Vorwort.
Der Allerhöchste Erlaß vom 26. November 1900, der das
Prinzip der Gleichwertigkeit der von den humanistischen und den
‚ealistischen Lehranstalten vermittelten allgemeinen Bildung aufstellt,
bildet für Preußen einen Markstein, von dem aus eine neue Periode
in der Entwicklung des höheren Unterrichtswesens beginnt. Auch
im übrigen Reich ist er vielfach als ein Antrieb empfunden worden,
Jessen Wirkungen sich weiter verbreiten werden. So wurde schon
durch die ärztliche Prüfungsordnung vom 28. Mai 1901 für das ganze
Reich die vielumstrittene Frage der Zulassung der Abiturienten der
Realgymnasien zum medizinischen Studium im bejahenden Sinne
entschieden und in der Jüngsten Zeit ist diesen Abiturienten auch in
Württemberg nach dem Beispiele Preußens die juristische Fakultät
aröffnet worden. Auch in Frankreich hat eine ähnliche Ent-
wicklung stattgefunden: die neue Ordnung des Baccalaureats als des
Abschlusses von vier verschiedenen Unterrichtskursen erkennt ebenfalls
die humanistische und die realistische — auch lateinlose — Vor-
bildung als gleichberechtigt an und in dem Bericht von A. Ribot
wird ausdrücklich auf den erwähnten Erlaß des Kaisers hingewiesen.
Mit Recht ist auch hervorgehoben worden, daß die Gleichstellung
der drei Arten von höheren Lehranstalten einen Einfluß auch
auf die weitere Ausgestaltung des höheren Mädchenschulwesens und
des Frauenstudiums ausüben werde. Von dem Realgymnasium ist der