Full text: Die höheren Lehranstalten und das Mädchenschulwesen im Deutschen Reich (2. Band)

Vorwort. 
Der Allerhöchste Erlaß vom 26. November 1900, der das 
Prinzip der Gleichwertigkeit der von den humanistischen und den 
‚ealistischen Lehranstalten vermittelten allgemeinen Bildung aufstellt, 
bildet für Preußen einen Markstein, von dem aus eine neue Periode 
in der Entwicklung des höheren Unterrichtswesens beginnt. Auch 
im übrigen Reich ist er vielfach als ein Antrieb empfunden worden, 
Jessen Wirkungen sich weiter verbreiten werden. So wurde schon 
durch die ärztliche Prüfungsordnung vom 28. Mai 1901 für das ganze 
Reich die vielumstrittene Frage der Zulassung der Abiturienten der 
Realgymnasien zum medizinischen Studium im bejahenden Sinne 
entschieden und in der Jüngsten Zeit ist diesen Abiturienten auch in 
Württemberg nach dem Beispiele Preußens die juristische Fakultät 
aröffnet worden. Auch in Frankreich hat eine ähnliche Ent- 
wicklung stattgefunden: die neue Ordnung des Baccalaureats als des 
Abschlusses von vier verschiedenen Unterrichtskursen erkennt ebenfalls 
die humanistische und die realistische — auch lateinlose — Vor- 
bildung als gleichberechtigt an und in dem Bericht von A. Ribot 
wird ausdrücklich auf den erwähnten Erlaß des Kaisers hingewiesen. 
Mit Recht ist auch hervorgehoben worden, daß die Gleichstellung 
der drei Arten von höheren Lehranstalten einen Einfluß auch 
auf die weitere Ausgestaltung des höheren Mädchenschulwesens und 
des Frauenstudiums ausüben werde. Von dem Realgymnasium ist der
	        
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