160
Ziffer 5. — $ 4 der Satzungen für die Studierenden an den baye-
rischen Universitäten vom 22. Februar 1891. — $ 5 der Satzungen
für die Studierenden an den bayerischen Lyzeen vom 1. Juni 1891.)
2. Zur ersten Prüfung für den höheren Justiz- und Ver-
waltungsdienst (einschließlich des höheren Finanzverwal-
cungsdienstes): das Absolutorium eines bayerischen humanistischen
Gymnasiums. Dem bayerischen Gymnasialabsolutorium steht gleich
ein nach Maßgabe. des Übereinkommens der deutschen Staatsregie-
rungen über die gegenseitige Anerkennung der Gymnasialreifezeug-
nisse an dem humanistischen Gymnasium eines anderen deutschen
Bundesstaats erworbenes Reifezeugnis.
Zur Anerkennung des Reifezeugnisses eines ausländischen huma-
nistischen Gymnasiums bedarf es der ministeriellen Genehmigung, die
aur ausnahmsweise und nur dann erteilt wird, . wenn die. Gleich-
wertigkeit des Zeugnisses mit einem deutschen Gymnasialreifezeug-
nisse dargetan ist. ($ 9 der Allerh. V.-O. vom 4. Juli 1899; $ 26
der gemeinschaftlichen Ministerialbekanntmachung hierzu vom 6. Juli
1899.)
3. Zu den Prüfungen für das Lehramt an höheren
Schulen:
ı) zur Prüfung aus den philologisch-historischen Fächern:
das Reifezeugnis eines humanistischen Gymnasiums im Sinne der
Schulordnung vom 23. Juli 1891 ($ 19 der Allerh. V.-O. vom
21. Januar 1895);
zur Prüfung aus den neueren Sprachen: das Reifezeugnis eines
humanistischen oder Realgymnasiums oder einer entsprechenden
ausländischen Schule ($ 43 der Prüfungsordnung vom 21. Tanuar
1895);
zur Prüfung aus Mathematik und Physik: das Reifezeugnis
>ines humanistischen oder Realgymnasiums, sowie auch ausnahms-
weise der Nachweis eines von hervorragendem Erfolge gekrönten
Besuches einer Industrieschule (S 31 der Prüfungsordnung vom
21. Januar 1895);
zur Prüfung aus der Chemie oder aus den beschreibenden
Naturwissenschaften einschließlich der Mineralogie: das
Reifezeugnis eines humanistischen oder Realgymnasiums oder einer
[ndustrieschule (chemisch-technische Abteilung), und zwar hier mit
Note I in Chemie und Mineralogie, oder das Zeugnis über den
erfolgreichen Besuch der 5. Gymnasialklasse und über die Ab-
)