Grundzüge der Verfassung des höheren Schulwesens in Deutschland.
und Lehrproben. — Monatschrift für höhere Schulen. — Österreichische Mittel-
schule. — Neue Jahrbücher für das klassische Altertum usw. — Pädagogisches
Archiv. — Pädagogisches Wochenblatt. — Zeitschrift für die Reform der höheren
Schulen. — Südwestdeutsche Schulblätter. — Zeitschrift für das Gymnasialwesen.
Zeitschrift für lateinlose höhere Schulen. — Zeitschrift für die österreichischen
Gymnasien. — Zeitschrift für Philosophie und Pädagogik. — Zeitschrift für das
Realschulwesen.
ERSTER ABSCHNITT.
Die Schulverwaltung.
Wie in anderen Bundesstaatswesen, in Amerika, in der Schweiz,
ist auch in Deutschland das Schulwesen verfassungsmäßig den
Kinzelstaaten überlassen. Jedoch ist das Reich, ähnlich wie dort die
Bundesgewalt, nicht unbeteiligt hieran. Es kommen vornehmlich die
Berechtigungen hierbei in Betracht. Reichsgesetzlich sind die An-
forderungen an die allgemeine Vorbildung für den Dienst als Ein-
‚ährig-Freiwilliger bestimmt. Die Befugnis zur Ausstellung dieser
Befähigungszeugnisse wird den einzelnen Schulen vom Reichskanzler
verliehen. Er holt zuvor das Gutachten der Reichsschulkommission
hierüber ein. Sie besteht aus einem höheren Verwaltungsbeamten
als Vorsitzendem und sechs Mitgliedern, vier ständigen für die vier
Königreiche und zwei wechselnden für die anderen Staaten. Der
Bundesrat hat über die Prüfungen der Ärzte und die Bedingungen
(ür die Zulassung zum medizinischen Studium zu entscheiden. Dem
Kaiser steht es zu, die Verordnungen über die Ergänzung des
Iffizierkorps der Land- und Seemacht zu erlassen, ausgenommen das
bayerische Heer.
Von den vier Königreichen besitzt bis jetzt nur Sachsen
ein das höhere Schulwesen betreffendes Unterrichtsgesetz. Es ist
1876 erlassen. Artikel 26 der preußischen Verfassungsurkunde „Ein
besonderes Gesetz regelt das ganze Unterrichtswesen‘“ ist noch nicht
zur Ausführung gekommen. Nach der Einbringung eines Unterrichts-
gesetzes im Jahre 1869, das im Landtag nicht zur Verabschiedung
gelangte, ist keine auf das ganz höhere Schulwesen bezügliche Ge-
setzesvorlage mehr gefolgt. An Gesetzen kommen in Preußen und
ebenso in Bayern und Württemberg nur die einschlägigen all-
gemeinen landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht. Außerdem