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Lehrpläne und Lehrbetrieb.
neueren Zeit beschränkt. Das Hauptziel ist, daß der Schüler zu ver-
ständnisvoller Teilnahme an dem kirchlichen Leben der Gegenwart
befähigt werde.
Die christliche Glaubens- und Sittenlehre wird nicht nach einem
System, sondern im Anschluß an die neutestamentlichen Schriften und
in Verbindung mit der Erklärung der Augustana gelehrt, von der die
Artikel I—XVI, XVIII und XX vor anderen in Betracht kommen.
Dabei sind die Schüler auch mit den Unterscheidungslehren der
christlichen Hauptbekenntnisse vertraut zu machen.
Auch in der Prima des Gymnasiums wird jetzt bei dem Lesen
der neutestamentlichen Schriften im Gegensatz gegen den früheren
Gebrauch der deutsche Text zugrunde gelegt. Für wichtige Ab-
schnitte ist jedoch der griechische Text heranzuziehen, um die Schüler
zum Zurückgehen auf den Urtext anzuleiten. Doch darf der Unter-
-icht dadurch nicht einen philologischen Charakter bekommen.
Aus den Einleitungswissenschaften für die biblischen Bücher wird
nur das für die Lektüre notwendigste gegeben. Kritische Unter-
suchungen auf diesem Gebiete sollen der Schule fernbleiben.
Katholische Religionslehre.
Allgemeines Lehrziel. Der katholische Religionsunterricht
an höheren Schulen hat mit allen Zweigen der bildenden und er-
ziehenden Tätigkeit der Schule in reger Wechselbeziehung die Auf-
abe, die katholische Jugend nach Maßgabe ihrer geistigen Entwick-
jung mit den Lehren und Vorschriften wie mit dem inneren und
sußeren Leben und Wirken der katholischen Kirche bekannt zu
machen, sie in der Überzeugung von der Wahrheit und dem gött-
iichen Ursprunge des Christentums und der Kirche zu befestigen und
sie anzuleiten, diese Überzeugung durch das Leben in und mit Christus
and seiner Kirche treu zu bewahren, sorgfältig zu pflegen und stets
ınverbrüchlich zu bekennen.
Die religiöse Ausbildung beruht auf allen Klassenstufen zunächst
auf der Darlegung, Erklärung und Begründung des positiven kirch-
ichen Lehrbegriffes. Apologetische Gesichtspunkte sollen daneben
im allgemeinen erst von Untersekunda ab in den Bereich des Unter-
richts gezogen werden, und auch dann nur insofern, als es sich um
Jie Abwehr von solchen Irrtümern handelt, deren Besprechung und
Zurückweisung unerläßlich ist. Dabei soll wiederholt auf die Bedeu-
tung der Besprechung gegnerischer Finwürfe hingewiesen und nach-
Jdrücklich daran erinnert werden. daß die — hier als erwiesen vor-