‚64
Bestimmungen über die Reifezeugnisse.
der Pädagogik an der Universität Leipzig zugelassen sind, der vom
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts ausgefertigte Er-
laubnisschein zum Studium an der Universität ($ 4 der Ordnung der
pädagogischen Prüfung an der Universität Leipzig vom 8. September
1899);
4. zur Prüfung für den höheren Staatsforstdienst: das
Reifezeugnis eines deutschen humanistischen Gymnasiums oder sächsi-
schen Realgymnasiums, sowie das von dem Königlich Sächsischen
Kadettenkorps nach zweijährigem erfolgreichen Besuche der dieser
Anstalt angefügten Prima auszustellende Reifezeugnis ($ 12 des allge-
meinen Plans der Königl. Sächs. Forstakademie zu Tharandt vom
2. Januar 1903);
5. zur Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst
in der Berg- und Hüttenverwaltung: das Reifezeugnis eines
humanistischen oder Realgymnasiums, einer neunstufigen Oberreal-
schule oder einer anderen gleichwertigen Lehranstalt des Deutschen
Reiches, z. B. Kgl. Gewerbeakademie zu Chemnitz, bayerische In-
dustrieschulen, zweijährige Prima des Königlich Sächs. Kadetten-
hauses usw. (Verordnung, die Prüfung für den höheren technischen
Staatsdienst in der Berg- und Hüttenverwaltung betreffend, vom
17. Juni 1901, SS 1, 2, $ 5 des Statuts und $ 2 der Ausführungs-
bestimmungen zum Statut der Königlich Sächsischen Bergakademie
zu Freiberg sub I.)
V. Im Großherzogtum Baden:
für die Zulassung
1. zur theologischen Prüfung bezw. zur Ausübung eines
Kirchenamtes als katholischer oder evangelischer Geistlicher, oder des
Amtes eines Rabbiners: das Reifezeugnis eines deutschen humanisti-
schen Gymnasiums ($ 9 des Gesetzes vom 9. Oktober 1860 und Ge-
setz vom 5. März 1880, die allgemein wissenschaftliche Vorbildung
der Kandidaten des geistlichen Standes betreffend, Verordnung des
berrats der Israeliten vom 12. April 1895, die Besetzung der Rabbiner-
stellen betreffend;
2. zu den juristischen Prüfungen: das Reifezeugnis eines
deutschen humanistischen Gymnasiums (landesherrl. Verordnung vom
17. November 1899, die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst
in der Justiz und inneren Verwaltung betreffend;
3. zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen: das
KReifezeugnis eines deutschen Gymnasiums, wenn