Full text: Die höheren Lehranstalten und das Mädchenschulwesen im Deutschen Reich (2. Band)

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Der gegenwärtige Stand des Mädchenschulwesens in Deutschland, 373 
Jeder Kandidat hat in mindestens 3 der nachbenannten Prüfungs- 
fächer die Lehrbefähigung nachzuweisen: 1. Religion, 2. Pädagogik, 
3. Deutsch, 4. Latein, 5. Französische Sprache, 6. Englische Sprache, 
7. Geschichte, 8. Erdkunde, 9. Mathematik, 10. Naturlehre (Physik 
und Chemie), 11. Naturkunde (Botanik, Zoologie, Mineralogie). 
Für die Auswahl unter diesen Fächern sind Bestimmungen ge- 
troffen, nach denen einerseits sprachlich-geschichtliche, andererseits 
nathematisch-naturwissenschaftliche Disziplinen zusammen gewählt 
werden müssen. 
Die Statistik vom 1. Dezember 1899 ergibt für die beiden staat- 
lichen Lehrerinnenseminare in Sachsen folgendes Resultat: 
Callmberg Dresden 
Zahl der Lehrstellen . . . . . . 12 
„ tatsächlich wirkenden Lehrer 1 
„ Klassen . 0. 0.0... 
Schülerinnen des Seminars 80 (interr 
Übungsschulklassen . . . 4 
bungsschüler . . . . . 100 
Das Lehrerinnenseminar, das mit der höheren Mädchenschule 
n Leipzig verbunden ist, ist Ostern 1899 errichtet; es ist also jetzt 
bereits voll ausgestaltet; die Zahl der Schülerinnen betrug am 
|. Tanuar 1903 127. 
:) Die allgemeine Fortbildungsschule für Mädchen. 
Das Volksschulgesetz vom 26. April 1873 bestimmt in seinem 
5 14: „Aufgabe der Fortbildungsschule ist die weitere allgemeine 
Ausbildung der Schüler, insbesondere aber die Befestigung in den- 
‚enigen Kenntnissen und Fertigkeiten, welche für das bürgerliche 
Leben vorzugsweise von Nutzen sind.“ Absatz 6 dieses Paragraphen 
sagt: „Auch für aus der einfachen Volksschule entlassene Mädchen 
kann der Schulvorstand eine Fortbildungsschule errichten und die 
Verpflichtung zu deren Benutzung auf zwei Jahre erstrecken.“ Doch 
soll ein Fortbildungsunterricht für Mädchen mit der Verpflichtung 
zur Teilnahme über das Maß von zwei Stunden wöchentlich nicht 
ıusgedehnt werden. Während also für die Knaben die Fortbildungs- 
schule obligatorisch ist, gibt das Gesetz den einzelnen Schulverbänden 
nur das Recht, sie für die Mädchen ihrerseits für obligatorisch zu er- 
‘Jären. Von diesem Recht ist bisher noch kein sehr ausgiebiger 
Gebrauch gemacht worden. Während nach der Tabelle des Hand- 
buchs der Schulstatistik für 1903 (S. 1120 f.) die Zahl der männlichen
	        
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