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Die Berechtigungen der Reifezeugnisse.
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a) die Mathematik oder die Naturwissenschaften oder
9) die fremden neueren Sprachen die Hauptfächer der Prüfung sind.
:O steht
zu a) das Reifezeugnis eines deutschen Realgymnasiums oder
einer deutschen Oberrealschule,
zu b) das Reifezeugnis eines deutschen Realgymnasiums dem
aines deutschen Gymnasiums gleich (Ordnung der Prüfung für das
Lehramt an höheren Schulen vom 21. März 1903);
4. zur Prüfung für den höheren öffentlichen Dienst in
der Finanzverwaltung: das Reifezeugnis eines deutschen huma-
jistischen Gymnasiums (Landesherrl. Verordnung vom 17. März 1881);
5. zur Prüfung der Kandidaten des Forstwesens: das
Reifezeugnis eines deutschen humanistischen oder Realgymnasiums
“Landesherrl. Verordnung vom 14. März 1879);
6. zur Prüfung im Hochbaufache: das Reifezeugnis eines
Jeutschen Gymnasiums oder Realgymnasiums (Landesherrl. Verordnung
zom 15. Juni 1859 und vom 9. Juli 1879);
7. zur Prüfung im Bau-Ingenieurfach: das Reifezeugnis eines
Jeutschen Gymnasiums oder Realgymnasiums (Landesherrl. Verord-
ıaung vom 7. Mai 1874, die Staatsprüfung im Ingenieurfache betreffend,
ınd vom 30. April 1879);
8. zur Prüfung im Maschinen-Ingenieurfach: das Reife-
zeugnis eines deutschen Gymnasiums oder Realgymnasiums (Landes-
herrl. Verordnung vom 21. März 1878 und vom 30. April 1879);
9. zur Prüfung für den Eisenbahnverwaltungsdienst: das
Reifezeugnis eines deutschen Gymnasiums, eines deutschen Real-
zymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule. (Verordnung Großh.
Ministeriums der Finanzen vom 19. Mai 1881 und des Großh. Mi-
aisteriums des Großh. Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten
vom 10. Juni 1896.)
Ergänzungsprüfungen können abgelegt werden:
zur Erwerbung der mit dem Reifezeugnis eines Gymnasiums ver-
zundenen Rechte durch diejenigen, welche die Reifeprüfung an
ainem deutschen Realgymnasium bestanden haben. Die be-
treffende Prüfung beschränkt sich auf die lateinische und griechische
Sprache, sowie die alte Geschichte, sofern durch das Reifezeugnis
Jdes Realgymnasiums im Deutschen, im ‚Französischen und in der