Full text: Die höheren Lehranstalten und das Mädchenschulwesen im Deutschen Reich (2. Band)

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Ziffer 5. — $ 4 der Satzungen für die Studierenden an den baye- 
rischen Universitäten vom 22. Februar 1891. — $ 5 der Satzungen 
für die Studierenden an den bayerischen Lyzeen vom 1. Juni 1891.) 
2. Zur ersten Prüfung für den höheren Justiz- und Ver- 
waltungsdienst (einschließlich des höheren Finanzverwal- 
cungsdienstes): das Absolutorium eines bayerischen humanistischen 
Gymnasiums. Dem bayerischen Gymnasialabsolutorium steht gleich 
ein nach Maßgabe. des Übereinkommens der deutschen Staatsregie- 
rungen über die gegenseitige Anerkennung der Gymnasialreifezeug- 
nisse an dem humanistischen Gymnasium eines anderen deutschen 
Bundesstaats erworbenes Reifezeugnis. 
Zur Anerkennung des Reifezeugnisses eines ausländischen huma- 
nistischen Gymnasiums bedarf es der ministeriellen Genehmigung, die 
aur ausnahmsweise und nur dann erteilt wird, . wenn die. Gleich- 
wertigkeit des Zeugnisses mit einem deutschen Gymnasialreifezeug- 
nisse dargetan ist. ($ 9 der Allerh. V.-O. vom 4. Juli 1899; $ 26 
der gemeinschaftlichen Ministerialbekanntmachung hierzu vom 6. Juli 
1899.) 
3. Zu den Prüfungen für das Lehramt an höheren 
Schulen: 
ı) zur Prüfung aus den philologisch-historischen Fächern: 
das Reifezeugnis eines humanistischen Gymnasiums im Sinne der 
Schulordnung vom 23. Juli 1891 ($ 19 der Allerh. V.-O. vom 
21. Januar 1895); 
zur Prüfung aus den neueren Sprachen: das Reifezeugnis eines 
humanistischen oder Realgymnasiums oder einer entsprechenden 
ausländischen Schule ($ 43 der Prüfungsordnung vom 21. Tanuar 
1895); 
zur Prüfung aus Mathematik und Physik: das Reifezeugnis 
>ines humanistischen oder Realgymnasiums, sowie auch ausnahms- 
weise der Nachweis eines von hervorragendem Erfolge gekrönten 
Besuches einer Industrieschule (S 31 der Prüfungsordnung vom 
21. Januar 1895); 
zur Prüfung aus der Chemie oder aus den beschreibenden 
Naturwissenschaften einschließlich der Mineralogie: das 
Reifezeugnis eines humanistischen oder Realgymnasiums oder einer 
[ndustrieschule (chemisch-technische Abteilung), und zwar hier mit 
Note I in Chemie und Mineralogie, oder das Zeugnis über den 
erfolgreichen Besuch der 5. Gymnasialklasse und über die Ab- 
)
	        
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