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Die Berechtigungen der Reifezeugnisse.
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über die erfolgreiche Erstehung der Reifeprüfung eines Gymnasiums
oder Realgymnasiums im Fach der lateinischen Sprache ($ 7 Abs. 2,
Ziff. 3 der Ministerialverfügung vom 12. September 1898); '
6. zu den Forstdienstprüfungen: das Reifezeugnis eines deut-
schen humanistischen Gymnasiums oder eines württembergischen Real-
zymnasiums ($ 10 Ziff. 3 der Königl. Verordnung vom 2. No-
vember 1895);
7. zu den Staatsprüfungen im Baufach: das Reifezeugnis
eines deutschen humanistischen oder Realgymnasiums oder einer
deutschen Oberrealschule ($3 der Königl. Verordnung vom 13. April
1892);
8. zur höheren Prüfung der Kandidaten für den höheren
Dienst der Verkehrsanstalten: die +Erstehung einer höheren
Dienstprüfung im Departement der Justiz, des Innern oder der Finanzen
oder der ersten Staatsprüfung im Baufach. ($ 8 Ziff. 4 der Königl.
Verordnung vom 4. November 1902.)
IV. Im Königreich Sachsen:
‚ür die Zulassung
1. zur theologischen Kandidatenprüfung: wie in Preußen
siehe oben B. I, 1) ($ 6 der Ordnung für die theologischen Kandidaten-
prüfungen in Leipzig vom 3. Februar 1902);
2. zur ersten juristischen Staatsprüfung: das Reifezeugnis
eines deutschen humanistischen Gymnasiums ($ 3 der Ordnung für die
erste juristische Staatsprüfung vom 5. Februar 1898, verb. mit $ 7 der
(mmatrikulationsordnung vom 20. März 1903);
3. a) zur Prüfung für das höhere Schulamt: das Reife-
zeugnis eines deutschen humanistischen Gymnasiums. Das Reife-
zeugnis eines deutschen Realgymnasiums genügt, wenn die Mathe-
matik, die Naturwissenschaften, die Erdkunde oder beide neuere
Fremdsprachen (Französisch und Englisch) die Hauptfächer der Prüfung
sind. Das Reifezeugnis einer deutschen Oberrealschule kann für Mathe-
matik und Naturwissenschaft als ausreichend anerkannt werden ($ 5
der Ordnung der Prüfung für das höhere Schulamt vom 19. Juli
1899);
b) zur pädagogischen Prüfung: das Reifezeugnis eines deutschen
Gymnasiums oder Realgymnasiums beziehentlich für diejenigen in-
ländischen Volksschullehrer, welche nach den Bestimmungen in der
Verordnung vom 30. September 1898 (G. u. V.-B. S. 237) zum Studium
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