Full text: Die höheren Lehranstalten und das Mädchenschulwesen im Deutschen Reich (2. Band)

Die Berechtigungen der Reifezeugnisse. 161 
7e- 
en 
1.) 
‘C- 
1ıl- 
‚Cn 
ch 
C-— 
Sm 
21 
‚cl 
1e 
h- 
ST 
> 
In 
11 
‘C 
DI 
n 
is 
nn 
ır. 
15 
nal 
nn 
‘} 
.S 
“ 
ıt 
n 
solvierung einer sechsklassigen. Realschule ($ 64 der Prüfungs- 
»rdnung vom 21. Januar 1895 und $ 25 der Prüfungsordnung 
‚om ‘26. Mai 1873); 
zur Prüfung für das Lehramt der Sprachen, der Ge- 
schichte und Geographie an den technischen Unterrichts- 
anstalten: das Reifezeugnis eines humanistischen oder Real- 
gymnasiums ($ 58 der Prüfungsordnung vom 21. Januar 1895); 
zur Prüfung für das landwirtschaftliche Lehramt: eine all- 
gemeine Vorbildung, welche zur Aufnahme als Studierender an 
der Königlichen Akademie für Landwirtschaft und Brauerei in 
Weihenstephan berechtigt, somit mindestens die wissenschaftliche 
Befähigung zum einjährig-freiwilligen Dienst ($ 3 der Prüfungs- 
ordnung für das landwirtschaftliche Lehramt vom 26. Oktober 
1901 und $ 6 des Statuts der Königlichen Akademie für Land- 
wirtschaft und Brauerei in Weihenstephan, Ministerialbekannt- 
machung vom 28. Juli 1895); 
zur Prüfung aus der Stenographie: das Reifezeugnis eines 
humanistischen oder Realgymnasiums, einer Industrieschule oder 
sines Schullehrerseminars. ($ 46 der Prüfungsordnung vom 
20, Mai 1873.) 
4. Zum Forstverwaltungsdienst: das Reifezeugnis eines im 
Deutschen Reiche gelegenen humanistischen oder Realgymnasiums. 
($ 21 Absatz 1 Titel 6 der Satzungen der Königlichen Bayerischen 
Forstlichen Hochschule Aschaffenburg vom 30. Juni 18909.) 
5. Zur Prüfung für die Staatsdienstaspiranten im Berg-, 
Hütten- und Salinenfach: das Reifezeugnis eines humanistischen 
oder Realgymnasiums. ($ 2 der Allerh. V.-O. vom 19. Juni 1875, 
den Studiengang und die Prüfungen für die vorbezeichneten Staats- 
dienstaspiranten betreffend.) 
O0. Zur Prüfung für den Staatsbaudienst im Hochbau- 
und Ingenieurfach: das Absolutorium eines humanistischen oder 
Realgymnasiums. ($ 2 der Allerh, V.-O. vom 5. Februar 1872, die 
Prüfungen für den Staatsbaudienst betreffend.) 
7. Zur Prüfung für den höheren maschinentechnischen 
Dienst der bayerischen Staatseisenbahnen und zur Prüfung 
für den höheren Dienst der bayerischen Post- und Tele- 
graphenverwaltung: das Absolutorium eines humanistischen oder 
Realgymnasiums. ($ 3 und $ 4 Abs. 1 der Bestimmungen über die 
Aufnahme in den Dienst der königlichen bayerischen Staatseisen- 
Das Unterrichtswesen im Deutschen Reich. II.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.