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Bestimmungen über die Reifezeugnisse.
Ddahnen vom 30. Juli 1901, ferner Abschnitt 1 Abs. 1 und 2 der Be-
stimmungen über die Aufnahme in den technischen Dienst der
bayerischen Post- und Telegraphenverwaltung vom 11. Oktober 1899.)
I. Im Königreich Württemberg):
für die Zulassung
1. zur ersten Dienstprüfung der evangelischen Theo-
logen, zur akademischen Schlußprüfung der katholischen
Theologen und zur ersten Rabbinatsprüfung wie in Preußen
‘siehe oben B. I, 1 und 2);
2. zu den höheren Dienstprüfungen im Justizdeparte-
ment war bisher erforderlich das Reifezeugnis eines deutschen huma-
nistischen Gymnasiums ($ 22 der Königlichen Verordnung vom
25. April 1839);
nach $ 7 der Königl. Verordnung vom 7. Dezember 1903 aber
wird für die Zulassung zur ersten höheren Justizprüfung gefordert das
Reifezeugnis eines deutschen Gymnasiums oder eines deutschen Real-
gymnasiums, das eines nichtwürttembergischen Realgymnasiums genügt
jedoch nur, wenn in dem betreffenden Staate die württembergischen
Realgymnasialzeugnisse anerkannt werden;
3. zu den höheren Dienstprüfungen im Departement des
Innern und
4. zu den höheren Dienstprüfungen im Departement der
Finanzen: das Reifezeugnis eines deutschen humanistischen Gym-
nasiums oder eines württembergischen Realgymnasiums ($ 11 Ziff. 3
der Königl. Verordnung vom 7. November 1885 und $ 12 Ziff, 3 der
Königl. Verordnung vom 16. Juli 1892);
5. zu den Dienstprüfungen
a) für das humanistische Lehramt: das Reifezeugnis eines
deutschen Gymnasiums ($ 7 Abs. 2, Ziff. 3 der Ministerialverfügung
om 21. März 1898);
b) für das realistische Lehramt: das Reifezeugnis eines deut-
schen humanistischen Gymnasiums oder Realgymnasiums oder einer
württembergischen zehnklassigen Realanstalt, letzteres für Kandidaten
der sprachlich-geschichtlichen Richtung ergänzt durch ein Zeugnis
*) Im Königreich Württemberg ist dem Reifezeugnis eines deutschen
Gymnasiums der Nachweis der erstandenen Aufnahmeprüfung für das höhere
evangelisch-theologische Seminar in Tübingen oder für das höhere katho-
lische Konvikt (Wilhelmsstift) daselbst gleichgestellt.