landung des Zeppelinschen Ballons
bei Echterdingen und Göppingen! Auch für das Militär ist es ver-
boten, bei Übungen eingefriedigte Grundstücke zu betreten und wie
oft müssen die Militärluftschiffer dieses Verbot bei der Landung
überschreiten!
Wer haftet für den Schaden, der entsteht, wenn nach der Lan-
dung durch unvorsichtige Zuschauer, die Zigarren usw. anzünden,
der Aerostat zur Explosion gebracht wird?
Es ist dringende Notwendigkeit, baldigst zunächst ein inter-
nationales Luftrecht zu schaffen und darnach in der Landesgesetz-
gebung eingehende Bestimmungen zu erlassen.