14 Grundzüge der Verfassung des höheren Schulwesens in Deutschland.
waltung des höheren Schulwesens Deutschlands dadurch viel größer,
laß im Einheitsstaat Frankreich das Ganze völlig einheitlich geordnet
st, während im Bundesstaat Deutschland von den 26 Staaten jeder
seine besonderen Einrichtungen hat. Außerdem geht in Frankreich
ein Zug militärischer Befehlsgewalt von einer Einzelperson zur anderen,
vom Minister beginnend bis herab zum Proviseur und Principal,
während in Deutschland in allen Staaten, wenn auch in verschiedener
Verteilung, kollegialische Körperschaften eingefügt sind, auf der Grund-
däche überall die Lehrerkollegien mit dem Direktor an der Spitze
ihrer Gemeinschaft, sodann vielfach die Verwaltungsbeiräte der
Gemeinden und einzelnen Anstalten, die preußischen Provinzial-Schul-
kollegien mit den periodischen amtlichen Direktorenversammlungen,
die unter Vorsitz des Ministers beschließenden Obersten Räte in
Württemberg und Baden usw.
In Frankreich hat, von der Geschäftsvermittlungsstelle des
Akademierektors abgesehen, nur der Minister selbst eine kollegialische
Körperschaft zur Seite, und diese ist auf Gutachten beschränkt.
Ein Gegengewicht gegen die Uniformität im Machtbereich des
‘ranzösischen Unterrichtsministers bildete bisher die verfassungsmäßig
gewährleistete Unterrichtsfreiheit, kraft deren eine sehr große Zahl
Scoles libres, Privatschulen größtenteils geistlichen Charakters, vor-
handen sind, die sich einer nur wenig beschränkten Selbstverwaltung
zu erfreuen haben. Doch ist jetzt die Fortdauer der meisten unter
ihnen durch den Kampf der Staatsgewalt gegen die Kongregationen in
Frage gestellt. Die dem deutschen Wesen entgegengesetzte zentralistisch-
nonopolistische Ader im französischen Volkscharakter gibt sich auch
in diesem Kampf um die Schule wieder deutlich zu erkennen.
So ziemlich das gerade Gegenteil von Frankreich zeigt Eng-
land in den Verwaltungseinrichtungen seines höheren oder Sekundär-
schulwesens.
Eine einheitliche leitende Staatsbehörde für das Sekundärschul-
wesen gibt es in England überhaupt nicht. Vier verschiedene Ober-
behörden üben bestimmt umgrenzte Rechte über höhere Lehr-
anstalten aus: 1. Das Education Department des Privy Couneil, die
Zentralbehörde für das Elementarschulwesen, mit dem höheren nur
insoweit in Verbindung, als von seiner Genehmigung die Überweisung
von Stiftungsgeldern an die Stiftungsschulen abhängt. 2. Die Charity
Commissioners, die die Verwaltung der staatlichen milden Stiftungen
einschließlich der für die Schulen führen und Bedingungen an den
Schulbetrieb für die Zuwendung von Geldern stellen dürfen. 3. Das
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