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Grundzüge der Verfassung des höheren Schulwesens in Deutschland.
ZWEITER ABSCHNITT.
Die Lehrerschaft der höheren Schulen.
Die Vorbildung für das höhere Lehramt.
Die gegenwärtig in Preußen geltende Ordnung der Prüfung
ür das höhere Lehramt ist 1898 erlassen.
Am Sitze jeder Universität ist eine Wissenschaftliche Prüfungs-
Kommission vorhanden. Verschiedene Kommissionen für die Prüfung
n den verschiedenen Lehrfächern gibt es nicht, dagegen gliedert
sich jetzt jede Kommission in Prüfungsausschüsse, die vom Vor-
äitzenden aus ihrer Mitte je nach: der Gruppierung der Prüfungsfächer
zusammengesetzt werden und über das Ergebnis der Prüfung zu ent-
scheiden haben.
Zur Feststellung der wissenschaftlichen Befähigung ist nur Eine
Prüfung, die für das höhere Lehramt, abzulegen.
An Vorbedingungen für die Zulassung zur Prüfung sind zu erfüllen:
I. Der Besitz eines Reifezeugnisses von einem deutschen Gym-
nasium, einem deutschen Realgymnasium, einer preußischen oder
2iner als völlig gleichstehend anerkannten anderen deutschen Ober-
‚ealschule;
2. der Nachweis eines mindestens dreijährigen ordnungsmäßigen
Berufsstudiums an einer deutschen Staatsuniversität, wovon drei Halb-
jahre auf den Besuch einer preußischen Universität zu entfallen haben.
Der Unterrichtsminister ist befugt, Abweichungen von dieser Ein-
schränkung in bestimmten Fällen zu genehmigen. Für die Lehr-
oefähigung in Mathematik, Physik, Chemie kann bis zu drei Halb-
‚ahren eine deutsche technische Hochschule an die Stelle der Uni-
versität treten. Für Französisch und Englisch kann der Minister einen
Studienaufenthalt in Ländern dieser Sprachgebiete bis zu zwei Halb-
jahren auf die Gesamtzeit in Anrechnung bringen. Unter einem
ordnungsmäßigen Studium wird die Teilnahme an den für das Fach-
studium wesentlichsten Vorlesungen und Übungen, sowie an mehreren
Vorlesungen allgemein bildender Art verstanden. Nähere Weisungen
3zind hierüber nicht ergangen.
Die Prüfung besteht aus zwei Teilen, der Allgemeinen und der
Fachprüfung,
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