5 Grundzüge der Verfassung des höheren Schulwesens in Deutschland.
mit der Vervollkommnung des Verkehrswesens führte zu einer Ein-
schränkung in der Bewegungsfreiheit der Provinzialbehörden
yegenüber dem Minister. Eine Erweiterung ihrer Zuständigkeit haben
sie dagegen 1892 damit erhalten, daß ihnen die Ernennung und
Bestätigung aller Oberlehrer übertragen worden ist und sie damit
auch Disziplinarinstanz für sie geworden sind.
Von der einstigen kirchlichen Aufsicht ist nur die Befugnis
der Bischöfe und Generalsuperintendenten geblieben, von den religiösen
Veranstaltungen der Schulen Kenntnis zu nehmen, die Religionsstunden
zu besuchen und eine Konferenz mit den Religionslehrern zur Mit-
teilung ihrer Wahrnehmungen hernach abzuhalten. Anweisungen zu
erteilen sind sie jedoch nicht berechtigt.
Körperschaftliche Beiräte beim Ministerium und den Provinzial-
schulkollegien gibt es zur Zeit in Preußen nicht. Einst, nach Wilhelm
von Humboldts Einrichtung, stand der zentralen Unterrichtsabteilung
die wissenschaftliche Deputation zur Seite, die die vorzüglichsten
Kenner der Bildungsbedürfnisse in sich vereinigen sollte. Und ebenso
ordneten sich den Regierungen, als den damaligen mittleren Kirchen-
und Schulaufsichtsbehörden, Deputationen für Kultus und öffentlichen
Unterricht bei. Beides hörte mit der Errichtung des Kultusministeriums
ınd der Unterstellung der höheren Schulen unter die Konsistorien auf.
Erst als der konstitutionelle Gedanke im Staat zum Durchbruch
xam, verschloß man sich an maßgebender Stelle von neuem nicht
mehr der Erkenntnis, daß vor der Vornahme tiefgreifender Neue-
‚ungen im höheren Schulwesen eine Beratung in einem größeren
Kreise von Vertrauensmännern vorhergehen müsse. So trat die
Landesschulkonferenz von 1849 zusammen, deren Mitglieder noch
lediglich angesehene Schulmänner waren. Abermals ergab sich das
Bedürfnis nach Berufung einer beratenden Versammlung nach der
Gründung des Deutschen Reiches und veranlaßte den Zusammentritt
der Oktoberkonferenz von 1873, der auch Nichtschulmänner an-
gehörten. In jedesmal kürzeren Zwischenräumen folgten hierauf die
Dezemberkonferenz von 1890 und die Junikonferenz von 1900,
erstere ungefähr zur Hälfte, letztere zu einem weit geringeren Bruch-
teil Schulmänner unter den Berufenen aufweisend.
Alle vier Jahre finden abwechselnd in den einzelnen Provinzen,
außer Berlin-Brandenburg und Hessen-Nassau, amtliche Versamm-
lungen der Direktoren aller höheren Schulen unter dem Vorsitz
von Provinzialschulräten statt. Die vom Provinzialschulkollegium aus-
zuwählenden Beratungsgegenstände betreffen erziehliche und unter-
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